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Entscheidung

2 StR 191/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:080817B2STR191
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:080817B2STR191.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/17 vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 8. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2017 im Schuldspruch dahingehend geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Erwerb von Betäubungsmitteln schul- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzö- gerung hat es zwei Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die 1 - 3 - auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision offensichtlich unbe- gründet. Im Hinblick auf die nicht festgestellte Eigenverbrauchsmenge hat der Se- nat den Schuldspruch wie tenoriert geändert. Handelt es sich, wie hier nicht ausschließbar, um eine kleine, unterhalb der nicht geringen Menge liegende, Eigenverbrauchsmenge und eine große Handelsmenge, so steht das unerlaub- te Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 10 Rn. 68). Die den Angeklagten nicht beschwerende und angesichts seines Ge- ständnisses auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenkliche Schuld- spruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann aus- schließen, dass die Strafkammer, die die Schwere der Schuld zutreffend fest- gestellt und die Freiheitsstrafe mit fehlerfreien Erwägungen bemessen hat, bei Zugrundelegung der vom Senat vorgenommenen geringfügigen Änderung in der rechtlichen Bewertung gegen den mehrfach einschlägig vorbestraften An- geklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 2 3