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Beschluss

XII ZB 88/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vor Bestellung eines Betreuers ist eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG erforderlich. • Ein vom Sozialpsychiatrischen Dienst initiiertes fachärztliches Schreiben ersetzt kein gerichtliches Sachverständigengutachten; eine persönliche Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist grundsätzlich erforderlich. • Weigert sich der Betroffene an einer Begutachtung mitzuwirken, kann das Gericht dessen Vorführung anordnen (§§ 283, 280 FamFG). • Wurde die gebotene förmliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt, kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Sache abschließend entscheiden und hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende förmliche Beweisaufnahme vor Bestellung eines Betreuers • Vor Bestellung eines Betreuers ist eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG erforderlich. • Ein vom Sozialpsychiatrischen Dienst initiiertes fachärztliches Schreiben ersetzt kein gerichtliches Sachverständigengutachten; eine persönliche Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist grundsätzlich erforderlich. • Weigert sich der Betroffene an einer Begutachtung mitzuwirken, kann das Gericht dessen Vorführung anordnen (§§ 283, 280 FamFG). • Wurde die gebotene förmliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt, kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Sache abschließend entscheiden und hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Fachbereich Gesundheit des Landkreises E. regte beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Das Amtsgericht bestellte nach Anhörung als Betreuer die Beteiligte zu 2 mit umfassendem Aufgabenkreis; das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Grundlage der Verfahrenseröffnung bildete ein fachärztliches Schreiben des Psychiaters H., außerdem lagen ein Entlassungsbericht und Hinweise Dritter vor. Eine gerichtlich angeordnete erneute Begutachtung erfolgte, der Betroffene wirkte an dieser Begutachtung nicht mit. Der Betroffene führte Rechtsbeschwerde gegen die Betreuungseinrichtung mit dem Vorwurf, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten. • Anwendbare Normen: § 1896 Abs.1 BGB, § 1908d BGB, §§ 280, 283 FamFG. • Erfordernis förmlicher Beweisaufnahme: Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht gemäß § 280 Abs.1 FamFG ein Sachverständigengutachten im Wege förmlicher Beweisaufnahme einzuholen; der Sachverständige muss den Betroffenen persönlich untersuchen oder befragen. • Unverwertbarkeit nicht gerichtlicher Gutachten: Ein fachärztliches Schreiben, das nicht nach richterlicher Bestellung entstanden ist, erfüllt die Anforderungen des § 280 FamFG nicht und kann nicht die förmliche Beweisaufnahme ersetzen. • Vorführung bei Mitwirkungsverweigerung: Weigert sich der Betroffene an der Begutachtung mitzuwirken, sind gemäß § 283 FamFG weitere Maßnahmen bis zur Anordnung seiner Vorführung zu prüfen; die Weigerung rechtfertigt nicht ohne weiteres den Verzicht auf persönliche Untersuchung. • Fehler in der Vorinstanz: Amts- und Landgericht haben die Anregung des Landkreises fälschlich als Gutachten im Sinne des § 280 FamFG behandelt und die angekündigte Vorführung bzw. persönliche Untersuchung nicht durchgeführt bzw. nicht nachvollziehbar begründet. • Ergebnis der Prüfung: Mangels förmlicher Beweisaufnahme sind weitere Ermittlungen erforderlich, eine abschließende Entscheidung durch den Senat in der Sache ist nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde für begründet gehalten, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend stellte der Senat fest, dass die für eine erstmalige Bestellung eines Betreuers erforderliche förmliche Beweisaufnahme durch ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten nicht stattgefunden hat und ein fachärztliches Schreiben dies nicht ersetzt. Zudem hätte bei Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorführung geprüft und gegebenenfalls angeordnet werden müssen. Die Entscheidung des Landgerichts konnte deshalb nicht fortbestehen; die Angelegenheit ist zur Durchführung der gebotenen Ermittlungen und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.