Entscheidung
II ZR 139/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260717BIIZR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260717BIIZR139.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 139/16 vom 26. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Endurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 19. April 2016 wird auf seine Kosten ver- worfen. Streitwert: bis 4.000 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Wert von 20.000 € übersteigt. Beanstandet der Kläger die Streitwertfestsetzung in erster und zweiter Instanz nicht, so kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grund- sätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen An- spruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - II ZR 13/15, juris Rn. 6 mwN; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 15b mwN). 1 2 - 3 - So liegt der Fall hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 seine zuletzt gestellten Anträge mit 35.000 € für den Antrag zu 2 und mit 15.000 € für die zu 1 und 3 bewertet. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt und somit die Angaben des Klägers für die Anträge zu 1 und 3 übernommen. Der Kläger wendet sich nur noch gegen die teilweise Abweisung des Antrags zu 3. Damit kann seine Beschwer 15.000 € nicht übersteigen. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt. Bei einem Ansatz von jeweils 7.500 € für die Anträge zu 1 und 3 ergibt sich für den teilweise ab- gewiesenen Antrag zu 3 ein Teilwert von nicht mehr als 4.000 €. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.07.2014 - 22 O 25649/13 - OLG München, Entscheidung vom 19.04.2016 - 13 U 3141/14 - 3 4