Entscheidung
4 StR 301/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR301
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR301.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/17 vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 17. Januar 2017 - soweit es ihn und den nicht revidierenden Mitangeklagten H. betrifft - dahin geändert, dass Verfall von Wertersatz gegen die An- geklagten R. und H. als Gesamtschuldner in Höhe von 18.000 Euro und gegen den Angeklagten H. allein in Hö- he von weiteren 7.000 Euro angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den „Verfall eines Geldbetrages“ in Höhe von 18.000 Euro angeordnet. Gegen den nicht revidierenden Angeklagten H. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen auf eine Gesamt- 1 - 3 - freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt und den „Verfall eines Geldbetrages“ in Höhe von 25.000 Euro angeordnet. Bei beiden Ange- klagten gelten drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Revision des Angeklagten R. führt zu der aus dem Beschlusstenor er- sichtlichen Änderung der Verfallsentscheidung, die nach § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten H. zu erstrecken ist. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfallsentscheidung ist bei den Angeklagten R. und H. ab- zuändern, weil das Landgericht übersehen hat, dass beide für einen Betrag in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldner haften. Der Generalbundesanwalt hat dazu das Folgende ausgeführt: "Nach den Feststellungen veräußerten der Angeklagte und sein Mittäter, der nichtrevidierende H. , entsprechend einem zuvor gefass- ten gemeinsamen Tatplan das von ihnen erworbene Marihuana zu un- terschiedlichen Grammpreisen an ihre Abnehmer. Diese zahlten teilwei- se an den Angeklagten und teilweise an H. , wobei der Verkaufserlös in jedem Fall hälftig zwischen beiden geteilt wurde (UA S. 8). Danach ist – was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) – von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesam- ten – auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13 – Rn. 7 mwN) – Ein- nahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 – mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52 mwN). Dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten – wie auch des Mit- angeklagten H. – gemäß § 73c StGB teilweise von einer Verfallsent- scheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuld- verhältnisses, weil hierin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inan- spruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen 2 3 - 4 - der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vgl. auch Be- schluss vom 20. Januar 2016 – 4 StR 376/15 – Rn. 6). Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung der gegen den Angeklag- ten ergangenen Verfallsanordnung auf den nichtrevidierenden Mitange- klagten H. zu erstrecken, weil sie auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14). Die den Betrag von 18.000 € übersteigende Verfallsanordnung gegen den Mitangeklagten H. bleibt hiervon unberührt. Soweit das Landgericht im Tenor den Verfall eines Geldbetrages von 18.000 € angeordnet hatte, handelt es sich um ein offensichtliches Fas- sungsversehen. Den Urteilsgründen und der Liste der angewendeten Vorschriften ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kammer ihre Ent- scheidung insoweit – rechtsfehlerfrei – auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB gestützt hat (UA S. 3, 43)." Dem tritt der Senat bei. 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke 4 5