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Beschluss

XII ZB 72/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Anknüpfungen des Art.19 Abs.1 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt festzustellen. • Hat bei Geburt nach dem Personalstatut ein anderer Mann als der nach deutschem Recht mögliche Anerkennende die Vaterstellung, steht dieser grundsätzlich als rechtlicher Vater fest; eine spätere Anerkennung eines Dritten ist nach §1594 Abs.2 BGB versperrt, bis die bestehende Vaterschaft nach dem maßgeblichen Anfechtungsstatut beseitigt ist. • Für die Frage der Beseitigung der Vaterschaft ist Art.20 EGBGB anzuwenden; aus dem einschlägigen Anfechtungsstatut kann sich ergeben, dass nur ein gerichtliches Anfechtungsverfahren zur Beseitigung möglich ist. • Eine wiederholte Prüfung der Vater-Kind-Zuordnung bei der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, weil die gesetzliche Statusfestlegung nicht von der Eintragung abhängt.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftszuordnung bei konkurrierenden Anknüpfungen des Art.19 EGBGB • Bei konkurrierenden Anknüpfungen des Art.19 Abs.1 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt festzustellen. • Hat bei Geburt nach dem Personalstatut ein anderer Mann als der nach deutschem Recht mögliche Anerkennende die Vaterstellung, steht dieser grundsätzlich als rechtlicher Vater fest; eine spätere Anerkennung eines Dritten ist nach §1594 Abs.2 BGB versperrt, bis die bestehende Vaterschaft nach dem maßgeblichen Anfechtungsstatut beseitigt ist. • Für die Frage der Beseitigung der Vaterschaft ist Art.20 EGBGB anzuwenden; aus dem einschlägigen Anfechtungsstatut kann sich ergeben, dass nur ein gerichtliches Anfechtungsverfahren zur Beseitigung möglich ist. • Eine wiederholte Prüfung der Vater-Kind-Zuordnung bei der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, weil die gesetzliche Statusfestlegung nicht von der Eintragung abhängt. Die Antragsteller, beides deutsche Staatsangehörige, beantragen die Eintragung des Kindes (geboren Juli 2014) mit dem Antragsteller als Vater im Geburtenregister. Der Antragsteller hatte vier Tage nach Geburt mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter war bis Juni 2014 mit dem Beteiligten zu 5, einem Polen, verheiratet; die Ehe war zuvor rechtskräftig geschieden. Das Standesamt legte wegen Zweifeln die Sache dem Amtsgericht vor; Antrag und Beschwerde wurden abgewiesen. Der Antragsteller verfolgt seine Eintragung mit zugelassener Rechtsbeschwerde weiter. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass nach polnischem Recht wegen der Geburt innerhalb 300 Tagen nach Ehescheidung die Vaterschaft des ehemaligen Ehemanns (Beteiligter zu 5) kraft Gesetzes bestand. Diese Vaterschaft sei nicht beseitigt worden. • Art.19 Abs.1 EGBGB enthält mehrere gleichrangige Anknüpfungsalternativen (Aufenthaltsstatut, Personalstatut, Ehewirkungsstatut) und dient dem Kindeswohl, indem sie möglichst früh einen rechtlichen Vater zuordnet. • Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung ist kraft Gesetzes bereits mit der Geburt festzustellen; deshalb ist maßgeblich, welche Rechtsordnung dem Kind bei Geburt einen Vater zuweist. Eine spätere Anerkennung darf die bereits vorhandene gesetzliche Vater-Kind-Zuordnung nicht im Konkurrenzwege verdrängen (Prioritätsgrundsatz). • Nach polnischem Recht (FVGB) besteht eine Vermutung, dass ein Kind, das innerhalb 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, vom (ehemaligen) Ehemann abstammt; das Beschwerdegericht hat die Anwendung des polnischen Personalstatuts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu Recht angenommen. • Die Folge ist, dass die nach der Geburt erklärten deutschen Anerkennungserklärungen eines Dritten gemäß §1594 Abs.2 BGB unwirksam sind, solange die durch polnisches Recht begründete Vaterschaft nicht beseitigt ist. • Für die Beseitigung der Vaterschaft ist Art.20 EGBGB anzuwenden; hier führt dies zur Anwendbarkeit des polnischen Anfechtungsstatuts, das nur ein gerichtliches Anfechtungsverfahren kennt, welches nicht betrieben wurde. • Auch die Vorschrift des §1599 Abs.2 BGB (qualifizierte Anerkennung) kommt nicht zur Anwendung, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und die Zustimmung des zunächst als Vater geltenden Mannes fehlen. • Eine Rückverweisung auf deutsches Recht ist nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Vaterlosigkeit führen würde, weil die alternativen Anknüpfungen zu vermeiden suchen, dass das Kind zunächst rechtlich vaterlos bleibt. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; die Entscheidung des Kammergerichts wird bestätigt. Ausschlaggebend ist, dass nach Art.19 Abs.1 EGBGB und polnischem Recht schon bei Geburt kraft Gesetzes die Vaterschaft des Beteiligten zu 5 bestand und diese Vaterschaft bislang nicht nach dem nach Art.20 EGBGB maßgeblichen Anfechtungsstatut beseitigt wurde. Daher war die nach der Geburt abgegebene Anerkennung des Antragstellers nach §1594 Abs.2 BGB unwirksam und die beantragte Eintragung des Antragstellers als Vater zu versagen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.