Entscheidung
5 StR 126/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250717B5STR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250717B5STR126.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 126/17 vom 25. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog und § 354 Abs. 1a StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 5. Dezember 2016 wird a) das Verfahren im Fall 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last, b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit vorsätzli- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls und Betruges, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tat- einheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Dies führt zur Ände- rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe. Soweit das Landgericht im Fall 2 zu Lasten des Angeklagten generalprä- ventive Gründe berücksichtigt hat, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Denn es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 3 StR 393/10 mwN). Die verhängte Strafe ist jedoch angesichts der Vorstrafen und des durch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände geprägten Tatbildes angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). Die Gesamtstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfrei- heitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie sechs Monaten ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen 1 2 3 4 - 4 - auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Geldstrafe auf eine niedrige- re als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Dr. Berger ist in- Mosbacher folge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Mutzbauer