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Entscheidung

4 StR 292/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR292
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR292.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/17 vom 29. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stendal vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 171 Fällen, davon in 150 Fällen in Tateinheit mit Wahlfäl- schung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit ver- suchter Wahlfälschung, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 299 Fällen, davon in 150 Fällen in Tateinheit mit Wahlfälschung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Wahlfälschung, zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die nicht näher begründete Sachrüge hin zu einer gering- 1 - 3 - fügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, da die An- nahme von Tatmehrheit in den dort abgeurteilten 139 Fällen der Urkundenfäl- schung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt: „… das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne (st.Rspr.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 267 Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 648/07). Dabei liegt ein Ge- brauchmachen der Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, wenn sie in einer Weise vorgelegt oder übergeben wird, dass der zu Täu- schende in die Lage versetzt wird, von dieser Kenntnis zu nehmen (Fi- scher, a.a.O. Rn. 36; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 299/15). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich insoweit, dass die von dem Angeklagten ohne Kenntnis der jeweiligen Wahlberechtigten erstellten Unterlagen zur Abholung der Briefwahlunterlagen durch elf von ihm eingesetzte Bevollmächtigte – als mittelbare Täter – im Wahlbüro der Stadt S. vorgelegt wurden. Soweit diese das Wahlbüro teilweise zweimal aufsuchten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass der 2 3 4 - 4 - Angeklagte hierauf Einfluss hatte und insoweit einen individuellen Tatbei- trag erbrachte und inwieweit sich neben der Abholung der Briefwahlun- terlagen auch die Vorlage der jeweiligen Bevollmächtigungen auf die Termine verteilten. Zugunsten des Angeklagten ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen daher von insgesamt elf Fällen auszugehen. Der Senat wird den Schuldspruch insoweit abändern können. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidi- gen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstra- fen des Tatkomplexes zu II.1 der Urteilsgründe mit Ausnahme der ver- bleibenden elf Fälle. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die blo- ße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (Se- nat, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14 und Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, jeweils m.w.N.). Der Senat vermag deshalb auszuschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält auch die Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit der Angeklagte mit Blick auf die Verwen- dung der Daten von 160 Wahlberechtigten in jedem der Fälle wegen Urkunden- fälschung in Tateinheit mit (versuchter) Wahlfälschung verurteilt worden ist, 5 6 7 - 5 - entnimmt der Senat den Urteilsgründen, dass die Briefwahlunterlagen für jeden Wahlberechtigten jeweils auch gesondert an das Wahlbüro gelangten (UA 10). Sost-Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke