Beschluss
II ZB 8/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Registergericht darf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Gewerbevorschriften nicht grundsätzlich prüfen; § 7 HGB schränkt die Prüfungsbefugnis des Handelsregisters ein.
• Eine Amtslöschung nach § 395 FamFG wegen eines Verstoßes gegen § 7 ApoG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; regelmäßig ist die zuständige Aufsichtsbehörde zuständig.
• Die Erteilung von Prokura durch einen Apotheker ist handelsrechtlich grundsätzlich möglich; ihre zivilrechtliche Wirksamkeit kann gegebenenfalls gesondert zivilrechtlich (z.B. § 134 BGB) zu prüfen sein, jedoch nicht im Handelsregistereintragungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Prüfungsgrenzen des Handelsregisters bei gewerberechtlichen Beschränkungen (§ 7 HGB) • Das Registergericht darf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Gewerbevorschriften nicht grundsätzlich prüfen; § 7 HGB schränkt die Prüfungsbefugnis des Handelsregisters ein. • Eine Amtslöschung nach § 395 FamFG wegen eines Verstoßes gegen § 7 ApoG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; regelmäßig ist die zuständige Aufsichtsbehörde zuständig. • Die Erteilung von Prokura durch einen Apotheker ist handelsrechtlich grundsätzlich möglich; ihre zivilrechtliche Wirksamkeit kann gegebenenfalls gesondert zivilrechtlich (z.B. § 134 BGB) zu prüfen sein, jedoch nicht im Handelsregistereintragungsverfahren. Der im Verfahren verstorbene Inhaber einer Apotheke war im Handelsregister eingetragen; für sein apothekenfremdes Unternehmen wurde eine Einzelprokura für einen Nichtapotheker (Beteiligter zu 2) eingetragen. Das Registergericht kündigte die Löschung der Prokuraeintragung an mit der Begründung, ein Apotheker dürfe nach § 7 ApoG keine Prokura erteilen. Widerspruch der Beteiligten wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidung auf und untersagte die Löschung. Die Beteiligte zu 3 legte gegen den Beschluss des OLG Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt ist, ob das Registergericht von Amts wegen die Eintragung wegen eines Verstoßes gegen § 7 ApoG löschen durfte und ob § 7 HGB die Prüfungsbefugnis des Registergerichts ausschließt. • Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 war zulässig, in der Sache erfolglos. • § 7 HGB trennt Handelsrecht und öffentlich-rechtliche Gewerberechtsvorschriften; Ziel ist Rechtssicherheit und Erleichterung des Eintragungsverfahrens. • Demnach ist das Registergericht grundsätzlich nicht befugt, die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie § 7 ApoG im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu prüfen oder daraus eine Amtslöschung nach § 395 FamFG zu veranlassen. • Ausnahmen bestehen nur, wenn handelsrechtliche Vorschriften unmittelbar an öffentlich-rechtliche Anforderungen anknüpfen oder besondere gesetzliche Vorgaben eine Prüfung verlangen; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Auch eine etwaige zivilrechtliche Nichtigkeit der Prokura nach § 134 BGB infolge eines reinen Gewerberechtsverstoßes ist nicht Gegenstand der Registerprüfung, weil dies dem Trennungsprinzip des § 7 HGB widerspräche. • Sanktionen oder die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verbote obliegen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder berufsrechtlichen Instanzen; die faktische oder rechtliche Unzulässigkeit müsste dort geklärt werden. • Die Zulässigkeit der Prokuraerteilung durch einen Apotheker ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten und kann von der konkreten Ausgestaltung des Prokuraverhältnisses abhängen; eine solche eingehende Prüfung ist dem Registergericht nicht übertragen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wurde zurückgewiesen; das OLG-Entscheidungsergebnis bleibt bestehen. Das Gericht hat klargestellt, dass das Registergericht nicht von Amts wegen die Einhaltung von § 7 ApoG im Handelsregisterverfahren prüfen und deshalb die Prokuraeintragung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 7 ApoG nicht löschen darf. Zuständig für die Überprüfung und Ahndung etwaiger Verstöße gegen das Apothekengesetz sind die spezialisierten Aufsichts- und Berufskammerbehörden; nur im Falle gesetzlich geregelter Ausnahmen oder einer unmittelbaren handelsrechtlichen Anknüpfung kommt eine Registerprüfung in Betracht. Damit bleibt die im Handelsregister eingetragene Prokura wirksam, solange nicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde oder ein zivilrechtliches Verfahren ihre Nichtigkeit festgestellt wird.