Entscheidung
3 StR 181/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100817B3STR181
4mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100817B3STR181.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181/17 vom 10. August 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Au- gust 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Trier vom 13. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (Fall 1 bis Fall 4 der Urteilsgründe) aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wen- det sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützten Revision, die er in allgemeiner Form erhoben hat. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat bei dem Beschuldigten etwa ab dem Jahr 2014 eine Wesensveränderung ein. Er warf seiner damaligen Lebensgefährtin grundlos vor, sie würde ihn betrügen. Später entwickelte er Wahnvorstellungen, etwa dergestalt, dass sein Chef ihn abhören würde. Haupt- sächlich richteten sich seine wahnhaften Gedanken aber gegen seinen Onkel, den er beschuldigte, pädophil und für das Verschwinden von Mädchen in Trier verantwortlich sowie ein Auftragskiller des Vatikans zu sein. Bei der Äußerung dieser Beschuldigungen in sozialen Medien drohte der Beschuldigte seinem Onkel auch Gewalt an. Sich selbst hielt er jedenfalls im Sommer 2015 für einen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, der die Tochter eines französi- schen Staatmannes beschützen müsse; er sei zugleich aber auch derjenige, der sie bedrohe. Am Abend des 24. Juni 2016 wollte der Beschuldigte, der zuvor eine geringe Menge Cannabis konsumiert hatte, seine ehemalige Lebensgefährtin aufsuchen. Als er an dem Haus, in dem sie wohnte, ankam, traf er an der Haus- tür eine Hausbewohnerin, die ihm vorschlug, wegen der vorgerückten Stunde einen Termin an einem anderen Tag zu vereinbaren, und die Haustür schließen wollte. Der Beschuldigte stieß die Tür auf und drängte sich hindurch, wobei die Bewohnerin gegen die Tür fiel und sich eine Prellung der Schulter zuzog (Fall 1 der Urteilsgründe). Im Anschluss daran stürmte der Beschuldigte die Treppe hoch, klingelte bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und machte lautstark auf sich aufmerksam. Außerdem schlug und trat er gegen die Wohnungstür. Da sie nicht öffnete, agierte er immer heftiger und warf sich schließlich mit voller Kraft gegen die Tür, wodurch die Holzzarge und der Putz um diese herum beschädigt wurden; anschließend fuhr er mit seinem Fahrrad davon (Fall 2 der Urteilsgrün- de). Am nächsten Tag begab sich der Beschuldigte, nachdem er zuvor eine geringe Menge Cannabis, eine "Line" Amphetamin und zwei bis drei Flaschen 2 3 - 4 - Bier konsumiert hatte, abends zum Haus seines Onkels. Als dieser ihm kurzzei- tig den Rücken zuwandte, nahm ihn der Beschuldigte von hinten in den Würge- griff, den er noch verstärkte, als beide zu Boden gefallen waren. Der Zeuge, dem schwarz vor Augen wurde und der kurz davor war, das Bewusstsein zu verlieren, konnte sich erst nach ein bis zwei Minuten mit letztem Kraftaufwand aus dem Würgegriff befreien und von dem Beschuldigten lösen. Dieser trat ihn daraufhin gegen die linke Körperhälfte, bevor er erneut mit dem Fahrrad floh (Fall 3 der Urteilsgründe). In der darauffolgenden Nacht wurde der Beschuldigte von vier Polizisten, die - ohne sich vorher als solche zu erkennen zu geben - seine Wohnungstür gewaltsam geöffnet und Pfefferspray gegen ihn eingesetzt hatten, festgenommen. Er stand im Moment der Türöffnung zwar mit einer Ma- chete in der Hand hinter der Wohnungstür, leistete aber keinerlei Widerstand und ließ sich die Machete wegnehmen (Fall 4 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat - sachverständig beraten - angenommen, in den Fällen 1 und 2 sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, im Fall 3 bereits seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen. Im Fall 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer hingegen keinen Straftatbestand als verwirklicht angesehen. II. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält auf der Grundlage der getroffe- nen Feststellungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur an- geordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psy- chischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerk- male schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war 4 5 6 - 5 - und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Er- krankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungs- fähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16, juris Rn. 5 mwN). 2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Bereits die Voraussetzungen einer aufgrund aufgehobener Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Be- schuldigten bei Begehung der Anlasstaten sind nicht in nachvollziehbarer Wei- se dargestellt und belegt. Nach den in der rechtlichen Würdigung wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophre- nie; außerdem liege ein Amphetamin- und Cannabismissbrauch vor. Die zur Tatzeit bereits über lange Zeit bestehende, fest verwurzelte und sich durch eine Fülle unterschiedlicher Wahngedanken aufschaukelnde paranoide Psychose sei handlungsleitend gewesen und durch den Amphetaminmissbrauch, der die Reizschwelle zur Begehung aggressiver Handlungen reduziere, ungünstig be- einflusst worden. Vor diesem Hintergrund sei in den Fällen 1 und 2 die Steue- rungsfähigkeit und im Fall 3 im Hinblick auf die Wahnvorstellungen betreffend seinen Onkel bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen. Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 wird nicht konkret auf die Tatsituation be- zogen dargelegt, worauf die Annahme aufgehobener Steuerungsfähigkeit be- ruht; dies war auch nicht mit Blick auf die referierte ungünstige Beeinflussung 7 8 9 10 - 6 - der Psychose durch Amphetaminmissbrauch entbehrlich, weil der Beschuldigte vor diesen Taten lediglich eine geringe Menge Cannabis konsumiert hatte. Im Fall 3 fehlt ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum der Be- schuldigte zweifelsfrei nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen; es ist nach den wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständi- gen nicht ersichtlich, dass und warum der Beschuldigte, der die Tat geleugnet hat, in der konkreten Situation angenommen haben sollte, er habe seinen Onkel würgen dürfen. III. Über die Maßregelanordnung muss deshalb umfassend neu verhan- delt und entschieden werden. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen werden von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können deshalb be- stehen bleiben. Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Tiemann Hoch 11