Entscheidung
2 StR 189/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030817B2STR189
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030817B2STR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/17 vom 3. August 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 3. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 9. November 2016 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ein teil- weiser Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wur- den. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „schwerer Vergewaltigung“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange- ordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheits- strafe vorweg zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte, der Am- phetamin, Cannabis, Diazepam und Alkohol konsumiert hatte, in einer Gaststät- te den Zeuginnen L. und G. am 6. Februar 2015 heimlich das Mittel Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam in ein Getränk, wodurch diese benommen wurden. Anschließend fuhr er die Zeuginnen L. und G. sowie den Zeugen K. zu dessen Wohnung; zu einem späteren Zeitpunkt verab- reichte er dort auch dem Zeugen K. das genannte Mittel, wodurch dieser bewusstlos wurde. Der Angeklagte legte sich dann zu der widerstandsunfähi- gen Zeugin L. ins Bett und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsver- kehr, bis sie wach wurde. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Zeugin L. als „schwe- re Vergewaltigung“ gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB, die Tat zum Nach- teil des Zeugen K. als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB gewertet und beide Taten unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren geahndet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB und einen Vorwegvollzug der Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Dazu hat es aus- geführt, dass der unter einer Abhängigkeit von Drogen, Medikamenten und Al- kohol leidende Angeklagte den Hang habe, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Die abgeurteilten Taten stünden damit in einem Zusammen- hang, weil der Angeklagte diese einerseits unter dem Einfluss von Rauschmit- teln sowie andererseits unter Einsatz von Lorazepam als Tatmittel begangen habe. Danach seien auch in Zukunft entsprechende Straftaten durch ihn zu er- warten. II. 1. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO un- begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Allerdings ist der Schuldspruch dahin klarzustellen, dass das Sexualde- likt im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F., der hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung kommt, eine „besonders schwere Vergewaltigung“ darstellt. 2. Der Maßregelausspruch gemäß § 64 StGB kann keinen Bestand ha- ben, weil die Maßregelvoraussetzungen nicht ausreichend dargetan sind. 3 4 5 - 5 - a) Hat der Täter den Hang, alkoholische Getränke oder andere berau- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, kommt die Anordnung der Maßregel selbst dann, wenn zur Tatzeit eine Berauschung vorlag, nur in Be- tracht, wenn die Tat auf seinen Hang zurückgeht (vgl. SSW-StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 64 Rn. 27; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 64 Rn. 7). Dieser Zusammen- hang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Sie muss einen Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln ha- ben, indem sich gerade in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 StR 6/16, NStZ-RR 2016, 169). Dies kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ohne weiteres mit dem der Tatbegehung vorausgegangenen Rauschmittelkonsum und auch nicht da- mit begründet werden, dass die abgeurteilten Taten unter Einsatz des Medika- ments Tavor als „k.o.-Tropfen“ begangen wurden. Der Einsatz des Medika- ments Tavor als Tatmittel geht nur mittelbar auf den Rauschmittelkonsum des Angeklagten zurück, der es als „Notfallmedikament bei Angstattacken“ oder als Schlafmittel zur Aufhebung der Wirkungen des Amphetaminkonsums zu benut- zen pflegte (UA S. 5). b) Die Maßregel gemäß § 64 StGB erfordert auch, dass die Gefahr be- steht, der Verurteilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechts- widrige Taten begehen. Die Strafkammer geht zwar davon aus. Tragfähige Dar- legungen für diese Annahme fehlen jedoch. Letztlich wird im Urteil im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die Taten unter Einsatz von Tavor als Tatmittel begangen hat, lediglich behauptet, „danach“ seien in Zukunft „Straftaten zu er- warten, die den hier abgeurteilten Taten entsprechen und damit erheblich sind“. Das reicht nicht aus. Das Landgericht hätte seine Prognoseentscheidung unter Gesamtwürdigung aller für und gegen die künftige Begehung von Straftaten infolge des Hangs des Angeklagten sprechenden Gründe belegen müssen (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., StGB § 64 Rn. 55; SSW-StGB/Kaspar, 6 7 - 6 - aaO Rn. 32; NK/Pollähne, StGB, 5. Aufl., § 64 Rn. 55; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 99). 3. Die Maßregelanordnung ist deshalb aufzuheben, womit auch die Ent- scheidung über den Vorwegvollzug ihre Grundlage verliert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen und Wertungen getroffen werden können, welche die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen. Der Strafausspruch wird von den zur Unter- bringung getroffenen Entscheidungen gemäß §§ 64, 67 StGB nicht berührt. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 8