Urteil
5 StR 176/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verständigung außerhalb des §257c StPO begründet keine für das Gericht verbindliche Zusage; das Gericht ist nicht an den vorgeschlagenen Strafrahmen gebunden.
• Wenn das Gericht jedoch so auftritt, dass es sich selbst als verbindlich gebunden dargestellt haben könnte, kann dies den Strafausspruch fehlerhaft beeinflussen.
• Ein Geständnis bleibt verwertbar, wenn keine rechtlich geschützte Vertrauenstatbestand entstanden ist, etwa weil die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat.
• Beeinträchtigt der behauptete Bindungswille des Gerichts ausschließlich die Strafzumessung, sind nur Strafausspruch und Strafzumessung betroffen; Schuldspruch und Einziehung können unberührt bleiben.
Entscheidungsgründe
Unverbindliche Verständigungen des Gerichts dürfen Strafzumessung nicht binden • Eine Verständigung außerhalb des §257c StPO begründet keine für das Gericht verbindliche Zusage; das Gericht ist nicht an den vorgeschlagenen Strafrahmen gebunden. • Wenn das Gericht jedoch so auftritt, dass es sich selbst als verbindlich gebunden dargestellt haben könnte, kann dies den Strafausspruch fehlerhaft beeinflussen. • Ein Geständnis bleibt verwertbar, wenn keine rechtlich geschützte Vertrauenstatbestand entstanden ist, etwa weil die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat. • Beeinträchtigt der behauptete Bindungswille des Gerichts ausschließlich die Strafzumessung, sind nur Strafausspruch und Strafzumessung betroffen; Schuldspruch und Einziehung können unberührt bleiben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Chemnitz wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt. Im Hauptverfahren fanden mehrere Rechtsgespräche zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern statt, in denen mögliche Strafrahmen bei geständiger Einlassung erörtert wurden. Die Staatsanwaltschaft verweigerte ihre Zustimmung zu einer Verständigung im Sinne des §257c StPO und strebte höhere Strafen an. Die Vorsitzende protokollierte mehrfach, dass eine Verständigung nicht zustande komme, hielt aber gleichzeitig Gespräche zu möglichen Strafrahmen fest. Der Angeklagte legte anschließend ein Geständnis ab; die Kammer verwertete es und maß ihm eine Bewährungsstrafe zu. Die Staatsanwaltschaft rügte Verfahrensfehler und erhob Revision mit der Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben wurde. • Außerhalb einer Verständigung nach §257c StPO ist das Gericht nicht an zuvor in Rechtsgesprächen ins Feld geführte Strafrahmen gebunden; eine verfahrensseitige Bindung bedarf der Voraussetzungen des §257c StPO. • Die Staatsanwaltschaft hat in den Vorgesprächen wiederholt erklärt, ihre Zustimmung zu einer Absprache nicht zu erteilen; das Gericht hat dies protokolliert und damit klargestellt, dass keine Verständigung zustande komme. • Der Beweisbeschluss enthielt jedoch Formulierungen, wonach die Kammer dem Angeklagten eine bewährungsfähige Strafe "zugesichert" habe. Dadurch entstand die Besorgnis, die Kammer habe sich vorzeitig selbst gebunden, was die Strafzumessung beeinflusste und zu einer Verletzung des §46 StGB führte. • Der Rechtsfehler betraf nur den Strafausspruch; Schuldspruch und Einziehungsentscheidung blieben unberührt, weil das Geständnis verwertbar war; ein rechtlich geschützter Vertrauenstatbestand für den Angeklagten bestand nicht, da die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte und die Vorsitzende zuvor erklärte, dass keine Verständigung zustande komme. • Die weitergehenden Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung waren unzulässig oder erfolglos, soweit sie nicht den festgestellten Fehler betreffen. • Folge: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe, nicht aber über Schuldspruch und Einziehung. Zusätzlich Hinweise des BGH, dass die Strafkammer bei erneuter Entscheidung strafzumessungsrelevante Umstände (z. B. Tatserie, Geständnis, tatsächliche Beweiswürdigung) hinreichend zu berücksichtigen hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg bezüglich des Strafausspruchs; das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung bleiben bestehen, weil das Geständnis verwertbar war und kein rechtlich geschützter Vertrauenstatbestand für den Angeklagten entstanden ist. Der Fehler beruhte darauf, dass die Kammer durch ihr Verhalten und die Formulierung im Beweisbeschluss den Anschein erweckte, sie sei an eine bewährungsfähige Strafe gebunden, obwohl keine Verständigung im Sinne des §257c StPO zustande gekommen war. Bei der neuen Entscheidung sind die Strafzumessungsgründe vollständig neu zu prüfen, wobei die Kammer insbesondere Tatserie, frühere Geständnisse und die tatsächliche Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen hat.