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Leitsatz

IX ZB 69/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB69.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/16 vom 20. Juli 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 213; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 2 Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war. InsO § 35; EuInsVO aF Art. 4 Abs. 2 lit. b; EGBGB Art. 43 Abs. 1 Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, rich- tet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 69/16 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. Juli 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneu- ten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.676,26 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 eröffnete das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den wei- teren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Zwischen dem 22. Oktober 2009 und dem 14. September 2011 legte der Schuldner acht Insolvenzpläne vor, zu de- nen der weitere Beteiligte Stellung nahm. Zu einer Annahme eines Insolvenz- 1 - 3 - plans kam es nicht. Im Laufe des Jahres 2011 stellte der weitere Beteiligte fest, dass der Schuldner in den für drei Grundstücke in Slowenien geführten Grund- büchern neben seinem Bruder als hälftiger Miteigentümer eingetragen war. Er ließ am 17. Oktober und am 18. November 2011 Insolvenzvermerke für die Mit- eigentumsanteile in diesen Grundbüchern eintragen. Auf eine anschließend vom Bruder des Schuldners gegen den Schuldner in Slowenien erhobene Kla- ge, dass er als alleiniger Eigentümer der Grundstücke in Slowenien eingetragen werde, erging am 25. Januar 2012 ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Bru- ders des Schuldners. Mit Schreiben vom 29. November 2011 beantragte der Schuldner, das Insolvenzverfahren gemäß § 213 Abs. 1 InsO einzustellen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil der Schuldner zuvor ausreichende Sicherheit für die voraussichtliche Vergütung des weiteren Beteiligten leisten müsse. Diesen Beschluss hob das Landgericht Stuttgart auf die Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 29. Januar 2014 auf. Mit Beschluss vom 3. März 2014 wies das Amtsgericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens erneut zurück. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hob das Beschwerdegericht diesen Beschluss auf Beschwerde des Schuldners auf und wies das Amtsgericht an, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts über den Einstellungsantrag des Schuldners zu entscheiden. Mit Beschluss vom 4. August 2014 stellte das Amtsgericht das Insolvenzverfahren gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger ein. Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Vergütung auf 30.011,93 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Er hat einen Wert der Insolvenzmasse von 58.048,74 € zugrunde gelegt, der sich aus Massezuflüs- sen in Höhe von 28.048,74 € und 30.000 € als Wert für die Miteigentumsanteile 2 3 - 4 - des Schuldners an den Grundstücken in Slowenien zusammensetzt. Das Insol- venzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner beantragt, die Vergütung des weiteren Beteilig- ten auf allenfalls 3.584,18 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Miteigentumsanteile an den Grundstücken in Slowenien nicht in die Masse fie- len, weil er diese im Jahr 1995 seinem Bruder geschenkt habe. Das Landge- richt hat die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 26.260,44 € festgesetzt und die weitergehende Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld- ner sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Berechnung der Vergütung sei eine Masse von 58.048,74 € zugrunde zu legen. Der vom Schuldner bestrit- tene Immobilienbesitz in Slowenien sei zu berücksichtigen. Es spreche viel da- für, dass der Schuldner seinen Miteigentumsanteil im Jahr 1995 nicht an seinen Bruder verschenkt habe. Die Annahme des slowenischen Gerichts, dem Schuldner sei nicht bewusst gewesen, dass eine Eigentumsübertragung auch eine Änderung des Grundbuchs erfordere, sei nicht glaubhaft. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen. Der weitere Beteiligte sei auf- grund der im Grundbuch in Slowenien eingetragenen Insolvenzvermerke zur 4 5 6 - 5 - Verwertung der Grundstücke berechtigt gewesen. Daher sei der Wert der Mitei- gentumsanteile bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Wert betrage auf der Grundlage einer Schätzung mindestens 30.000 €. Hingegen stehe dem weiteren Beteiligten kein Zuschlag in Höhe von 15 v.H. für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Grundstücken in Slo- wenien zu. Der Aufwand sei mit der sich aus der Erhöhung der Berechnungs- grundlage ergebenden Gebühr abgegolten. Dass die Tätigkeit des weiteren Be- teiligten über die übliche Befassung bei ausländischen Immobilien hinausge- gangen sei, sei nicht ersichtlich. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Bestimmung der Be- rechnungsgrundlage ist rechtsfehlerhaft. a) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzver- fahrens berechnet. Wird das Insolvenzverfahren nach § 213 InsO eingestellt, bemisst sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Hierzu sind alle Vermögenswerte des Schuldners zu berücksichtigen und zu bewerten, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zur Masse ge- hören. Wird das Insolvenzverfahren vorzeitig - bevor die Verwertungsmaßnah- men abgeschlossen oder aufgenommen worden sind - beendet, sind im Rah- men der Vergütungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegen- stände Teil der Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070 Rn. 20 mwN). Soweit sie nicht verwertet worden 7 8 9 10 - 6 - sind, sind sie mit ihrem Verkehrswert oder einem fiktiven Verwertungsbetrag zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663 unter III.1.). Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist uner- heblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12 mwN; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 9). Gleiches gilt für im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke und be- wegliche Sachen. Auf den Belegenheitsort kommt es nicht an. Entscheidend ist dabei das Verwertungsergebnis, das ohne die vorzeiti- ge Beendigung des Verfahrens erzielt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO). Zu schätzen sind jedoch nur Gegenstände, die berück- sichtigungsfähig sind (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn. 23). Voraussetzung ist daher stets, dass diese Gegenstände vom Verwalter hätten realisiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325 unter 2.a.; vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 10). Gegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, mithin sei- tens des Berechtigten aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden können (§ 47 InsO), sind daher nicht zu berücksichtigen. Sie sind nicht Bestandteil der Soll-Masse des § 35 InsO und damit auch nicht der vergütungsrechtlichen Be- rechnungsgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 1 InsVV (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 28; Prasser/Stoffler, aaO Rn. 26). Sofern streitig ist, ob der Schuldner Eigentümer bestimmter Gegen- stände ist, kann der Schätzwert der Gegenstände nur dann für die Berech- 11 12 - 7 - nungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn geklärt wird, ob bei einer Verwer- tung ein Erlös zugunsten der Masse erzielt worden wäre. b) Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Beschwerdege- richts rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat offenge- lassen, ob der Schuldner Miteigentümer der Grundstücke in Slowenien gewe- sen ist. Damit ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Bruder des Schuldners als wahrer Eigentümer die Grundstücke hätte ausson- dern können. Unter diesen Umständen kann der Wert der Grundstücke bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht berück- sichtigt werden. Anders als das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, dass der weitere Beteiligte einen Insolvenzvermerk in den slowenischen Grundbüchern hat eintragen lassen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der weitere Beteiligte sei aufgrund der Insolvenzvermerke zur Verwertung der Grundstücke in Slowenien berechtigt gewesen, entbehrt einer Grundlage. Zwar ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EuInsVO aF die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen. Ziel dieser Norm ist jedoch nur, die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs Dritter aufgrund eines ansonsten bestehenden Vertrauens in die Angaben in diesen Registern einzu- schränken (HK-InsO/Dornblüth, 8. Aufl., Art. 22 EuInsVO Rn. 1; MünchKomm- InsO/Thole, 3. Aufl., Art. 22 EuInsVO 2000 Rn. 1). Die Wirkungen einer solchen Eintragung ergeben sich daher nicht aus Art. 22 EuInsVO aF. Inwieweit sich die Eintragung auf Verfügungen des Schuldners auswirkt, richtet sich nach Maßga- be des nach allgemeinen Regeln oder nach Art. 14 EuInsVO aF anwendbaren Rechts (MünchKomm-InsO/Thole, aaO Rn. 10). Nach dem im Streitfall an- wendbaren deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO aF) gibt eine Eintragung 13 14 - 8 - eines Insolvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 InsO nur deklaratorisch die einge- tretene Verfügungsbeschränkung des Schuldners wieder (OLG Hamm, OLGZ 1970, 487, 490; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 1881, 1883; Jaeger/Schilken, InsO, § 32 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., § 33 Rn. 62) und soll insbesondere den grundbuchrechtlichen Verkehrsschutz ausschalten (Jaeger/ Schilken, aaO Rn. 3). Sie begründet jedoch kein Verwertungsrecht des Insol- venzverwalters. Vielmehr ist die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Insolvenz- masse gegebenenfalls in einem streitigen zivilprozessualen Verfahren zu klären (OLG Hamm, aaO S. 490 f; Jaeger/Schilken, aaO Rn. 28; vgl. auch Münch- Komm-InsO/Schmahl/Busch, aaO Rn. 63). 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage von Amts wegen festzustel- len (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981 Rn. 83). Es wird festzustellen haben, in welcher Höhe das streitige Miteigentum des Schuldners an den Grundstücken in Slowenien zugunsten der Masse hätte verwertet werden können und müssen, damit alle Insolvenzgläubiger und Mas- segläubiger hätten befriedigt werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV lässt bei vorzeitiger Beendigung eines Insol- venzverfahrens durch Einstellung den Schätzwert der Masse als Berechnungs- grundlage genügen. Die dadurch eröffnete Schätzung bezieht sich zunächst auf die Frage, welchen Wert bestimmte Gegenstände der Masse haben. Darüber hinaus ermöglicht § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV aber auch, dass das mit der Festset- zung der Vergütung befasste Gericht in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellt, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war (vgl. auch Haarmeyer/Mock, InsVV, 15 16 - 9 - 5. Aufl., § 1 Rn. 20, 52; Amberger in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, § 1 Rn. 22, 27). Dies setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht ausreichende tat- sächliche Grundlagen für eine solche Beurteilung feststellt. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Gründe zu erfolgen (Graeber/ Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rn. 71). Die von § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ermöglichte Schätzung beruht darauf, dass angesichts der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens die Ver- wertung der Masse nicht abgeschlossen ist und daher der rechtliche und tat- sächliche Bestand der Masse nicht mehr im Insolvenzverfahren geklärt worden ist. Es kann nicht auf eine Schlussrechnung gemäß § 66 InsO zurückgegriffen werden. Es ist nicht Sinn und Zweck der Vergütungsfestsetzung, angesichts der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens offene Fragen zum Bestand und Wert der Masse vollständig aufzuklären. Vor diesem Hintergrund betrifft die von § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ermöglichte Schätzung nicht nur den Wert der verwalteten Masse, sondern auch die Frage, ob bestimmte Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören und damit Teil der Berechnungsgrundlage sind. b) Ob der Schuldner Miteigentümer der Grundstücke in Slowenien war oder ihm sonst ein vermögenswertes Recht an den Grundstücken zustand, rich- tet sich dabei im Streitfall nach slowenischem Recht. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b) EuInsVO aF regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung auch, wel- che Vermögenswerte zur Masse gehören. Dies betrifft die Reichweite des Ver- mögensbeschlags (Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21); insoweit gilt im Streitfall deutsches Recht. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Hierzu zählt insbesondere das Eigentum des Schuldners. Die Vorfrage, ob der 17 18 - 10 - Schuldner tatsächlich Eigentümer bestimmter Sachen ist, ist jedoch selbständig anzuknüpfen (Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21; MünchKomm-InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 335 Rn. 57; vgl. auch MünchKomm- InsO/Reinhart, 3. Aufl., Art. 5 EuInsVO 2000 Rn. 7 f; EuGH, ZIP 2015, 1030 Rn. 27 zu Art. 5 EuInsVO). Soweit danach das Eigentum an Grundstücken in Betracht kommt, richtet sich daher die Frage, wer Eigentümer eines im Ausland gelegenen Grundstücks ist, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem Belegen- heitsstatut. Dabei ist eine Rück- und Weiterverweisung zu beachten (Art. 4 Abs. 1 EGBGB; Palandt/Thorn, BGB, 76. Aufl., Art. 43 EGBGB Rn. 1). Im Hinblick auf die vom Schuldner behauptete Schenkung seiner Mitei- gentumsanteile wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls weiter zu berück- sichtigen haben, dass sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen eines Schen- kungsvertrags über die Grundstücke in Slowenien gemäß Art. 8 EuInsVO aF ausschließlich nach dem Recht Sloweniens richten. Hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung auf das Insolvenzrecht des Lageortes und dessen Auswirkungen auf den Vertrag (MünchKomm-InsO/Reinhart, 3. Aufl., Art. 8 EuInsVO 2000 Rn. 16 mwN). 19 - 11 - b) Soweit sich nicht feststellen lässt, dass die Grundstücke zur Masse gehören, wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob dem weiteren Betei- ligten ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV zu gewähren ist. Kayser Lohmann Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2014 - 5 IN 425/08 (15) - LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2016 - 2 T 396/14 - 20