Beschluss
GSSt 3/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände geboten.
• Eine selbst verschuldete Trunkenheit kann im Rahmen dieser Gesamtwürdigung die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn keine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Tatrisikos aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse festgestellt ist.
• Das Tatgericht hat bei der Entscheidung einen weiten Ermessensspielraum; die Revisionsgerichte überprüfen nur auf Rechtsfehler und unzulässige Missachtung gesetzlicher Wertungsmaßstäbe.
Entscheidungsgründe
Selbst verschuldete Trunkenheit kann Ermessen zur Versagung von §§ 21,49 StGB tragen • Bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände geboten. • Eine selbst verschuldete Trunkenheit kann im Rahmen dieser Gesamtwürdigung die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn keine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Tatrisikos aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse festgestellt ist. • Das Tatgericht hat bei der Entscheidung einen weiten Ermessensspielraum; die Revisionsgerichte überprüfen nur auf Rechtsfehler und unzulässige Missachtung gesetzlicher Wertungsmaßstäbe. Der Angeklagte tötete seinen Mitbewohner mit bedingtem Vorsatz nach gemeinsamem Alkoholkonsum. Das Landgericht verurteilte wegen Totschlags und nahm eine mittelgradige alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit an, ohne den genauen Alkoholisierungsgrad zu bestimmen. Das Gericht begehrte keine Anwendung eines benannten minder schweren Falls nach § 213 StGB und lehnte eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ab, weil die Trunkenheit dem Angeklagten vorwerfbar sei; eine Alkoholkrankheit wurde nicht festgestellt. Der Angeklagte legte Revision ein; unterschiedliche Strafsenate des BGH vertreten hierzu divergierende Auffassungen. Der 3. Strafsenat veranlasste Vorlage an den Großen Senat zur Klärung, ob selbst verschuldete Trunkenheit allein die Versagung der Milderung tragen kann. • Rechtsrahmen: § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit), § 49 Abs. 1 StGB (Strafrahmenverschiebung); Grundsatz: pflichtgemäßes Ermessen des Tatgerichts und Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände. • Ermessen und Überprüfbarkeit: Die Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung ist Ermessensentscheidung; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder Missachtung gesetzlicher Wertungen ein. • Schulderhöhung durch selbst verschuldete Trunkenheit: Selbstverschuldete Alkoholintoxikation bewirkt Enthemmung, Verminderung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und erhöht generell das Risiko strafbaren Verhaltens; diese allgemeinbekannte Wirkung kann schuldrelevant gewertet werden. • Keine starren Regeln: Es ist nicht erforderlich, dass zusätzlich eine vorhersehbare signifikante Risikoerhöhung aus persönlichen oder situativen Umständen des Einzelfalls feststehe; solche Umstände können das Gewicht erhöhen, sind aber nicht konstitutiv. • Kompensationsgedanke: § 21 StGB ist fakultativ; die Versagung der Milderung bedarf schulderhöhender Umstände, die die verminderte Tatschuld kompensieren können; das selbst verschuldete Sich-Berauschen kann dies leisten. • Vergleich und Gesetzeszweck: Wertungen in § 323a StGB und § 122 OWiG sowie die Gesetzesmaterialien zeigen, dass das schuldhaft herbeigeführte Sich-Berauschen als rechtlich relevantes Unrecht angesehen wird und der Gesetzgeber dem Tatgericht Ermessen zur Abwägung übertrug. • Anwendungsgrenzen: Die Entscheidung stützt sich auf spezifische Erkenntnisse zum Alkohol und erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf andere Rauschzustände; Ermessensgewichtung bleibt tatrichterliche Aufgabe. Der Große Senat beantwortet die Vorlagefrage dahingehend, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände eine selbst verschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB tragen kann, auch wenn keine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos strafbaren Verhaltens infolge persönlicher oder situativer Verhältnisse festgestellt ist. Das Tatgericht überschreitet seinen Ermessensspielraum nicht, wenn es das verschuldete Sich-Berauschen als schulderhöhenden Umstand berücksichtigt und diesem — abhängig von der Gewichtung im Einzelfall — hinreichendes Gewicht beimisst, um die verminderte Tatschuld auszugleichen. Revisionsgerichte dürfen die Ermessensentscheidung nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen; eine pauschale Regel, die die Milderung bei verschuldeter Trunkenheit zwingend ausschlösse, besteht nicht. Damit kann die Revision des Angeklagten verworfen werden, sofern das Tatgericht die relevanten Umstände festgestellt und eine tragfähige Abwägung vorgenommen hat.