Entscheidung
5 StR 243/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR243
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR243.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 243/17 vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- entscheidung des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem An- geklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats- kasse. - 3 - Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat – abgesehen von der Notwendigkeit, einen Teilfreispruch nachzuholen – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zum unterbliebenen Teilfreispruch hat der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift vom 8. Juni 2017 ausgeführt: „Zwar ist das dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehen so- wohl in der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluss als eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne eingestuft worden. Dies erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, weil ein funktionaler Zu- sammenhang (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 13 Rn. 112) zwischen dem abgeurteilten Rauschgiftdelikt und den übrigen Anklagevorwürfen nicht ersicht- lich und die bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen – selbst mit Blick auf den stattgehabten Betäubungsmittelkonsum – zur Be- gründung von Tateinheit nicht ausreichend ist. Zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs (Senat, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92; vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 12 unter Verweis auf Billig- keitserwägungen) wird der Senat die Ergänzung selbst vorneh- men. Das Landgericht hat deutlich gemacht, dass ein Tatnach- weis jenseits des Rechtsverstoßes nach dem Betäubungsmittel- gesetz nicht zu führen war (UA S. 6).“ Dem tritt der Senat bei. 1 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Freispruchs ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 4