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Leitsatz

VI ZR 90/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110717UVIZR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110717UVIZR90.17.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 90/17 Verkündet am: 11. Juli 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Hd; ZPO § 287; RVG §§ 14, 15 Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der an- waltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversi- cherer zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11). Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts - für sich ge- nommen - nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten. Im Falle einer quotenmäßigen Haftung des Schädigers sind diesem Rechtsverfol- gungskosten, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte seinen Kaskoversicherer nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil in Anspruch nimmt, nicht zuzurechnen. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17 - LG Gera AG Pößneck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug des Klägers und das von der Beklagten zu 1 gefahrene und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 2 stießen am 14. Dezember 2012 frontal zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, der Kläger wurde verletzt. Er beauftragte seinen mit der Abwicklung des Schadensfalls gegenüber den Beklagten betrauten vormaligen Prozessbe- vollmächtigten (im Folgenden Bevollmächtigter), auch die Ansprüche gegen- über seinem Kaskoversicherer geltend zu machen. Der Bevollmächtigte zeigte dem Kaskoversicherer dies mit Schreiben vom 30. Januar 2014 an und fügte das Anspruchsschreiben an den gegneri- 1 2 3 - 3 - schen Haftpflichtversicherer sowie das Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2013 bei. In der Folge übersandte er das Abrechnungsschreiben des gegnerischen Versicherers vom 15. Mai 2014 mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz nach Maßgabe des Quotenvorrechts. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 rechnete der Kaskoversicherer ab. Er zahlte für einen Fahr- zeugschaden in Höhe von 8.510 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € und der bereits erfolgten Zahlung des gegnerischen Haftpflichtversiche- rers in Höhe von 4.255 € einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.955 €. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bat der Bevollmächtigte um eine Überprüfung der Abrechnung. Er wies darauf hin, dass es noch des Ausgleichs der restlichen kongruenten Schadenspositionen - hier der Abschleppkosten und der Sachver- ständigenkosten - bedürfe. Der Kaskoversicherer regulierte mit Schreiben vom 31. Juli 2014 "den Vollkaskoschaden anteilig mit 4.871,46 €" und zahlte einen weiteren Betrag in Höhe von 300 €. Der Betrag in Höhe von 4.871,46 € entspricht gemäß der dem Schreiben beigefügten Abrechnung der Hälfte des aus Reparaturkosten in Hö- he von 8.510 €, Abschleppkosten in Höhe von 606,84 € und Sachverständigen- kosten in Höhe von 626,08 € bestehenden Gesamtschadens. Der Bevollmäch- tigte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 4. Au- gust 2014 in Höhe von 492,54 € auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 4.871,46 € ab, wobei er eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung dieses Betrages sowie wei- teren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Berufungsge- richt hat eine Haftung der Beklagten in Höhe von 50 % zugrunde gelegt und die Beklagten - soweit hier noch erheblich - zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 497,53 € nebst Zinsen verurteilt. Wegen des Anspruchs auf Erstattung der durch die Vertretung gegenüber dem Kaskoversicherer angefal- 4 5 - 4 - lenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € (im Folgenden auch streitge- genständliche Rechtsanwaltskosten) hat es die Klage abgewiesen und insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Mit der wegen der Haftungsquote auf den hälftigen Betrag in Höhe von 246,27 € beschränkten Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar könne dem Geschädigten nach einem Ver- kehrsunfall grundsätzlich nicht nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche, sondern auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Ver- handlungen mit dem Kaskoversicherer zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebli- chen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Das sei hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmäch- tigten im Verhältnis zum Kaskoversicherer nicht der Fall gewesen. In diesem Zeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versiche- rungsvertrag in Abrede stellen oder er zögerlich oder fehlerhaft regulieren wer- de. Auch der Verweis des Klägers auf eine gegebenenfalls erforderliche Ab- rechnung mit dem Haftpflichtversicherer nach dem Quotenvorrecht genüge 6 - 5 - nicht. Denn das Quotenvorrecht berühre nicht den Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Kaskoversicherer, sondern sei relevant für die Regulierung der Forderung des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Aus die- sem Grund vermöge sich die Kammer der anderweitigen Auffassung des Thü- ringer Oberlandesgerichts in Jena in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 7. Oktober 2016 (7 U 134/16) nicht anzuschließen. Es sei dem Kläger möglich gewesen, den Kaskoversicherer selbst zur Leistung aufzufordern. Erst wenn diese ihre Leistungspflicht in Abrede stelle oder andere Schwierigkeiten auf- tauchten, bestehe Anlass zur Einschaltung eines Rechtsanwalts. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass er eine umfangreiche Korrespondenz zur Durch- setzung seiner Ansprüche habe führen müssen, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten sei bereits mit dessen erstem Schreiben entstanden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein zö- gerliches oder fehlerhaftes Regulierungsverhalten vorgelegen habe. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision nicht stand; die Entscheidung ist aber aus anderen Gründen rich- tig, § 561 ZPO. Im Ergebnis steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der gel- tend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu, § 249 Abs. 1 BGB. 1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt 7 8 - 6 - hat (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100 Rn. 7 mwN). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision hier auf. Das Berufungsgericht hat Rechts- grundsätze der Schadensbemessung verkannt. a) Zwar geht es zunächst zutreffend davon aus, dass die Inanspruch- nahme anwaltlicher Hilfe bei der Schadensanmeldung gegenüber dem Kasko- versicherer aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht erforderlich war, § 249 Abs. 1 BGB. aa) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallen- den Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltli- cher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6; 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8). bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die auf dieser Grundla- ge erfolgte Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei dem Kläger selbst mög- lich gewesen, seinen Kaskoversicherer zur Leistung aufzufordern. (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkte sich das erste Schreiben des Bevollmächtigten darauf, dem Kaskoversicherer den 9 10 11 12 - 7 - Schadensfall unter Übersendung des Anspruchsschreibens an den gegneri- schen Haftpflichtversicherer und des Sachverständigengutachtens zu melden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zu- stehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe bei diesem hätte anmelden können. Es bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht in Abre- de stellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten. (2) Sie begründet die von ihr angenommene Erforderlichkeit der anwaltli- chen Vertretung bei der Schadensanmeldung (lediglich) damit, dass dem Klä- ger das Quotenvorrecht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338 ff. mwN) zugestanden habe und es sich dabei um eine komplexe Schadensmaterie handele. Entgegen der Ansicht der Revision reicht aber allein der Umstand, dass bei der späteren Re- gulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädig- ten zu berücksichtigen sein kann, nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen. Die Revision verkennt, dass es bei der Beurteilung auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit an- kommt, die hier lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat. Insbesondere macht die Revision weder geltend noch ist sonst ersichtlich, dass das Quotenvorrecht bereits bei der Schadensanmeldung eine irgendwie geartete Bedeutung hätte erlangen können, beispielsweise etwa die Verrechnung von durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer gezahlten Vor- schüssen erforderlich gewesen sei (dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 22 U 171/13, DAR 2015, 236, 237; vgl. auch Balke, SVR 2016, 349, 351 f.). 13 - 8 - b) Zu Recht als rechtsfehlerhaft rügt die Revision aber die Annahme des Berufungsgerichts, soweit angesichts der umfangreichen Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer eine Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im wei- teren Verlauf in Betracht komme, stehe dem Kläger kein Schadensersatzan- spruch zu, weil der Gebührenanspruch bereits mit dem ersten - nicht erforderli- chen - Schreiben des Bevollmächtigten in voller Höhe entstanden sei. Der Um- stand, dass der Kläger seinen Bevollmächtigten bereits bei der Schadensan- meldung, mithin zu früh, eingeschaltet hatte, führt - für sich genommen - jeden- falls nicht zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der dem Kläger entstandenen Rechtsverfol- gungskosten. aa) Bei der hier geltend gemachten Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Satzrahmengebühr im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Rechtsanwalt bestimmt die sich nach einem Gegenstandswert ge- mäß § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG richtende Gebühr im Einzelfall unter Berücksichti- gung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwalt- lichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen innerhalb eines Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 Gebühren, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV-RVG. Die Geschäftsgebühr entsteht gemäß Vor- bemerkung 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV-RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Es entsteht mithin eine (erste) Gebühr nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG, sobald der Anwalt nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es dabei aber - wo- rauf die Revision zutreffend hinweist - nicht sein Bewenden. Denn Rahmenge- 14 15 16 - 9 - bühren entstehen durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestands je- weils nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG erneut. Der Rechtsanwalt kann sie gemäß § 15 Abs. 1 und 2 RVG aber nur einmal höchstens bis zu einem Gebüh- renrahmen von 2,5 fordern. In diesem Sinne ist für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Bestimmung der Gebühr auch maßgebend, wie oft ein Gebüh- rentatbestand erfüllt worden ist. Eine Rahmengebühr kann so bis zur oberen Grenze des Rahmens anwachsen (allg. Meinung, Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 2; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 15 Rn. 3; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klü- sener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 5; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 15 Rn. 84; zu § 13 BRAGO Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 13 Rn. 2; vgl. auch BT-Drucks. 2/2545, S. 234). Soweit ohne nähere Begründung etwas anderes vertreten wird (Ernst, RVG, 2005, § 15 Rn. 2, 3; Onderka in Goebel/Gottwald, RVG, 2004 § 15 Rn. 3) beruht dies auf einer verkürzten Wiedergabe des Wortlauts des § 15 Abs. 1 und 2 RVG (Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 15 Rn. 61). Die andere Ansicht kann schon deshalb nicht richtig sein, weil bei der Entstehung der ersten Gebühr noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 RVG letzt- lich anfallen wird (vgl. zu der parallelen Problematik bei der Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB Müller- Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 1 Rn. 249). 2. Welche rechtlichen Konsequenzen dieser Fehler hat, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus anderen Grün- den richtig, § 561 ZPO. Dem Kläger steht schon deshalb kein Anspruch auf Er- satz der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten zu, weil diese den Be- klagten nicht zugerechnet werden können. 17 18 - 10 - a) Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forde- rung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, ist zu prüfen, inwieweit die durch die An- meldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folge seines Verhal- tens zugerechnet werden können (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 9; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, aaO, Rn. 6). Dabei gel- ten im Ergebnis die gleichen Grundsätze wie hinsichtlich der Höhe des Erstat- tungsanspruchs des Geschädigten wegen der durch die Geltendmachung sei- ner Ansprüche gegenüber dem Schädiger entstandenen Anwaltskosten. Inso- weit ist dem Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11, Schaden-Praxis 2012, 180, 181; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, WuM 2008, 97 Rn. 13; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 115). b) Nach diesen Grundsätzen können die durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Kaskoversicherer entstandenen Kosten den Beklag- ten nicht zugerechnet werden. aa) Anders als in den den oben zitierten Entscheidungen des Senats vom 18. Januar 2005 und 10. Januar 2006 zugrunde liegenden Fallgestaltun- gen (aaO; ebenso die Fallgestaltungen in den vom Senat zitierten Entscheidun- gen des Kammergerichts, VersR 1973, 926, 927 und des OLG Hamm, ZfS 1983, 12) trifft die Beklagten im vorliegenden Fall nicht die volle Haftung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 das Unfallereignis gleichermaßen verschuldet, so dass die Beklagten dem Kläger mit einer Quote von 50 % haften. 19 20 21 - 11 - bb) Die Beklagten hätten folglich hinsichtlich des von dem Berufungsge- richt festgestellten, sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand, den Sachver- ständigenkosten, den An- und Abmeldekosten, den Abschleppkosten, den Mietwagenkosten und der Kostenpauschale zusammensetzenden Gesamt- schadens in Höhe von 11.688,75 € die Hälfte, mithin 5.844,38 € zu zahlen ge- habt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Quoten- vorrecht des Geschädigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu führt, dass der Schädiger insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht, § 86 Abs. 1 VVG (Senatsurteil vom 8. De- zember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 345; OLG Celle, OLGR 2006, 705, 706; Burmann/Heß in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 36. Ergänzungslieferung, 3. A. Rn. 11). cc) Die andere Hälfte seines Schadens hat der Kläger selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall hat er seinen Kaskoversicherer letztlich (nur) im Hinblick auf den ihm ohnehin verbleibenden Schadensteil, nicht aber auf den von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auszugleichenden Schaden in Anspruch genommen; diese hat darüber hinausgehende Leistungen auch nicht erbracht. Der Kaskoversicherer hat erst nach und unter Berücksichtigung der Regulie- rung durch den Haftpflichtversicherer gezahlt, die in Anerkennung des zutref- fenden Mitverursachungsanteils von 50 % einen Vorschuss in Höhe von 5.000 € und sodann eine Zahlung in Höhe von weiteren 606,84 € auf die vom Kläger geltend gemachten Schäden erbracht hatte. Nach dem eigenen Vorbrin- gen des Klägers und den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsurteils hat der Kaskoversicherer (lediglich) den im Innenverhältnis auf den Kläger entfallenden Schadensteil, nämlich den hälftigen Restwert und die hälfti- gen Abschlepp- und Sachverständigenkosten reguliert. Den dem Regulierungs- betrag in Höhe von 4.871,46 € entsprechenden Wert hat der Prozessbevoll- mächtigte des Klägers in seiner Berechnung gemäß § 10 RVG als Gegen- 22 23 - 12 - standswert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG) angesetzt. Er hat damit dokumentiert, dass sich die von ihm entfaltete Tätigkeit lediglich auf den vom Kläger selbst zu tragenden Schaden bezogen hat. Etwaige dem Kläger dabei entstandene Kos- ten können den Beklagten nach den oben angeführten Grundsätzen als Folge ihres Verhaltens aber nicht zugerechnet werden. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: AG Pößneck, Entscheidung vom 21.10.2015 - 4 C 281/14 - LG Gera, Entscheidung vom 02.12.2016 - 1 S 361/15 -