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Urteil

3 StR 148/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn sie eine Verfahrensrüge nicht vollständig und damit nicht prüfbar vorträgt (vgl. § 344 Abs. 2 S.2 StPO). • Das Gericht muss bei der Würdigung der Hauptverhandlungsbeweise lückenlos darlegen, welche Umstände für seine Überzeugungsbildung maßgeblich waren (§ 261 StPO). • Eine widersprüchliche Einlassung eines Mitangeklagten kann die Beweiskraft seiner belastenden Angaben erschüttern; unvollständige Vorlage weiterer belastungsrelevanter Schriftstücke kann die Revisionsrüge unzulässig machen. • Die sachliche Revision der Angeklagten (allgemeine Sachrüge) führt zu keinem zu ihren Lasten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs.2 StPO).
Entscheidungsgründe
Revisionen verworfen wegen unzulässiger Verfahrensrüge und ohne Rechtsfehler beim Urteil • Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn sie eine Verfahrensrüge nicht vollständig und damit nicht prüfbar vorträgt (vgl. § 344 Abs. 2 S.2 StPO). • Das Gericht muss bei der Würdigung der Hauptverhandlungsbeweise lückenlos darlegen, welche Umstände für seine Überzeugungsbildung maßgeblich waren (§ 261 StPO). • Eine widersprüchliche Einlassung eines Mitangeklagten kann die Beweiskraft seiner belastenden Angaben erschüttern; unvollständige Vorlage weiterer belastungsrelevanter Schriftstücke kann die Revisionsrüge unzulässig machen. • Die sachliche Revision der Angeklagten (allgemeine Sachrüge) führt zu keinem zu ihren Lasten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs.2 StPO). Die Angeklagte fuhr im Vorfeld mehrfach mit einem Mitangeklagten als Fahrerin zu Spielhallen und Tankstellen; dieser wollte dort Überfälle begehen. In Fall 1 betrat der Mitangeklagte maskiert eine Spielhalle, erlangte dort jedoch kein Geld. Die Angeklagte wartete im Fahrzeug. Nach dem missglückten Versuch ließ der Mitangeklagte sich von ihr zur nächsten Spielhalle fahren; dort erkundigte sich die Angeklagte vorab allein, der Mitangeklagte erbeutete dann 590 €. Bei einem folgenden gemeinsamen Plan beobachtete ein Tankwart Verdächtiges; die Tat wurde nicht ausgeführt. Das Landgericht sprach die Angeklagte in Tat 1 frei, verurteilte sie in Tat 2 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und in Tat 3 wegen Verabredung zum schweren Raub. Der Mitangeklagte machte wechselnde Angaben und belastete die Angeklagte unterschiedlich; er räumte außerdem ein Belastungsmotiv ein. • Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft: Die Anklageführung beanstandete, das Landgericht habe zwei per Selbstleseverfahren eingeführte Briefe des Mitangeklagten nicht gewürdigt, sodass ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliege. Nach § 261 StPO muss das Gericht die maßgeblichen für und gegen die Überzeugungsbildung sprechenden Umstände darlegen; Beweismängel können mit der Verfahrensbeschwerde gerügt werden. • Unzulässigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft teilte zwar Auszüge aus zwei undatier­ten Schreiben mit, verschwieg aber den Inhalt eines weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens. Dadurch war ihr Tatsachenvortrag unvollständig und nicht prüfbar, so dass die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs.2 S.2 StPO nicht genügte. Ohne vollständigen Verfahrensstoff konnte der Senat nicht prüfen, ob eine Verletzung des § 261 StPO vorlag. • Beweiswürdigung und Bedeutung der Briefe: Die Zusammenschau aller Schreiben an die Angeklagte zeigt Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten; das Landgericht hat diese Widersprüche eingehend erörtert und die belastenden Angaben des Mitangeklagten aufgrund der Widersprüche und des eingeräumten Belastungsmotivs als nicht glaubhaft verworfen. • Revision der Angeklagten: Die allgemeine Sachrüge der Angeklagten führte zu keiner Feststellung eines Rechtsfehlers zu ihren Lasten; die Nachprüfung ergab keinen Verstoß gegen materielles oder formelles Recht (§ 349 Abs.2 StPO). • Ergebnis der Revisionsprüfung: Mangels zulässiger Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft war deren Revision zurückzuweisen; die Angeklagte blieb mit ihrer Sachrüge erfolglos. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagter werden verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil sie den Verfahrensvortrag unvollständig darstellte und somit eine Prüfung nach § 344 Abs.2 S.2 StPO nicht ermöglichte; insoweit liegt kein feststellbarer Verstoß gegen § 261 StPO vor. Die Angeklagte trifft mit ihrer allgemeinen Sachrüge kein zu ihren Lasten wirkendes Rechtsfehlerargument; die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Verabredung zum schweren Raub bleibt bestehen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels; die Kosten der Staatsanwaltschaft und deren durch das Rechtsmittel der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.