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Urteil

1 StR 408/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen von Angeklagtem und Nebenklägerin sind unbegründet; das Landgericht hat Beweiswürdigung und Schuld- bzw. Freispruchsentscheidungen nicht verletzt. • Berufungs- und Revisionsgericht darf von aussagepsychologischem Gutachten abweichen, muss jedoch die maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen. • Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ist nur dann zu versagen, wenn das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits beweist oder konkrete Zweifel an der Sachkunde bzw. Widersprüche vorliegen; eine fehlerhafte Ablehnung führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn das Urteil auch ohne das weitere Gutachten tragfähig bleibt.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs und Verfahrensrüge zur Gutachteneinholung • Die Revisionen von Angeklagtem und Nebenklägerin sind unbegründet; das Landgericht hat Beweiswürdigung und Schuld- bzw. Freispruchsentscheidungen nicht verletzt. • Berufungs- und Revisionsgericht darf von aussagepsychologischem Gutachten abweichen, muss jedoch die maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen. • Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ist nur dann zu versagen, wenn das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits beweist oder konkrete Zweifel an der Sachkunde bzw. Widersprüche vorliegen; eine fehlerhafte Ablehnung führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn das Urteil auch ohne das weitere Gutachten tragfähig bleibt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrerer Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern, Nötigung und unerlaubtem Erwerb einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übrigen erfolgten Freisprüche. Tatopfer sind seine Enkeltöchter J. (10/11 Jahre), L. (1996 geboren) und deren Freundin D.; die Taten reichen vom Berühren der Genitalregion über das Erzwingen entblößender Situationen bis zu Selbstbefriedigungsakten unter Einbeziehung des Kindes. Die Nebenklägerin S., seine Tochter, machte frühere Vergewaltigungen geltend; hierfür wurde der Angeklagte nicht verurteilt. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit wurden aussagepsychologische Gutachten eingeholt; das Landgericht stützte seine Überzeugung überwiegend auf die Angaben der Nebenklägerinnen und weiterer familiärer Zeugen und wies einen Beweisantrag der Nebenklägerin S. auf ein weiteres Gutachten zurück. • Das Landgericht hat die Tathandlungen gegenüber J., L. und D. aufgrund der detaillierten, realitätskennzeichenreichen Aussagen der Betroffenen sowie bestätigender Angaben Dritter als erwiesen angesehen; diese Beweiswürdigung hält vor dem Senat stand. • Zur Bewertung der Aussage von J. wurde ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt; das Tatgericht durfte trotz kritischer Befunde des Sachverständigen davon abweichen, weil Berufsrichter grundsätzlich über ausreichende aussagepsychologische Sachkunde verfügen und die Kammer ihre abweichenden Erwägungen nachvollziehbar darlegte. • Die Nebenklägerin S. beantragte nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Ablehnung durch das Landgericht war nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen: Ablehnung ist nur zulässig, wenn das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits beweist oder die Sachkunde/Widersprüche vorliegen. • Das Landgericht hat den Beweisantrag der Nebenklägerin im Beschluss nicht hinreichend auf die Voraussetzung des bereits durch das frühere Gutachten bewiesenen Gegenteils gestützt. Dieser Teil der Ablehnung war rechtlich fehlerhaft. • Der Senat hielt die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung jedoch für materiell unschädlich: Das Urteil stützt sich auf feststellbare, sicher widerlegte Angaben der Nebenklägerin in anderen Punkten, sodass auch bei Einholung eines weiteren Gutachtens keine andere Entscheidung zu erwarten ist. • Die Kosten- und Auslagennachfolge richtet sich nach den Vorschriften der StPO; der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die ihnen auferlegten Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin S. werden als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat in den verurteilten Fällen die Täterschaft des Angeklagten aufgrund der glaubhaften, realitätskennzeichenreichen Angaben der Nebenklägerinnen und weiterer Zeugen zu Recht festgestellt; seine Abweichung von einem aussagepsychologischen Gutachten ist nachvollziehbar begründet. Die Verfahrensrüge wegen Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zeigt zwar einen Rechtsfehler, dieser ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ursächlich für den Freispruchs- bzw. Verurteilungsstand geblieben. Daher bleibt das Urteil insgesamt bestehen; die Kosten des Revisionsverfahrens werden nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt, wobei der Angeklagte und die Nebenklägerin jeweils die ihnen zugewiesenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen haben.