Entscheidung
2 StR 185/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010817B2STR185
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010817B2STR185.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 185/17 vom 1. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 1. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 25. Januar 2017 im Strafausspruch aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die wegen der Vergewaltigung der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin verhängte Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Die Wahl dieses Strafrahmens hat das Landgericht le- diglich damit begründet, dass ein „minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 1, 5 StGB“ nicht vorliege. Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht, weshalb eine Strafrah- menverschiebung unterblieben ist. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Be- strafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. zugrunde gelegt werden. In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normal- strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN). Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Mo- mente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich ange- 3 4 5 - 4 - sichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als be- sonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrah- menwahl 13). Ob hier ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. zugrunde zu legen wäre, hätte - auch mit Blick darauf, dass das Landge- richt bei der Strafzumessung im engeren Sinne gewichtige Umstände anführt, die gegen einen Wegfall der Regelwirkung sprechen können - unter den gege- benen Umständen insbesondere deshalb der Erörterung bedurft, weil der nicht vorbestrafte und alkoholenthemmte Angeklagte gegenüber der Geschädigten Gewalt an der unteren Grenze und ohne Verletzungsspuren angewandt hat und fortwirkende Tatfolgen nicht festgestellt werden konnten. Der dargestellte Erörterungsmangel bei der Wahl des Strafrahmens führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint und gegen den Angeklagten eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen blei- ben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergän- zende Feststellungen sind zulässig. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 6 7