Entscheidung
BLw 1/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280717BBLW1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280717BBLW1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/15 vom 28. Juli 2017 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Betei- ligten zu 1 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat entscheidet über die Gegenvorstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Angelegenheit von geringer Bedeutung darstellt (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG). In der Sache ohne Erfolg wendet sich der Ver- fahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 dagegen, dass der Senat den Ge- genstandswert in Anwendung von § 60 Abs. 3 GNotKG auf eine Million Euro begrenzt hat. Richtig ist allerdings, dass § 76 Nr. 4 GNotKG eine spezielle Regelung für den Geschäftswert in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht enthält; maßgeb- lich ist danach der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags. Dies ändert aber nichts an der subsidiären Geltung der allgemeinen Wertvorschrif- ten, zu denen auch § 60 GNotKG zählt. Diese Norm regelt allgemein den Ge- schäftswert, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Erset- zung einer Erklärung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Um einen solchen Verfahrensgegenstand geht es nicht nur bei einem Antrag auf 1 2 - 3 - gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 GrdstVG, sondern auch in einem Verfah- ren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. Denn in den zuletzt genannten Verfahren sind die Landwirtschaftsgerichte auf die Prü- fung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, juris Rn. 15 ff. mwN). Ist § 60 GNotKG danach subsidiär anwendbar, gilt der in § 60 Abs. 3 GNotKG allgemein geregelte Höchstwert von einer Million Euro auch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. § 76 Nr. 4 GNotKG enthält insofern keine speziellere Regelung, weil die Be- stimmung keine Aussage über eine Obergrenze trifft. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt der solchermaßen begrenzte Gegenstandwert auch für die An- waltsgebühren (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 23 Rn. 6 und 14 sowie Anh. VI Rn. 389; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 22 Rn. 19). Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 29.07.2014 - 32 Lw 30/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2014 - 7 W 72/14 (L) - 3