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Beschluss

II ZR 10/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgetragenen verfassungs- und zivilrechtlichen Einwände geprüft und in den Entscheidungsgründen behandelt hat. • Eine zweijährige Kündigungsfrist in der Satzung eines Vereins/Prüfungsverbands begründet nicht ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG. • Die Möglichkeit einer einseitigen „Teilkündigung“, mit der satzungswidrige Teile der Mitgliedschaft erhalten bleiben sollen, ist unbeachtlich, wenn der Verband eine derartige Mitgliedschaft nicht anbietet.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; Kündigungsfrist von 24 Monaten verfassungsrechtlich unbedenklich • Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgetragenen verfassungs- und zivilrechtlichen Einwände geprüft und in den Entscheidungsgründen behandelt hat. • Eine zweijährige Kündigungsfrist in der Satzung eines Vereins/Prüfungsverbands begründet nicht ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG. • Die Möglichkeit einer einseitigen „Teilkündigung“, mit der satzungswidrige Teile der Mitgliedschaft erhalten bleiben sollen, ist unbeachtlich, wenn der Verband eine derartige Mitgliedschaft nicht anbietet. Die Beklagte war Mitglied in einem Prüfungsverband, dessen Satzung eine Kündigungsfrist von 24 Monaten vorsieht. Die Beklagte erklärte die Kündigung bzw. versuchte, Teile der Mitgliedschaft zu kündigen und machte geltend, die lange Kündigungsfrist greife unverhältnismäßig in ihre negative Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG ein. Sie berief sich auf verfassungsrechtliche Entscheidungen und eigene zivilrechtliche Argumente und rügte nach dem erstinstanzlichen und landgerichtlichen Prozess schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der die Revision der Beklagten zurückwies. Mit der vorliegenden Anhörungsrüge rügt die Beklagte, ihre verfassungsrechtlichen Einwände seien nicht ausreichend gewürdigt worden und ihr rechtliches Gehör verletzt. • Die Anhörungsrüge ist nach § 321a ZPO statthaft, jedoch unbegründet, weil der Senat die vorgetragenen Einwände geprüft und in den Entscheidungsgründen behandelt hat. • Der Senat hat geprüft, ob Art. 9 Abs. 1 GG (negative Vereinigungsfreiheit) eine Abweichung von der in § 39 Abs. 2 BGB anerkannten Höchstkündigungsfrist von zwei Jahren verlangt, und dies nach Würdigung der maßgeblichen Gesichtspunkte verneint; einschlägige verfassungsgerichtliche Entscheidungen wurden berücksichtigt. • Die Beklagte hat nicht dargetan, welche wesentlichen Ausführungen aus vereinbarter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil unberücksichtigt geblieben sein sollen. • Die Rechtsprechung des BGH zu Art. 9 Abs. 3 GG über Begrenzung von Kündigungsfristen in Gewerkschaften/Arbeitgeberverbänden wurde geprüft, eine Übertragbarkeit auf Prüfungsverbände lehnte der Senat ab. • Die Ausführungen zur Unzulässigkeit einer einseitigen ‚Teilkündigung‘ waren nicht entscheidungsrelevant; der Senat hat die Argumente der Beklagten zur Kenntnis genommen und dort erwogen, wo es erforderlich war. • Vorgelegte Entscheidungen Dritter (z. B. OLG-Urteil) wurden inhaltlich berücksichtigt; daraus ergibt sich kein Gehörsverstoß. Die Anhörungsrüge der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Senat hat die verfassungs- und zivilrechtlichen Einwände der Beklagten geprüft und begründet verworfen, insbesondere die Behauptung, die 24‑monatige Kündigungsfrist verletze die negative Vereinigungsfreiheit, hielt einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Rüge, maßgebliche Entscheidungen seien übersehen worden, ist nicht substantiiert dargelegt; der Senat hat einschlägige BVerfG‑Rechtsprechung und eigene Rechtsprechung berücksichtigt. Ebenso begründet ist die Beanstandung, das Gericht habe eine vorgebrachte Entscheidung nicht erwähnt; diese wurde offenbar in die Erwägungen einbezogen. Damit bleibt das Urteil des Senats vom 10. Januar 2017 und die Zurückweisung der Revision der Beklagten bestehen; die Kosten der Anhörungsrüge trägt die Beklagte.