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Entscheidung

2 StR 295/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160817B2STR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160817B2STR295.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 295/17 vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. April 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen be- sonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklä- gers zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ei- ne Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat wegen Diebstahls eine Geldstrafe verhängt und da- bei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Fest- 1 2 - 3 - setzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe - wie hier - ge- mäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatz- höhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachho- lung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisi- onsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessatz- höhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt