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Entscheidung

X ZA 2/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250717BXZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250717BXZA2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/17 vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Marx beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Beschwerde nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge- legt hat und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfean- trag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Er- fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der 1 2 - 3 - laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen For- mulars nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. April 2017 zugestellt worden. Damit ist die Monatsfrist zur Ein- legung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 25. Mai 2017 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozess- kostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Klägerin hat zwar vor Fristablauf einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und zugleich einen von ihr ausgefüllten Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse eingereicht. Jedoch waren dieser Erklärung außer einem Kontoauszug der Sparkasse K. keine Belege zu diesen Verhältnis- sen beigefügt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragstel- ler in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind. Gleichwohl hat die Klägerin Belege zu ihren Angaben betreffend Bruttoeinnah- men, Versicherungsbeiträge, Girokonten, Grundeigentum, sonstige Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten nicht fristgemäß vorgelegt. Zudem fehlt es in 3 - 4 - der Erklärung an Angaben sowie Belegen zu Wohnkosten. Die Klägerin hat damit nicht alles in ihren Kräften Stehende getan, damit über ihren Antrag nach Ablauf der Frist ohne Verzögerung entschieden werden konnte, so dass die Fristversäumung nicht unverschuldet ist. Meier-Beck Gröning Grabinski Deichfuß Marx Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.10.2015 - 5 O 1456/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2017 - 14 U 1717/15 -