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Entscheidung

1 StR 269/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR269
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR269.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 269/17 vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 21. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wor- den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine Verfallsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Verletzung sach- lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen 1 2 - 3 - ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 6) begann der An- geklagte nach eigenen Angaben im Alter von 15/16 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, steigerte diesen und ergänzte ihn später durch den Konsum von Alkohol und anderen Stimulanzien. Vor der Festnahme im vorliegenden Verfah- ren konsumierte er Cannabis und Amphetamin in nicht genau feststellbaren Mengen. Bei dem Angeklagten liegt weder eine Abhängigkeitserkrankung noch eine rauschmittelbedingte Persönlichkeitsveränderung vor. Der Betäubungsmit- telkonsum hat – so die Feststellungen des Landgerichts – das psychische und soziale Leistungsvermögen des Angeklagten nicht eingeschränkt und nicht zu einer Gesundheitsgefährdung geführt. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat hat das Landgericht festgestellt, dass diese auch dazu dienen sollte, den Eigenkonsum des Ange- klagten „in der Größenordnung von bis zu einem Gramm pro Tag“ zu finanzie- ren (UA S. 10). Ohne weitergehende Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des ge- richtlich beauftragten Sachverständigen mitzuteilen, geht die Kammer im Rah- men der Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt davon aus, dass bei dem nicht betäubungsmittelabhängi- gen Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh- men, nicht festzustellen sei. Es hätten sich – wie im Rahmen der Ausführungen zum Betäubungsmittelkonsum und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten darge- stellt – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte aufgrund einer 3 4 5 6 - 4 - psychischen Abhängigkeit von Marihuana oder anderer Betäubungsmittel sozial gefährdet oder gefährlich sein könnte (UA S. 22 f.). 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht rechts- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB im Hinblick auf den Konsum von Marihuana ausgegangen ist. Sie enthal- ten zudem keine umfassende und widerspruchsfreie Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung über die Maßregel. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei- gung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672 und vom 14. Juni 2016 – 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; Urteile vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13, NStZ- RR 2014, 271). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkon- sum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 14. Dezember 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßi- gem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 – 3 StR 103/15). 7 8 - 5 - Diesem Maßstab genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Das Landgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, allein darauf abzustel- len, ob der Angeklagte aufgrund einer psychischen Abhängigkeit von Marihua- na oder anderer Betäubungsmittel sozial gefährdet oder gefährlich sein könnte. Es hätte vielmehr auch prüfen müssen, ob eine durch Übung erworbene Nei- gung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, vorliegt, wobei es insbeson- dere die lange Konsumdauer, die Vorahndungen des Angeklagten wegen Be- täubungsmitteldelikten, die (auch) dem Eigenkonsum dienten, den Aufenthalt im Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim im Jahr 2013 zur Ent- giftung im Hinblick auf eine dort angenommene Abhängigkeit von Cannabis (UA S. 18) und die Passivität des Angeklagten mit einem überwiegenden Ver- bleib in der Wohnung (UA S. 18) in den Blick hätte nehmen müssen. Hinzu kommt, dass die Feststellungen des Landgerichts zum Umfang des Betäu- bungsmittelkonsums nicht widerspruchsfrei sind (UA S. 6 und 10). 3. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – gegebenenfalls ergänzend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen – neu verhandelt und entschie- den werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision ein- gelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanordnung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 9 10 - 6 - 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist im vorliegenden Fall auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Frei- heitsstrafe erkannt hätte. Raum Cirener Radtke Bär Hohoff 11