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Beschluss

3 StR 179/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist eine Freiheitsstrafe durch vorangegangene Untersuchungshaft infolge Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits vollständig vollstreckt, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung. • Die Möglichkeit, von der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO abzusehen, muss vom Gericht genutzt werden; unterlässt es dies, kann die Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. • Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es gerechtfertigt sein, den Beschwerdeführer mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Entscheidungsgründe
Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung bei vollständiger Anrechnung der Untersuchungshaft • Ist eine Freiheitsstrafe durch vorangegangene Untersuchungshaft infolge Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits vollständig vollstreckt, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung. • Die Möglichkeit, von der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO abzusehen, muss vom Gericht genutzt werden; unterlässt es dies, kann die Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. • Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es gerechtfertigt sein, den Beschwerdeführer mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte wurde vom Landgericht Kleve wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er hatte zuvor mehr als eineinhalb Jahre Untersuchungshaft verbüßt. In der Revision rügte der Angeklagte Verletzung materiellen Rechts und wandte sich gegen das Urteil. Das Landgericht nahm keine Entscheidung, von der Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO abzusehen. Der Bundesgerichtshof entschied über die Revision teilweise zugunsten des Angeklagten. • Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe war zum Zeitpunkt des Urteils durch die mehr als eineinhalb Jahre dauernde Untersuchungshaft bereits gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig vollstreckt, sodass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. • Das Landgericht hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen; ohne eine solche rechtliche Grundlage kann die Aussetzung zur Bewährung nicht aufrechterhalten werden. • Früherer Senatsrechtsprechung zufolge entfällt bei vollständiger Anrechnung die Strafaussetzung zur Bewährung, sodass auch etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos werden. • Der Erfolg der Revision beschränkte sich auf die Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung; weitere Rügegründe waren unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. • Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision hielt der Senat es für zumutbar, den Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Die Revision des Angeklagten wurde insoweit erfolgreich, als die zuvor zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aufgehoben wurde; die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt, weil die zehnmonatige Freiheitsstrafe durch die mehr als eineinhalb Jahre dauernde Untersuchungshaft bereits vollständig gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB voll verbüßt war und das Landgericht nicht von der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Damit entfallen auch alle Bewährungsauflagen. Die sonstige Revision wurde verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.