Entscheidung
I ZB 36/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160817BIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160817BIZB36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/17 vom 16. August 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Richter Prof. Dr. Schaffert als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts- kosten vom 30. Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassen- zeichen 780017103695) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 20. Juni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 gewandt. II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhalt- lich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund deren der Kostenansatz er- folgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbe- schwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnis- ses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. 1 2 3 - 3 - Entgegen der Annahme des Schuldners ergibt sich auch aus der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass bei dem Beschwerde- verfahren, das dem Kostenansatz zugrunde liegt, ein Fall gesetzlicher Gebüh- renfreiheit vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2/16 [1 B 18/16], juris Rn. 5 mwN). Nach der vom Schuldner weiterhin für einschlägig gehaltenen Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind allein die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Schaffert Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 26.01.2017 - 43 M 299/17 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.04.2017 - 16 T 91/17 - 4 5