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Entscheidung

5 StR 224/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090817B5STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090817B5STR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 224/17 vom 9. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwen- digen Auslagen sowie die ihr in der Revisionsinstanz im Adhäsi- onsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendi- gen Auslagen zu tragen. Die Adhäsionsentscheidung begegnet keinen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 341/14). Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher