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Entscheidung

4 StR 536/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190717B4STR536
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190717B4STR536.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/16 vom 19. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 3. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Angeklagten überein- stimmend erhobenen Verfahrensrüge unter II. 2. b der Revisionsbegründungen, soweit damit Verstöße gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 257c StPO ("un- zulässige informelle Verständigung") beanstandet werden: Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ergeben sich schon aus der unvollständigen Wiedergabe des Vermerks des Vorsitzenden vom 29. Juli 2015. Vor allem aber haben die Beschwerdeführer - im Hinblick auf die gerügten Verstöße - nicht die von ihnen zurückgenomme- nen Beweisanträge vorgetragen; daher kann der Senat die von den Revisionen - in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 (2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422) - behauptete synallagmatische Ver- - 3 - knüpfung mit der Einstellung einer Vielzahl angeklagter Taten nach § 154 Abs. 2 StPO nicht abschließend prüfen. Im Übrigen wären die Rügen auch unbegründet: Soweit sich das Verständigungsgeschehen in der Hauptverhandlung er- eignet hat, bedurfte es keiner gesonderten Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 607/16, NStZ 2017, 299). Auch liegt die Sachverhaltskonstellation, zu der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 ergangen ist, hier - soweit dies nach dem Revisionsvorbringen beurteilt werden kann - nicht vor. Dort ergab sich die wechselseitige Verknüpfung "insbesondere aus dem Hinweis des Vor- sitzenden auf die - seines Erachtens bestehende - Möglichkeit der Staatsan- waltschaft, ihre Zustimmung zu einer Verfahrensbeschränkung zurückzuneh- men, wenn es nicht zu der erhofften Beschleunigung komme, und auf die Mög- lichkeit der Verteidigung, zurückgenommene Beweisanträge erneut zu stellen, wenn es umgekehrt nicht zu der erhofften Verfahrensbeschränkung komme" (aaO Rn. 22). Eine solche beabsichtigte gegenseitige Zweckbindung liegt hier nicht vor: Äußerungen des Vorsitzenden in Richtung auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO sind nicht gefallen. Die Vertei- diger der Angeklagten stimmten der von der Staatsanwaltschaft beantragten - und mit ebenfalls nicht vorgelegter Zuschrift vom 12. Januar 2016 bereits an- gekündigten - Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ausdrücklich zu. Nachdem angesprochen worden war, dass die Beweisanträge sich wohl damit erledigt haben dürften (so das Hauptverhandlungsprotokoll), kündigten beide Verteidi- ger an, dass diese Anträge zu gegebener Zeit zurückgenommen werden; sie erklärten unmittelbar nach der Beschlussfassung durch das Gericht die Zurück- nahme. Es ist nicht ersichtlich, worin hierbei ein Entgegenkommen der Verteidi- - 4 - gung im Sinne eines "do ut des" liegen könnte. Der Senat geht in Übereinstim- mung mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass sich die gestellten und später wieder zurückgenommenen Beweisanträge gerade auf den ausgeschie- denen Verfahrensstoff bezogen haben (so auch die örtliche Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung). Die zunächst gestellten Beweisanträge waren wegen des zwischenzeitlichen Verfahrensgeschehens quasi überholt und der recht- lichen Bedeutungslosigkeit anheimgefallen. Ein Zusammenhang mit weiterem Verfahrensgeschehen oder gar mit der abschließenden Sachentscheidung im Urteil stand nicht im Raum. Anders als in dem Beschluss des Bundesgerichts- hofs vom 10. September 2014 (5 StR 351/14, StV 2015, 153), auf den sich die Revision ebenfalls bezieht, äußerte der Vorsitzende sich in diesem Zusammen- hang auch nicht zu einer Straferwartung. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Paul