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Beschluss

1 StR 412/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tatbestandliche Bewertung von Botnet-Aktivitäten: Installation eines Trojaners, der Registry-Einträge verändert und unbefugt Verbindungen herstellt, erfüllt Datenveränderung (§ 303a StGB) und Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) in großer Zahl. • Mittelbare Täterschaft: Derjenige, der die Schadsoftware verbreitet und damit die fremde Installation veranlasst, kann sich der Datenveränderung und des Ausspähens mittäterschaftlich schuldig machen (§ 25 Abs.1 Alt.2 StGB). • Verfall von Kryptowährungen: Bitcoins können als aus der Tat erlangte Vermögenswerte dem Verfall unterliegen (§ 73 aF StGB); bei Verfallsanordnungen sind bestehende Wertbegrenzungen aus früheren Entscheidungen zu beachten (Verbot der Verschlechterung). • Beweiswürdigung und Schätzung: Das Gericht darf bei fehlenden Einzelnachweisen auf technische Aufzeichnungen und sachverständige Erläuterungen zurückgreifen und nachvollziehbar Schätzungen (z. B. 75 % mit aktiver Firewall) anstellen. • Freispruch wegen unzureichender Feststellungen: Mangels Feststellungen zu Täterschafts- oder Schadensverhältnissen in einzelnen Einzelfällen ist Freispruch nach § 354 Abs.1 StPO geboten.
Entscheidungsgründe
Botnetz: Installation von Trojaner begründet Datenveränderung, Ausspähen und Verfall von Bitcoins • Tatbestandliche Bewertung von Botnet-Aktivitäten: Installation eines Trojaners, der Registry-Einträge verändert und unbefugt Verbindungen herstellt, erfüllt Datenveränderung (§ 303a StGB) und Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) in großer Zahl. • Mittelbare Täterschaft: Derjenige, der die Schadsoftware verbreitet und damit die fremde Installation veranlasst, kann sich der Datenveränderung und des Ausspähens mittäterschaftlich schuldig machen (§ 25 Abs.1 Alt.2 StGB). • Verfall von Kryptowährungen: Bitcoins können als aus der Tat erlangte Vermögenswerte dem Verfall unterliegen (§ 73 aF StGB); bei Verfallsanordnungen sind bestehende Wertbegrenzungen aus früheren Entscheidungen zu beachten (Verbot der Verschlechterung). • Beweiswürdigung und Schätzung: Das Gericht darf bei fehlenden Einzelnachweisen auf technische Aufzeichnungen und sachverständige Erläuterungen zurückgreifen und nachvollziehbar Schätzungen (z. B. 75 % mit aktiver Firewall) anstellen. • Freispruch wegen unzureichender Feststellungen: Mangels Feststellungen zu Täterschafts- oder Schadensverhältnissen in einzelnen Einzelfällen ist Freispruch nach § 354 Abs.1 StPO geboten. Angeklagter und Mittäter bauten ein Botnetz auf, indem sie einen Trojaner wie eine Musik/Video/Programmdatei im Usenet verbreiteten. Nutzer luden die Dateien herunter und installierten unbewusst die Schadsoftware; diese fügte Registry-Einträge hinzu, deaktivierte oder umging Firewalls und stellte Verbindungen zu Command-and-Control-Servern her. Die Botnet-Software nutzte inaktiven Rechnern die Grafikkartenleistung zum Bitcoin-Mining und übermittelte Nutzerdaten an eine zentrale Datenbank. Insgesamt wurden 327.379 Downloads registriert; in mindestens 245.534 Fällen wurde eine aktive Firewall umgangen. Der Angeklagte mietete unter Verwendung ausgespähter Zugangsdaten Server an; 86 Bitcoins wurden beschlagnahmt, weitere 1.730 vorläufig gesichert. Das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen Datenveränderung, Ausspähens von Daten und Computerbetrug, teilweise in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten. • Rechtsfolge der technischen Eingriffe: Das Hinzufügen von Registry-Einträgen und die damit verbundene Änderung des Benutzerprofils (ntuser.dat) stellen eine Funktionsbeeinträchtigung und damit Datenveränderung im Sinne des § 303a Abs.1 StGB dar. • Besondere Sicherung und Ausspähen: Eine aktivierte Firewall dokumentiert das Geheimhaltungsinteresse; das Umgehen dieser Firewall durch einen Trojaner erfüllt die Voraussetzungen des § 202a Abs.1 StGB. • Mittelbare Täterschaft: Der Angeklagte handelte als mittelbarer Täter, weil die eigentlichen Installationen durch die getäuschten Nutzer erfolgten und er die Steuerung sowie Verbreitung verantwortete (§ 25 Abs.1 Alt.2, § 52 StGB). • Beweiswürdigung und Schätzung: Die Zahl der betroffenen Systeme wurde aus Serverdaten und IP-Einträgen hergeleitet; aufgrund der technischen und sachverständigen Hinweise war eine Schätzung (75 % mit aktiver Firewall) zulässig. • Computerbetrug und Fälschung beweiserheblicher Daten: Die Anmietung von Servern unter Verwendung ausgespähter Zugangsdaten begründet Computerbetrug (§ 263a Abs.1,2) und Fälschung beweiserheblicher Daten in den Fällen, in denen die Nutzung fremder Zugangsdaten nachgewiesen ist; in zwei Fällen fehlten jedoch die notwendigen Feststellungen, sodass Freispruch geboten war. • Verfall von Bitcoins: Die mittels Botnetz geschürften Bitcoins sind als aus der Tat erlangte Vermögenswerte verfallfähig (§ 73 aF StGB); die Anordnung war in der Sache zulässig, jedoch ist der Verfallsanspruch hinsichtlich weiterer 1.730 Bitcoins von der Höhe her auf 432.500 Euro zu begrenzen (Schutz vor Verschlechterung). • Verfahrensdauer: Wegen der überlangen Revisionsdauer wurde bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. • Kosten- und Nebenfolgen: Im Umfang des Teilfreispruchs trägt die Staatskasse die Kosten; die Gebühren für das Revisionsverfahren wurden anteilig verteilt. Der Bundesgerichtshof änderte das Landgerichtsurteil: Der Angeklagte ist wegen Datenveränderung in 327.379 Fällen, in Tateinheit mit Ausspähen von Daten in 245.534 Fällen, sowie wegen Computerbetruges in 16 (nicht 18) Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig. In zwei Fällen (Fälle 3 und 18 der Tabelle) wurde der Angeklagte freigesprochen, weil keine tragfähigen Feststellungen zu Täterschaft und Verwendung fremder Zugangsdaten möglich waren. Die Verfallsanordnung der 86 sichergestellten Bitcoins sowie der weitere Verfall von 1.730 Bitcoins wurde bestätigt; hinsichtlich der weiteren 1.730 Bitcoins ist der Verfall der Höhe nach auf 432.500 Euro zu begrenzen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde auf zwei Jahre und zehn Monate reduziert; ein Monat hiervon gilt als bereits vollstreckt. Kosten- und Auslagenentscheidungen wurden entsprechend dem Teilfreispruch und dem teilweisen Erfolg der Revision angepasst.