Beschluss
3 StR 182/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlen konkreter Feststellungen zur Zueignungsabsicht kann eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in einem Wohnungseinbruchdiebstahlsfall nicht bestehen; es kommt allenfalls nur ein versuchter Diebstahl in Betracht.
• Erwägt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, ist grundsätzlich ein Sachverständigengutachten nach § 246a StPO einzuholen; die Untersuchungspflicht entfällt nicht, weil der Angeklagte die Exploration verweigert.
• Die Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung teilweiser Verurteilung wegen fehlender Zueignungsfeststellungen und Gutachterpflicht bei § 64 StGB • Fehlen konkreter Feststellungen zur Zueignungsabsicht kann eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in einem Wohnungseinbruchdiebstahlsfall nicht bestehen; es kommt allenfalls nur ein versuchter Diebstahl in Betracht. • Erwägt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, ist grundsätzlich ein Sachverständigengutachten nach § 246a StPO einzuholen; die Untersuchungspflicht entfällt nicht, weil der Angeklagte die Exploration verweigert. • Die Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Trier wegen fünffachen Wohnungseinbruchdiebstahls und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In einem der Fälle brach er mit einem unbekannten Mittäter in ein Wohnhaus ein und entwendete einen Schmuckkoffer mit Modeschmuck im Wert von 125 €. Ein Nachbar fand den Koffer mit Inhalt einen Tag später im Wald, sodass die Geschädigte den Koffer zurückerhielt. Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte habe die Taten zur Finanzierung seiner Heroinsucht begangen, lehnte aber eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wegen fehlender Erfolgsaussicht und verweigerter Exploration ab. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH überprüfte insbesondere die Feststellungen zur Zueignungsabsicht und die Entscheidung zur Unterbringung. • Zur Zueignungsabsicht: Die Feststellungen reichen nicht aus, um die erforderliche Zueignungsabsicht nach § 242 Abs. 1 StGB für einen vollendeten Diebstahl bezüglich des Schmuckkoffers und des Modeschmucks zu belegen. Da der Koffer samt Inhalt am Tatort in der Nähe gefunden wurde, liegt die Möglichkeit nahe, dass sich Täter des Behältnisses entledigten, weil es nicht die erhoffte wertvolle Beute darstellte. Wenn der Täter ein Behältnis mitnimmt, aber dessen Inhalt ungeeignet erscheint und er sich danach des Behältnisses sowie des Inhalts entledigt, fehlt die Zueignungsabsicht und es kommt nur ein versuchter (fehlgeschlagener) Diebstahl in Betracht. Mangels konkreter Feststellungen zur inneren Tatvorstellung der Täter ist der Schuldspruch in diesem Teilerfolg aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Nach § 246a StPO ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und die Behandlungsaussichten zu beurteilen sind. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Entscheidung über die Maßregel allein in pflichtgemäßem Ermessen getroffen wird und unabhängig von sachverständigen Feststellungen ist. Die Weigerung des Angeklagten zur Untersuchung entbindet nicht von der Gutachtenerhebung. Da das Landgericht die Maßregel erwog, hätte es ein Sachverständigengutachten einholen müssen. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Feststellungen ist der Schuldspruch in dem genannten Fall aufzuheben; dies führt zum Wegfall der hierfür bemessenen Einzelstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Ebenso ist die Entscheidung über die Unterbringung nachzuholen und in der neuen Verhandlung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Trier ist insoweit aufgehoben, als der Schuldspruch im bezeichneten Fall (II. Fall 2) nicht Bestand hat; mangels Feststellungen zur Zueignungsabsicht kann dort nur allenfalls von einem versuchten Diebstahl auszugehen sein. Folglich entfällt die für diesen Fall bemessene Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ist aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Außerdem ist die Entscheidung, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu unterlassen, rechtsfehlerhaft, weil ein Sachverständigengutachten nach § 246a StPO hätte eingeholt werden müssen; auch darüber ist neu zu verhandeln und zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.