Entscheidung
AnwZ (Brfg) 25/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240717BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240717BANWZ.BRFG.25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 25/17 vom 24. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie den Rechts- anwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 24. Juli 2017 beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stel- lung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 20. Januar 2017 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 60 Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags zu gewähren, nachdem er darge- legt und glaubhaft gemacht hat, unverschuldet an der Wahrung der Frist gehin- dert gewesen zu sein. III. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor- aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbe- gründung nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz- 2 3 4 5 - 4 - verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsan- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfah- ren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs- verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN). b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs- verfügung vom 12. Januar 2016 in Vermögensverfall. Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ver- zeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Zur Widerlegung der daraus folgenden ge- setzlichen Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbind- lichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es, wie der Anwaltsgerichtshof zu- treffend festgestellt hat. Damit hat der Kläger die Vermutung nicht widerlegt. Auf die von ihm in der Begründung seines Zulassungsantrags insoweit angespro- chenen Umstände kommt es demgegenüber nicht an. 6 7 - 5 - aa) Der Kläger macht unter anderem geltend, dass es zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung kein rechtmäßig betriebenes Zwangsvollstreckungsverfah- ren gegeben habe. Der Eintragung im Schuldnerverzeichnis lägen Forderungen des Versorgungswerks aus bestandskräftigen Bescheiden über ca. 25.000 € zugrunde. Er habe die Niederschlagung der insoweit titulierten Geldbeträge be- antragt und gegen die ablehnende Entscheidung des Versorgungswerks Klage erhoben. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe das Versor- gungswerk gegenüber dem Gericht zugesagt, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss keine weitere Zwangsvollstreckung gegen ihn zu betreiben. Obwohl das Oberverwaltungsgericht erst mit Beschluss vom 25. Januar 2016 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwal- tungsgerichts zurückgewiesen habe, habe das Versorgungswerk bereits zuvor die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Denn er ändert weder etwas an der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis noch an der dar- aus folgenden und vom Kläger nicht in der gebotenen Form (s.o.) widerlegten Vermutung des Vermögensverfalls. bb) Der Kläger macht des Weiteren geltend, er habe mit dem Versor- gungswerk eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und nachfolgend bis Januar 2017 die Forderung getilgt, sodass die Eintragung im Schuldnerver- zeichnis nunmehr gelöscht sei. Auch dies ist nicht entscheidungserheblich. Zwar kommt die gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN). Dies 8 9 10 11 - 6 - ist hier aber nicht der Fall gewesen. Der bloße Abschluss einer Ratenzahlungs- vereinbarung reicht demgegenüber nicht. Die Vermutung bestand damit im maßgeblichen Zeitpunkt fort und ist insoweit auch nicht widerlegt. Zum einen reicht zur Widerlegung Vortrag allein zu der Forderung, auf der die Eintragung beruht, nicht aus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 7). Vielmehr bedarf es (s.o.) der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Ver- zeichnisses beziehungsweise der konkreten und umfassenden Darlegung der nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Zum an- deren ist davon auszugehen, dass der Kläger die behauptete Vereinbarung je- denfalls nicht bereits zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung abgeschlossen hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch den An- waltsgerichtshof zunächst selbst angegeben, er habe das im Auftragsschreiben des Versorgungswerks an den Gerichtsvollzieher vom 5. November 2015 ent- haltene Angebot ("Anweisungen zur gütlichen Erledigung § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Mit einer Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden; Monat- lich mindestens 2.500 €") im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 26. Januar 2016 gegenüber dem Gerichtsvollzieher angenommen. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt ist, dass der Kläger anschlie- ßend "die rechtliche Auffassung vertritt, er habe das Ratenzahlungsangebot mit Erhalt des Vollstreckungsauftrags, dessen Datum ich nicht weiß, angenom- men", hat der Anwaltsgerichtshof dies zutreffend als nicht nachvollziehbar be- wertet. Insoweit weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Beklagte hat den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 angehört und dabei darauf hingewiesen, dass dem Gerichtsvollzieher er- neut ein Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks vorliege. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 erklärt, hiervon nichts zu wis- sen. Dementsprechend hat er in diesem Schreiben auch nichts von einer an- geblich aufgrund des im Vollstreckungsauftrag enthaltenen Angebots abge- - 7 - schlossenen Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin vorgetragen. Die- se taucht nicht einmal in seinem an das Versorgungswerk - das unter dem 22. Januar 2016 gegenüber dem Vollstreckungsgericht um Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gebeten hatte - gerichteten Schreiben vom 25. Januar 2016 auf, in dem der Kläger lediglich unter Hinweis auf das noch nicht abge- schlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren (s.o.) um Vollstreckungsaufschub ersucht hat. Dieser gesamte Schriftverkehr wäre unverständlich, wenn es zuvor bereits zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen wäre. In- soweit kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass der Kläger auch bei Zugrundelegung seiner vor dem Anwaltsgerichtshof bekundeten Zahlenanga- ben vor dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Raten an die Gläubigerin erbracht hat. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden ge- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzel- anwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchen- den auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 12 - 8 - mwN). Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt bisher seine Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbrin- gen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers zum angeblichen Nichtbe- stehen einer Gefährdung von Mandanteninteressen nicht erheblich. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durch- schnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Se- natsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 mwN). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm in diesem Zusammenhang an- gesprochenen Umstände sind bereits nicht entscheidungserheblich. 13 14 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2017 - 1 AGH 10/16 - 15