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Beschluss

IX ZB 33/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erklärt der Insolvenzverwalter gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem Vermieter die Enthaftung, sind mietvertragsbezogene Ansprüche des Schuldners der Insolvenzmasse entzogen. • Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe gehört zu dem Vermögen, das der weiteren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist und wird durch die Enthaftungserklärung frei. • Eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheidet aus, wenn der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch wirksame Enthaftung aus der Insolvenzmasse ausgeklammert ist.
Entscheidungsgründe
Enthaftungserklärung nach §109 InsO schließt Kautionsrückzahlungsanspruch aus der Masse aus • Erklärt der Insolvenzverwalter gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem Vermieter die Enthaftung, sind mietvertragsbezogene Ansprüche des Schuldners der Insolvenzmasse entzogen. • Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe gehört zu dem Vermögen, das der weiteren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist und wird durch die Enthaftungserklärung frei. • Eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheidet aus, wenn der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch wirksame Enthaftung aus der Insolvenzmasse ausgeklammert ist. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde Insolvenz eröffnet; der Insolvenzverwalter (weiterer Beteiligter) gab gegenüber dem Vermieter eine Enthaftungserklärung für das Wohnraummietverhältnis ab. Die Schuldnerin hatte vor Eröffnung eine Mietkaution in Höhe von 1.044 € geleistet. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragte der Insolvenzverwalter im Schlussbericht, die Rückerstattung der Mietkaution bis zum Ablauf der Abtretungsfrist einer Nachtragsverteilung zu unterwerfen. Das Insolvenzgericht lehnte eine Nachtragsverteilung ab; die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters blieb erfolglos. Mit zugelassener Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt, dass sämtliche Ansprüche, die der weiteren Durchführung des Mietverhältnisses zuzuordnen sind, aus dem Insolvenzbeschlag herausfallen; hierzu zählt auch der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe (§ 551 BGB). • Die Kaution dient dem Schutz des Vermieters und ist nach ihrem Zweck der Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzuordnen; deshalb wird der Rückzahlungsanspruch durch die Freigabe der mietvertragsbezogenen Vermögensbestandteile erfasst. • Da der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch die Enthaftungserklärung nicht zur Masse gehört, liegen die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor. • Eine Auslegung der Enthaftungserklärung, die die Kaution miterfasst, steht nicht im Widerspruch zu den gesetzgeberischen Vorstellungen und ist dem Insolvenzverwalter nicht zur freien Disposition überlassen. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird zurückgewiesen; das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Schuldnerin auf Rückerstattung der Mietkaution nicht Teil der Insolvenzmasse ist, nachdem der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat. Damit scheidet eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.044 € festgesetzt.