Entscheidung
1 BGs 237/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030817B1BGS237
6mal zitiert
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030817B1BGS237.17.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 237/17 2 BJs 583/17-7 BESCHLUSS vom 3. August 2017 In dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Mordes sowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen gemäß §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Altern. u. Nr. 5, 22, 23, 52, 53 StGB Der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2017 ... wird auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesge- richtshof dahingehend ergänzt, dass den Verpflichteten Providern ... nicht nur gemäß § 100g Abs. 2 und Abs. 3, § 101a, § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 3, §§ 162, 169 StPO, sondern darüber hinaus gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100a Abs. 2 Nr. 1h) StPO aufgege- ben wird, dem vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beauftragten ... Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten zu erteilen, die in den Funkzellen für die im Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Au- gust 2017 ... näher bezeichnete Örtlichkeit in dem Zeitraum vom ... bis ..., angefallen sind. Zu diesem Zweck sind dem ..., die Daten unverzüglich schrift- lich und in elektronisch verwertbarer Form und vorab per E-Mail ...mitzuteilen. - 2 - Ausgenommen von den Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 96 TKG sind die Standortdaten (§ 100g Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO und § 113b TKG zulässig. Gründe: In Ergänzung zu seinem ursprünglichen Antrag vom 1. August 2017, der die Anordnung einer Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO beinhaltete, hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nun auch die Anordnung einer Funkzellenabfrage ba- sierend auf § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO bean- tragt. Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO zum 29. Juli 2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG ge- speicherten Standortdaten bis 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkraftreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezem- ber 2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherte Standortdaten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG zulässig. Dies steht nach dem Willen des Gesetzgebers einer retrograden Funk- zellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO je- doch nicht grundsätzlich entgegen. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der 1 2 3 - 3 - Funkzellenabfrage in § 100g Abs. 3 StPO (Gesetz zur Einführung einer Spei- cherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 [BGBl. I S. 2218]) ausdrücklich davon aus, dass eine Funkzellenabfrage nicht ausschließlich die Erhebung von Standortdaten, sondern die Erhebung aller Verkehrsdaten beinhaltet (Gesetzesbegründung S. 36, BT-Drucks. 18/5088), mithin auch die retrograde Funkzellenabfrage durch Heranziehung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten grundsätzlich möglich ist, § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO. Da - wie ausgeführt - für die rückwirkende Erhe- bung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten jedoch seit 29. Juli 2017 keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, dürfen für die retrograde Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Standortdaten nicht herangezo- gen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dem seit 29. Juli 2017 geltenden Verbot der rückwirkenden Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten, in § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO eine Ausnahme zulassen wollte, sind nicht ersichtlich und würden dem Rege- lungsgefüge des § 100g StPO und der damit verbundenen Intention des Ge- setzgebers, sowohl die Erhebung der Standortdaten als auch die Funkzellenab- frage wegen der damit verbundenen erhöhten Beeinträchtigungen an besonde- re Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Gesetzesbegründung S. 35/36, BT- Drucks. 18/5088), widersprechen. Inwieweit auf dieser Basis technisch eine Funkzellenabfrage durchführ- bar ist, bleibt der Ausführung derselben vorbehalten. ... Wimmer Richter am Bundesgerichtshof 4 5