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Urteil

3 StR 549/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verweisung einer Sache durch das Amtsgericht an das Landgericht ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob dadurch der gesetzliche Richter objektiv willkürlich entzogen wurde. • Eine Verweisung kann zulässig sein, wenn sich nach Eröffnung der Hauptverhandlung Umstände ergeben, die die Straferwartung derart verändern, dass die Strafgewalt des Amtsgerichts offensichtlich nicht mehr ausreicht. • Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ist nur dann zu beanstanden, wenn die Bedeutungslosigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt wurde; entfällt die Bedeutung jedoch aus rechtlichen Gründen, führt das nicht ohne Weiteres zu einem Verfahrensfehler, wenn der Antrag insoweit keinen Verteidigungsvorteil eröffnet hätte.
Entscheidungsgründe
Verweisung wegen veränderter Straferwartung und Verwertbarkeit abgelehnter Beweisantrag • Die Verweisung einer Sache durch das Amtsgericht an das Landgericht ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob dadurch der gesetzliche Richter objektiv willkürlich entzogen wurde. • Eine Verweisung kann zulässig sein, wenn sich nach Eröffnung der Hauptverhandlung Umstände ergeben, die die Straferwartung derart verändern, dass die Strafgewalt des Amtsgerichts offensichtlich nicht mehr ausreicht. • Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ist nur dann zu beanstanden, wenn die Bedeutungslosigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt wurde; entfällt die Bedeutung jedoch aus rechtlichen Gründen, führt das nicht ohne Weiteres zu einem Verfahrensfehler, wenn der Antrag insoweit keinen Verteidigungsvorteil eröffnet hätte. Der A. war G. einer G., die Insolvenz anmeldete. Zwischen 2007 und 2010 schloss er 22 Finanzierungsleasinggeschäfte ab, bei denen viele Leasingobjekte nicht existierten oder mehrfach veräußert waren. Er ließ fingierte Rechnungen und Lieferbestätigungen erstellen, dadurch zahlten Leasinggesellschaften Kaufpreise an Zwischenhändler; nach Abzug von Provisionen floss der Rest an die G.. Die Leasinggesellschaften erlitten einen Schaden von rund 360.450 €. Der A. gab zudem selbstschuldnerische Bürgschaften ab. Das Amtsgericht eröffnete das Verfahren, verwarf die Sache aber wegen veränderter Straferwartung an das Landgericht; dieses verurteilte den A. wegen Betruges in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, sechs Monate gelten als vollstreckt wegen Verfahrensverzögerung. Der A. rügte die Verweisung und die Ablehnung eines Beweisantrags zur Bonität eines Bürgen. • Prüfungsmaßstab der Verweisung: Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob die Verweisung objektiv willkürlich den gesetzlichen Richter entzogen hat; Bindungswirkung besteht grundsätzlich, entfällt aber bei objektiver Willkür. • Rechtslage zur Verweisung: Eine Verweisung wegen Verbindung mit einem Berufungsverfahren ist unzulässig, wenn dadurch erstinstanzliche Zuständigkeit fingiert werden soll. Die Merkmale "besonderer Umfang" und "besondere Bedeutung" nach §24 GVG sind grundsätzlich auf den Eröffnungszeitpunkt beschränkt und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine spätere Verweisung. • Anwendung auf den Fall: Die vom Schöffengericht angegebene Prozessökonomie und die Möglichkeit, mit einem anhängigen Berufungsverfahren zu verbinden, waren rechtlich nicht tragfähig. Allerdings war die Verweisung vertretbar, weil sich die Straferwartung nachträglich erheblich erhöht haben konnte wegen der rechtskräftigen Geldstrafen aus dem Strafbefehlsverfahren und der Aussicht auf Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB. • Beurteilung der Straferwartung: Die Kammer durfte die Rechtskraft des Strafbefehls und die Vielzahl der Einzelstrafen als Nova berücksichtigen; obwohl das Landgericht letztlich eine geringere Gesamtstrafe verhängte, waren dafür prozessuale und tatbezogene Änderungen (Teil-Einstellung, Geständnis, längere Verfahrensdauer) ursächlich. • Beweisantragsablehnung: Der Verteidiger beantragte spät die Vernehmung eines Bankvorstands zur behaupteten Bonität des Bürgen zur Widerlegung des Vermögensschadens. Die Kammer lehnte mit der Begründung ab, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. • Rechtsprüfung der Ablehnung: Die Ablehnungsgründe waren in Teilen unklar; gleichwohl war der Beweisanspruch rechtlich ohne entscheidende Bedeutung, weil ein schadenshindender kompensierender Vermögenszufluss nur dann in Betracht kommt, wenn die Sicherheiten unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultieren und ohne Mitwirkung des Täters sofort realisierbar sind. Selbstschuldnerische Bürgschaften des A. konnten dies hier nicht gewährleisten. • Revisionsprüfung insgesamt: Weder die Verweisungsentscheidung noch die Beweisablehnung führten zu einem durchgreifenden Rechtsfehler; das Urteil hält der umfassenden Nachprüfung stand. Die Revision des A. ist verworfen. Das Landgericht war nicht in objektiv willkürlicher Weise unzuständig; die Verweisung des Amtsgerichts an das Landgericht war angesichts der nachträglich erheblich veränderten Straferwartung sachlich vertretbar. Die Ablehnung des späten Beweisantrags war nicht rechtsfehlerhaft, weil die behauptete kompensierende Wirkung der Bürgschaften rechtlich nicht geeignet war, den eingetretenen Vermögensschaden der Leasinggesellschaften auszuschließen; selbst bei unklarer Begründung wäre dem A. kein weiterer Verteidigungsnutzen ersichtlich gewesen. Somit bleibt die Verurteilung wegen Betruges in 22 Fällen (Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und drei Monate, sechs Monate als vollstreckt angesehen) bestehen und der A. trägt die Kosten der Revision.