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Entscheidung

PatAnwZ 1/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070817BPATANWZ1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070817BPATANWZ1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/17 vom 7. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache wegen Anrechnung von Ausbildungszeiten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 7. Au- gust 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Graßnack und die Patentanwälte Dr. Herzog und Thielmann beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen die Patentanwälte Dr. B. und Dr. H. als ehrenamtliche Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 wird zurückgewie- sen. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2017 wird auf dessen Kos- ten als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die ehrenamtlichen Richter Dr. B. und Dr. H. ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. 1 - 3 - Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig un- geeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das ei- gene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist. Bei der Ab- lehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfer- tigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 1; Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter Anteilseigner einer Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.). Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der re- gulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1 m.w.N.). Die Einholung einer 2 3 4 - 4 - dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen ent- behrlich (BVerfGE 11, 1, 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 11). II. Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 ist nicht in dem vom Kläger beantragten Umfang zu berichtigen, weil er sich nicht als fehlerhaft erweist. Soweit der Kläger die Formulierung, er habe die Patentanwaltsstation in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat angestrebt, mit der Begrün- dung angreift, sein Ziel sei es gewesen, die Patentanwaltsstation in Form von Ausbildungsabschnitten im Rahmen des Referendariats bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. (Kammer für Patentstreitsachen) sowie der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B. Z. und während der üb- rigen Dauer des Rechtsreferendariats in Nebentätigkeit abzuleisten, soll die angestrebte Berichtigung des Tatbestands lediglich der Rechtsauffassung des Klägers Rechnung tragen. Eine Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellun- gen wird dagegen nicht aufgezeigt. Die Wiedergabe des vom Kläger in erster Instanz zuletzt gestellten An- trags bedarf ebenfalls keiner Berichtigung. Sie entspricht inhaltlich vollständig der Formulierung seines Antrags im angefochtenen Urteil des Oberlandesge- richts M. vom 22. September 2016. Der Umstand, dass die im angefoch- tenen Urteil des Oberlandesgerichts verwendete Formatierung des Antrags im Senatsbeschluss nicht vollständig übernommen worden ist, macht den Tatbe- stand nicht inhaltlich fehlerhaft. 5 6 7 - 5 - III. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, je- doch nicht für durchgreifend erachtet. Kayser Grabinski Graßnack Herzog Thielmann Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - PatA-Z 1/15 - 8