Beschluss
3 StR 249/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB müssen in den Urteilsgründen klar und in ihren Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit präzise dargelegt werden.
• Bei der Gefährlichkeitsprognose ist das strafrechtlich relevante Vorleben des Täters zu berücksichtigen; langjähriges Bestehen einer Störung ohne frühere schwere Straftaten spricht gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Taten.
• Das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung darf nicht zu seinen Lasten für die Gefährlichkeitsprognose verwertet werden.
• Feststellungen zur tatbestandlichen Rechtswidrigkeit (hier: schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) können bestehen bleiben, wenn ihre Beweiswürdigung fehlerfrei ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei unzureichender Darlegung von Schuldfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose • Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB müssen in den Urteilsgründen klar und in ihren Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit präzise dargelegt werden. • Bei der Gefährlichkeitsprognose ist das strafrechtlich relevante Vorleben des Täters zu berücksichtigen; langjähriges Bestehen einer Störung ohne frühere schwere Straftaten spricht gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Taten. • Das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung darf nicht zu seinen Lasten für die Gefährlichkeitsprognose verwertet werden. • Feststellungen zur tatbestandlichen Rechtswidrigkeit (hier: schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) können bestehen bleiben, wenn ihre Beweiswürdigung fehlerfrei ist. Der 41-jährige Beschuldigte entzündete am 21. Juni 2016 in Selbsttötungsabsicht die Gardine seines Zimmers in einer Obdachlosenunterkunft. Durch das Feuer wurde seine Drei-Zimmer-Wohnung unbewohnbar und die Bewohner der Obergeschosse durch giftige Brandgase akut gefährdet. Der Beschuldigte ist seit Jugend alkoholabhängig und litt zur Tatzeit nach Feststellungen an einer alkoholinduzierten psychotischen Störung, die zu akuten psychotischen Symptomen geführt haben soll. Das Landgericht wertete die Tat als schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) und hielt den Beschuldigten für schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB sowie für zukünftig gefährlich; daraufhin ordnete es Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Der Beschuldigte legte Revision ein, die sich gegen die Unterbringungsanordnung und die Begründung richtete. • Die Verfahrensrüge des Beschuldigten ist unbegründet; die Sachrüge hingegen führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. • Voraussetzungen für § 63 StGB: Es muss zweifelsfrei festgestellt sein, dass bei der Anlasstat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlag und die Tat hierauf beruhte; ferner ist eine hinreichend wahrscheinliche Prognose künftiger erheblicher rechtswidriger Taten erforderlich. Die Urteilsgründe müssen die Einwirkungen der psychischen Störung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit konkret darlegen, damit die Revisionsgerichte die rechtliche Bewertung nachvollziehen können. • Das Landgericht versäumte eine präzise Darstellung, wie die alkoholinduzierte psychotische Symptomatik konkret die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt beeinflusste; es vermengte oder subsumierte diese Voraussetzungen, ohne zu differenzieren. • Die Gefährlichkeitsprognose ist unzureichend begründet: Die Strafkammer berücksichtigte nicht in notwendigem Umfang das strafrechtlich relevante Vorleben des Beschuldigten, das nur eine geringe Vorbelastung erkennen lässt, obwohl dies ein wichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Straftaten ist. • Ferner ist es rechtsfehlerhaft, das Schweigen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zu Lasten der Gefährlichkeitsprognose zu verwerten; von Art. 20 StPO abgeleitete Aussageverweigerungsrechte dürfen nicht negativ für die Prognose gewertet werden. • Die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat als schwere Brandstiftung beruhen hingegen auf mangelfreier Beweiswürdigung und bleiben deshalb bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). • Wegen der beschriebenen Mängel ist die Anordnung der Unterbringung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen; die weitergehende Revision bleibt unbegründet. Der Senat hebt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf insoweit auf, als die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden ist. Die Feststellungen und die Bewertung der Tat als schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) bleiben bestehen, weil ihre Beweiswürdigung fehlerfrei ist. Die Anordnung der Unterbringung fehlt es an einer klaren und konkreten Darlegung, inwiefern die alkoholinduzierte psychotische Störung konkret die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinflusst hat, sowie an einer tragfähigen Gefährlichkeitsprognose unter Einbeziehung des relevanten Vorlebens. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft das Schweigen des Beschuldigten zu Lasten der Prognose verwertet. Zur Entscheidung über die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Fragen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.