XII ZB 502/16
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. August 2017 XII ZB 502/16 Rechtfertigung der Anordnung einer Kontrollbetreuung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Familienrecht – Rechtfertigung der Anordnung einer Kontrollbetreuung BGH, Beschluss vom 2.8.2017 – XII ZB 502/16 BGB § 1896 GNotKG § 36 Abs. 2, Abs. 3 1. Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steue¬rungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Wider¬ruf und die Vollmachterteilung – beziehen (im An¬schluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 581/15 – FamRZ 2016,1446). (Rn. 10) 2. Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmäch¬tigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originä¬ren Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 ). (Rn. 18) Zur Einordnung Der BGH befasst sich in dem nachfolgend abgedruckten Beschluss mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB bei Be¬stehen einer Vorsorgevollmacht sowie den Aufgaben ei¬nes Kontrollbetreuers. Ein Betreuer darf gem. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegen¬heiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Daher steht eine wirk¬sam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Be¬treuers grundsätzlich entgegen (vgl. nur BGH NJW 2013, 3373 [Rn. 8]). Wenn eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt worden und der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder see¬lischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Be¬vollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen, kann eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB angeordnet werden (BeckOK BGB/Müller, 43. Ed., Stand 15.6.2017, § 1896 Rn. 45). Auch für die Kontrollbetreuung gilt jedoch die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Anordnung nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Erforderlichkeit ist nicht bereits dann zu beja¬hen, wenn der Vollmachtgeber auf Grund seiner Erkrankung unfähig ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die kon¬krete Erforderlichkeit der Kontrollbetreuung begrün¬den. Notwendig ist der konkrete, dh durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BGH NJW 2016, 3297 [3300]; NJW 2015, 3657 ). Dies ist der Fall, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfor¬dert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Taug¬lichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Erfor¬derlich, aber auch ausreichend, sind konkrete Anhalts¬punkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr ent¬sprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (BGH NJW 2016, 3297 [3300]; NJW 2015, 3657 ; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 1896 Rn. 251). Der BGH knüpft in seinem Beschluss an seine bisherige Rechtsprechung an und verneint im konkreten Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung, da ein Missbrauch der Vollmacht oder eine Ungeeignetheit des Bevollmächtigten nicht festgestellt werden konnte. Darüber hinaus stellt das Ge¬richt fest, dass bei Anordnung einer Kontrollbetreuung der Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB nur zur Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten befugt sei. Originäre Betreuungsaufgaben könne der Kontroll¬betreuer nicht übernehmen, sondern er könne lediglich einen trotz Vorliegens einer (Vorsorge-)Vollmacht beste¬henden Betreuungsbedarf aufdecken. Im konkreten Fall bestanden jedoch auch hierfür keine Anhaltspunkte. Für die notarielle Praxis bestätigt die Entscheidung die Voraussetzungen, die nach dem BGH für die Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB beste¬hen. Durch die hohen Hürden, die für die Anordnung ei¬ner Kontrollbetreuung überwunden werden müssen, stärkt das Gericht die Bedeutung einer (notariellen) Vor¬sorgevollmacht. (Die Schriftleitung, CL) Zum Sachverhalt: A. [1] Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung. [2] Der 1933 geborene Betroffene erteilte im Jahr 2007 sei¬ner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, und seiner Stieftochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle General- und Betreu¬ungsvollmacht. Er leidet in Folge einer im Jahr 2013 erlit¬tenen Hirnblutung an einer mittelschweren Demenz. Mit Schreiben vom 10. April 2015 und später nochmals durch seinen Instanzanwalt mit Schreiben vom 22. April 2015 widerrief der Betroffene die Vollmachten. Am 12. April 2015 erteilte der Betroffene seinem Instanzanwalt eine Ge¬neralvollmacht nebst Betreuungsverfügung. [3] Der Betroffene hat die Einleitung eines Betreuungsver¬fahrens angeregt, vorrangig mit dem Ziel festzustellen, dass im Hinblick auf die seinem Instanzanwalt erteilte Vollmacht die Anordnung einer Betreuung nicht erforder¬lich sei. Hilfsweise soll dieser zum Betreuer bestellt wer¬den. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens --------------------------------------------------------593--------------------------------------------------------- des Sachverständigen D. und Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht, das von der Wirksamkeit der ursprüng¬lich erteilten Vollmachten aus dem Jahr 2007 ausgegangen ist, dem Betroffenen für den Aufgabenkreis Geltendma¬chung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Be¬vollmächtigten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhal¬ten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises den Beteiligten zu 3 zum Betreuer bestellt. Auf die Be¬schwerde des Betroffenen hat das Landgericht ein weiteres psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen D.-S. ein¬geholt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Land¬gericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wen¬det sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. B. [4] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Auf¬hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Einstellung des Betreuungsverfahrens. [5] I. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt be¬gründet: Der Betroffene leide an einer psychischen Erkran¬kung, aufgrund derer die freie Willensbildung aufgehoben sei. Die Vollmachten aus dem Jahr 2007 seien nicht wirk¬sam widerrufen worden. Ebenso wenig habe der Betroffe¬ne seinem Verfahrensbevollmächtigten eine wirksame Ge-neralvollacht erteilt. Die Befunderhebung und Bewertung durch den Sachverständigen D. habe ergeben, dass am 20. April 2015 (richtig: 20. Mai 2015) im Hinblick auf die massive Beeinträchtigung des Neugedächtnisses des Be¬troffenen weder die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Fra¬ge der Vollmachtserteilung oder deren Widerruf noch die Fähigkeit vorgelegen habe, gegebenenfalls nach dieser Ein¬sicht zu handeln. Soweit der Sachverständige D. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Beeinträchtigung auch be¬reits zum Zeitpunkt des Widerrufs und der Erteilung der Vollmacht im April 2015 vorgelegen habe, liege in der Be¬gründung kein Widerspruch, weil der Erkrankung des Be¬troffenen ein länger andauernder Entwicklungsprozess zu¬grunde liege. Zudem sei die Sachverständige D.-S. nach dem Vorliegen der Computertomografie zu dem Ergebnis gelangt, dass die aktuelle Symptomatik Folgezustand der schweren Hirnblutung in Kombination mit mehreren Hir¬ninfarkten gewesen sei. Bei diesem Zusammenhang beste¬he kein Anhalt dafür, dass zwischenzeitlich eine vorüber¬gehende Verbesserung des Zustandes des Betroffenen ein¬getreten sei, die zum Vorliegen der Geschäftsfähigkeit ge¬führt hätte. Schließlich gehe die Sachverständige auch davon aus, dass in Anbetracht der ausgeprägten struktu¬rellen Hirnschädigung eine Besserung der Symptomatik nicht zu erwarten sei. Dementsprechend sei von einer schweren durchgehenden organischen Beeinträchtigung auszugehen. [6] Derzeit werde durch die bestehenden Vollmachten dem Betreuungsbedürfnis Genüge geleistet. Ein Missbrauch der Vollmachten oder eine Ungeeignetheit der Bevollmächtig¬ten habe nicht festgestellt werden können. Die vom Ver¬fahrensbevollmächtigten des Betroffenen erhobenen Vor¬würfe finanzieller Pflichtverletzungen hätten sich bisher als haltlos erwiesen. Weiterhin könne derzeit nicht gesehen werden, dass die Bevollmächtigten nicht objektiv in der Lage wären, die Vollmachten zum Wohl des Betroffenen auszuüben. Die Ausübung der Vollmachten möge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein; dieser Kontakt könne jedoch im Wesentlichen durch den bestellten Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises er¬setzt werden. Aus den Gründen: II. [7] Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprü¬fung stand. Zwar ist die angefochtene Entscheidung ent¬gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu be¬anstanden, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Vollmachten, die der Betroffene im Jahr 2007 sei¬ner Ehefrau und seiner Stieftochter erteilt hat, nach wie vor wirksam sind. Jedoch vermögen die getroffenen Fest¬stellungen die Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht zu rechtfertigen. Der Widerruf der Vollmachten ist unwirksam und die Einrichtung einer Regelbetreuung daher nicht erforder¬lich [8] 1. Gegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Widerruf der Vollmachten aus dem Jahr 2007 und die im Jahr 2015 erteilte Vollmacht unwirksam sind, ist nichts zu erinnern. Deshalb hat das Landgericht die Einrichtung einer Regelbetreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB zu Recht nicht für erforderlich gehalten. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich [9] a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angele¬genheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kön¬nen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein bloßer Verdacht ge¬nügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vor¬liegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Be¬vollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (Senats¬beschluss vom 19. Oktober 2016 – XII ZB 289/16 – FamRZ 2017,141 Rn. 8 mwN). Ob eine bestehende Voll¬macht dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, dem Be¬vollmächtigten ermöglicht, die Angelegenheiten des Be¬troffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besor¬gen, ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht im Rahmen der Aufklärung von Amts wegen nach § 26 FamFG ausermit-telt ist und nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie wirksam oder unwirksam ist. Dabei entscheidet der Tat¬richter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbeson¬dere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeb¬lichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung be¬ruht (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 – XII ZB 289/16 – FamRZ 2017,141 Rn. 9 mwN). Die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ist im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Rechtshandlungen zu beurteilen [10] Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB muss sich die Geschäftsfähig¬keit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Wider¬ruf und die anschließende Vollmachterteilung – beziehen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 581/15 – FamRZ 2016,1446 Rn. 24). ----------------------------------------------------594------------------------------------------------------------ Sowohl der Widerruf der Vollmacht als auch die Bevoll¬mächtigung des Rechtsanwaltes waren wegen der Ge¬schäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam [11] b) Gemessen hieran hat das Landgericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der erstmals am 10. April 2015 erfolgte Widerruf der im Jahr 2007 – unzweifelhaft – wirksam erteilten Vollmachten we¬gen der mittlerweile eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ebenso unwirksam war, wie die zwei Tage später erfolgte Bevollmächtigung seines Instanzanwalts. [12] Das Landgericht ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D. zu der Feststellung gelangt, dass der Betroffene hinsichtlich des Widerrufs der Vollmachten sowie der Erteilung der neuen Vollmacht für seinen Instanzanwalt geschäftsunfähig war. In dem vom Land¬gericht in Bezug genommenen Gutachten heißt es hierzu u. a., die Defizite der intellektuellen Fähigkeiten des Be¬troffenen seien insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass er neue Informationen nahezu nicht mehr auffassen und speichern könne. Dies habe zur Folge, dass er sich auf neue Gegebenheiten nicht mehr einstellen könne, sondern auf die jeweils anwesenden Bezugspersonen angewiesen sei. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei hat sich sowohl das Landgericht als auch der Sachverständige hinreichend mit den von dem Betroffenen vorgelegten anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten auseinander¬gesetzt. Die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Überforderung oder eine fehlende Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevoll¬mächtigten zu bejahen [13] 2. Allerdings vermögen die vom Landgericht getroffe¬nen Feststellungen die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB nicht zu rechtfertigen. [14] a) Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Voll¬machtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder ei¬ner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu über¬wachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Be¬treuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann einge¬richtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Voll¬machtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall er¬teilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreu¬ung nicht allein damit begründet werden, dass der Voll¬machtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Da¬her müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errich¬tung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Not¬wendig ist der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsäch¬liche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmacht¬gebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon des¬halb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevoll¬mächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Voll¬macht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforder¬lich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Verein¬barung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 f. mwN). [15] b) Gemessen hieran kommt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Das Betreuungsbedürfnis des Betroffenen wird durch die bestehenden Vollmachten erfüllt [16] Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass durch die bestehenden Vollmachten dem Betreuungs¬bedürfnis derzeit Genüge geleistet werde. Ein Missbrauch der Vollmachten oder eine Ungeeignetheit der Bevoll¬mächtigten habe nicht festgestellt werden können. Das Beschwerdegericht kann als letzte Tatsacheninstanz die Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung eigen¬ständig prüfen [17] Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, dass das Amtsgericht aus damaliger Sicht eine Kontrollbetreu¬ung habe einrichten dürfen und ihre Aufhebung allein Sa¬che des Betreuungsgerichts sei, verkennt sie, dass das Landgericht als Beschwerdegericht letzte Tatsachen¬instanz ist und deshalb bei seiner Entscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung (noch) ge¬geben sind. Aufgabe des Kontrollbetreuers ist nur die Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten [18] Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Ausübung der Vollmacht möge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein, dieser Kontakt könne jedoch im Wesentlichen durch den bestellten Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises ersetzt werden, rügt die Rechts¬beschwerde zu Recht, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Kontrollbetreuers ist, den Bevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu unterstützen; ein entsprechendes Bedürfnis kann daher auch nicht die Bestellung eines Kontrollbetreu¬ers rechtfertigen. Der ihm übertragene Aufgabenkreis um¬fasst gemäß § 1896 Abs. 3 BGB eine Kontrolle der Tätig¬keit des Bevollmächtigten. Soweit nach der Rechtspre¬chung des Senats eine ständige Kontrolle auch dann gebo¬ten ist, wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (Senats¬beschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 31), bedeutet das indes – entgegen der Auffassung des Land¬gerichts – nicht, dass der Kontrollbetreuer originäre Be¬treuungsaufgaben zu übernehmen hat. Er soll insoweit vielmehr einen trotz Vorliegens einer Vollmacht bestehen¬den Betreuungsbedarf aufdecken. Für einen solchen Be¬treuungsbedarf bestehen nach den Feststellungen des Landgerichts indes keine Anhaltspunkte. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung und die Über¬tragung der damit verbundenen Aufgabenkreise auf den vom Amtsgericht bestellten Betreuer waren un¬zulässig [19] c) Weil die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreu¬ung hier nicht vorliegen, fehlt es auch an einer Rechtfer ----------------------------------------------------595------------------------------------------------------------ tigung für den vom Amtsgericht – als Annex zur Kontroll¬betreuung – übertragenen Aufgabenkreis „Geltendma¬chung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Be¬vollmächtigten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhal¬ten der Post“ nach § 1896 Abs. 4 BGB. [20] 3. Der Senat kann in der Sache abschließend entschei¬den, weil alle erforderlichen Feststellungen, namentlich auch zum (fehlenden) Erfordernis einer Kontrollbetreu¬ung, getroffen sind, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. [21] 4. Die Wertfestsetzung bestimmt sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betroffenen einen Geschäftswert von 5.000 € für an¬gemessen, aber auch ausreichend. Zur Überprüfung stand allein die Frage, ob die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vollmachten erforderlich ist. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt auch den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des angefochte¬nen Beschlusses auf 5.000 € fest (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 373/16 – FamRZ 2017, 647 Rn. 2 ff.). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.08.2017 Aktenzeichen: XII ZB 502/16 Rechtsgebiete: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen Erschienen in: RNotZ 2017, 592-595 FGPrax 2018, 25