Entscheidung
1 StR 180/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR180.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 180/17 vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 im Aus- spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 43 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Fried- berg vom 21. Februar 2012 und Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten („wegen der Taten 5 – 14 und 49 – 57“) sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren („wegen der Taten 1 – 4, 15 – 48 sowie 58 – 91“) verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung der in Portugal erlittenen Auslieferungshaft getroffen. 1 - 3 - 2. Soweit der Beschwerdeführer ein Verfahrenshindernis bezüglich der Tat 49 geltend macht, wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. 3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. a) Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen hat die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. b) Der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängten Gesamt- freiheitsstrafen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass dem Urteil des Amts- gerichts Friedberg eine Zäsurwirkung zukommt. Es hat aber übersehen, dass Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitrags- pflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Bei- tragsschuldners (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91, wistra 1992, 23 und vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24, 31). Dies ist bei den Taten 49 – 57 nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe nicht der Fall. 2 3 4 5 6 - 4 - Die Kammer hätte daher die Fälle 49 – 57 in die zweite Gesamtfreiheits- strafe, die für die nach dem 21. Februar 2012 beendeten Taten gebildet worden ist, einbeziehen müssen. Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte be- schwert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht in der Ge- samtsumme geringere Gesamtstrafen gebildet hätte oder dass sich der Rechts- fehler in dem Fall, dass ihm weitere Taten zur Last gelegt werden sollten und die Gesamtstrafen erneut aufgelöst und weitere Taten in die dann neu zu bil- denden Gesamtstrafen einbezogen werden müssten, zu seinem Nachteil aus- wirken könnte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Die Fest- stellungen haben Bestand; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. 7 8 9 - 5 - Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die Summe der beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen nicht höher sein als die Summe der früheren Gesamtfreiheitsstrafen. Raum Bellay Radtke Fischer Bär 10