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Beschluss

IX ZB 13/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzplan kann in der Vorprüfung nach § 231 Abs.1 Satz1 Nr.2 InsO zurückgewiesen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Bestätigung nach § 251 InsO zu versagen wäre. • Bei der Prognose der Vorprüfung ist auch die Möglichkeit der Antragstellung durch einen Gläubiger zu berücksichtigen; die Zurückweisung darf nur in eindeutigen Fällen erfolgen. • Eine im Plan vorgesehene Kompensationsregelung muss werthaltig und geeignet sein, eine Schlechterstellung vollständig auszugleichen; begrenzte oder unsichere Sicherheiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Insolvenzplänen in der Vorprüfung bei offensichtlich fehlender Bestätigungsprognose (Minderheitenschutz) • Ein Insolvenzplan kann in der Vorprüfung nach § 231 Abs.1 Satz1 Nr.2 InsO zurückgewiesen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Bestätigung nach § 251 InsO zu versagen wäre. • Bei der Prognose der Vorprüfung ist auch die Möglichkeit der Antragstellung durch einen Gläubiger zu berücksichtigen; die Zurückweisung darf nur in eindeutigen Fällen erfolgen. • Eine im Plan vorgesehene Kompensationsregelung muss werthaltig und geeignet sein, eine Schlechterstellung vollständig auszugleichen; begrenzte oder unsichere Sicherheiten genügen nicht. Die Schuldnerin befindet sich in Insolvenz; das Verfahren wurde 2004 eröffnet. Die weitere Beteiligte zu 1 hat eine in der Insolvenztabelle festgestellte Forderung von 1.267.634,92 € und ein erstrangiges Grundpfandrecht auf einem Gewerbegrundstück. Die Grundstücksverwertung läuft; ein Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ergab einen Verkehrswert von über 5,6 Mio. €. Die Schuldnerin legte mehrere Insolvenzpläne vor; ein Plan von 2015 sah eine Zahlung von 587,99 € an die weitere Beteiligte zu 1 bei Wegfall der dinglichen Sicherung vor und enthielt eine Kompensationsregelung durch Bürgschaft und Abtretung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von jeweils 400.000 €. Das Insolvenzgericht wies den Plan nach § 231 InsO zurück; das Beschwerdegericht bestätigte dies. Die Schuldnerin legt Rechtsbeschwerde ein, die der BGH zurückweist. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wurden bejaht, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg (vgl. §§ 574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO, 231 Abs.3 InsO). • Vorprüfung nach § 231 InsO dient der Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerung; das Gericht hat eine Prognose zu treffen, ob die Bestätigung nach § 248 ff., insbesondere § 251 InsO, zu versagen sein wird. • Die Prognose kann auch die mögliche Antragstellung eines Gläubigers berücksichtigen; eine Zurückweisung ist nur in eindeutigen Fällen zulässig ("offensichtlich"). • Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die weitere Beteiligte zu 1 durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wäre als ohne Plan, weil bei Verwertung ihres erstrangigen Grundpfandrechts ein deutlich höherer Erlös als die im Plan angebotenen 587,99 € zu erwarten ist. • Die im Plan vorgesehene Kompensation in Gestalt einer Bürgschaft und einer abgetretenen Eigentümergrundschuld in Höhe von insgesamt 400.000 € (ggf. zzgl. Zinsen) ist nicht ausreichend und nicht werthaltig genug, um eine vollständige Ausgleichsleistung sicherzustellen; deshalb beseitigt sie die Schlechterstellung nicht. • Daher lag nach § 231 Abs.1 Satz1 Nr.2 InsO offensichtlich keine Aussicht auf gerichtliche Bestätigung vor, sodass die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren gerechtfertigt war. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht den Insolvenzplan nach § 231 Abs.1 Satz1 Nr.2 InsO abgelehnt, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Bestätigung wegen Schlechterstellung eines Gläubigers nach § 251 InsO zu versagen wäre. Insbesondere reicht die vorgeschlagene Kompensation in Höhe von 400.000 € nicht aus und ist nicht hinreichend werthaltig, um den Minderheitenschutz zu gewährleisten. Die Entscheidung schützt die berechtigten Erwartungen des besicherten Gläubigers auf eine höhere Befriedigung durch Verwertung seines erstrangigen Grundpfandrechts. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Schuldnerin; der Wert des Verfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.