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Beschluss

1 StR 218/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verjährung der Verfolgung wegen Betruges richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und beträgt fünf Jahre. • Eine Anordnung, dem Beschuldigten die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, kann auch mündlich erfolgen und durch einen späteren, aktenkundig gemachten Vermerk verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, wenn Zeitpunkt und Inhalt der Anordnung aus den Akten hinreichend erkennbar sind (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). • Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die prozessuale Tat im objektiven Umfang; die Einordnung der Handlung durch die verfolgenden Behörden (z. B. als Geldwäsche) steht der Unterbrechung nicht entgegen, wenn dieselben Lebenssachverhalte Teil der verfolgten Tat sind. • Maßnahmen nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit; waren sie einmal durchgeführt, können sie nicht durch spätere Maßnahmen derselben Nummer erneut die Verjährung unterbrechen.
Entscheidungsgründe
Verjährungsunterbrechung durch Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung; Wirkung auf gesamtes Tatgeschehen • Die Verjährung der Verfolgung wegen Betruges richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und beträgt fünf Jahre. • Eine Anordnung, dem Beschuldigten die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, kann auch mündlich erfolgen und durch einen späteren, aktenkundig gemachten Vermerk verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, wenn Zeitpunkt und Inhalt der Anordnung aus den Akten hinreichend erkennbar sind (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). • Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die prozessuale Tat im objektiven Umfang; die Einordnung der Handlung durch die verfolgenden Behörden (z. B. als Geldwäsche) steht der Unterbrechung nicht entgegen, wenn dieselben Lebenssachverhalte Teil der verfolgten Tat sind. • Maßnahmen nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit; waren sie einmal durchgeführt, können sie nicht durch spätere Maßnahmen derselben Nummer erneut die Verjährung unterbrechen. Die Angeklagte unterstützte einen in den USA tätigen E. bei betrügerischen Anlagegeschäften (zwei Portfolios) durch Verwaltungsaufgaben, Zahlungsverkehr und Auszahlungen an Anleger in den Jahren 2006 bis spätestens Ende September 2007. Nachdem E. Anfang August 2007 untergetaucht war, nahm die Angeklagte noch bis Ende September 2007 Auszahlungen vor. Gegen sie wurde am 4. Februar 2008 ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet; die Staatsanwaltschaft veranlasste telefonisch, sie nach Zeugenvernehmung als Beschuldigte zu belehren. Später wurden Ermittlungsaktenvermerke erstellt. 2013 erging eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug; die Revision rügte Verjährung. • Verjährungsfrist und Fristbeginn: Die Verfolgungsverjährung für Betrug beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB). Die Taten endeten spätestens Ende September 2007; damit begann die Verjährung zu diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). • Verjährungsunterbrechung durch Bekanntgabe: Die telefonische Anordnung des Oberstaatsanwalts am 4. Februar 2008, die Angeklagte nach Vernehmung als Beschuldigte wegen Geldwäsche zu belehren, stellte eine Anordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dar und unterbrach die Verjährung. Eine mündliche Anordnung kann durch einen späteren aktenkundigen Vermerk wirksam werden, wenn Inhalt und Zeitpunkt für die Beteiligten erkennbar sind. • Reichweite der Unterbrechung: Die Unterbrechungswirkung erfasst die prozessuale Tat in ihrem objektiven Umfang. Die von der Staatsanwaltschaft ursprünglich als Geldwäsche eingeordneten Handlungen waren Teil desselben Lebenssachverhalts, der vom Landgericht als Beihilfe zum Betrug gewertet wurde; daher erstreckte sich die Unterbrechung auf das gesamte abgeurteilte Tatgeschehen. • Einheit der Unterbrechungshandlungen: Maßnahmen nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind als Einheit anzusehen; eine spätere Belehrung am 7. Februar 2008 konnte die Verjährung nicht erneut unterbrechen. • Fristende und Ergebnis der Verjährung: Die durch die Bekanntgabe vom 4. Februar 2008 neu begonnene Verjährungsfrist lief am 3. Februar 2013 ab; vor Erlass der Durchsuchungsanordnung 2013 lagen keine weiteren wirksamen Unterbrechungshandlungen vor, sodass die Taten verjährt sind. • Folgen: Mangels Verfolgbarkeit wegen Verjährung war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen; Kosten und notwendige Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§ 467 StPO). Der BGH hat die Revision der Angeklagten teilweise geführt und das landgerichtliche Urteil aufgehoben; das Verfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Verjährungsunterbrechung trat durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung am 4. Februar 2008 ein; die dadurch neu begonnene Frist endete am 3. Februar 2013, sodass der Tatvorwurf mittlerweile verjährt ist. Eine spätere richterliche Durchsuchungsanordnung 2013 konnte die Verjährung nicht mehr retten. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten; eine Entschädigung nach dem StrEG wurde nicht zugesprochen.