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Beschluss

XII ZB 16/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die Beschwerde zulässig und begründet, hat das Beschwerdegericht nach § 69 Abs. 1 FamFG grundsätzlich selbst über die Sache zu entscheiden und nicht nur den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos aufzuheben. • Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen; bloße Zweifel an ihrer Wirksamkeit erschüttern die Vermutung der Wirksamkeit nicht. • Die Zuweisung der Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht an einen Betreuer erfordert tragfähige Feststellungen, dass das Festhalten an der Vollmacht das Wohl des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernstlich gefährdet.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegericht muss bei Zulässigkeit und Begründetheit selbst über Betreuung und Betreuer entscheiden • Ist die Beschwerde zulässig und begründet, hat das Beschwerdegericht nach § 69 Abs. 1 FamFG grundsätzlich selbst über die Sache zu entscheiden und nicht nur den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos aufzuheben. • Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen; bloße Zweifel an ihrer Wirksamkeit erschüttern die Vermutung der Wirksamkeit nicht. • Die Zuweisung der Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht an einen Betreuer erfordert tragfähige Feststellungen, dass das Festhalten an der Vollmacht das Wohl des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernstlich gefährdet. Die Beteiligte zu 4 beantragte für ihre Mutter die Bestellung eines Berufsbetreuers für Vermögensangelegenheiten. Die Betroffene (geboren 1927) leidet an einer leichten kognitiven Störung und einer Anpassungsstörung. Sie hatte zuvor eine Betreuungsverfügung verfasst, in der sie Beteiligte zu 3 als Betreuerin wünschte, und dieser am 9.9.2015 eine Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht bestellte jedoch einen Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) für Vermögensangelegenheiten und zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten; hiergegen legte Beteiligte zu 3 Beschwerde ein. Das Landgericht hob den amtsgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf. Dagegen erhob Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. • Aufgaben des Beschwerdegerichts: Nach § 69 Abs. 1 FamFG hat das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet hält, grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden; Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. • Fehler des Landgerichts: Das Beschwerdegericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf, obwohl es selbst die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung bejahte; damit hat es den Entscheidungsausspruch nicht getragen und durfte nicht ersatzlos aufheben. • Vorsorgevollmacht und Erforderlichkeit: Grundsatz: Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung grundsätzlich entgegen; bloße Bedenken an der Wirksamkeit genügen nicht, die Wirksamkeit zu erschüttern (vgl. §§ 1896, 26 FamFG, § 104 BGB). • Anforderungen an Aufklärung: Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht, sind diese im Rahmen der amtswegigen Ermittlung nach § 26 FamFG aufzuklären; nur wenn die Vollmacht nicht positiv als unwirksam festgestellt werden kann, bleibt sie wirksam. • Geeignetheit des Bevollmächtigten: Für die Annahme, dass trotz Vorsorgevollmacht Betreuung erforderlich ist, müssen konkrete Feststellungen dazu vorliegen, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht akzeptiert wird oder der Bevollmächtigte ungeeignet oder unredlich ist. • Widerrufsbefugnis des Betreuers: Die gerichtliche Zuweisung der Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der Vollmacht das Wohl des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in erheblicher Schwere gefährdet; grundsätzlich sind mildere Maßnahmen (Kontrolle, Auskunft, Rechenschaft) zu prüfen (vgl. § 666 BGB). • Verfahrensfolge: Nach § 74 Abs. 5 und 6 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 hat Erfolg; der Beschluss des Landgerichts vom 9.12.2016 wird aufgehoben. Der Senat weist darauf hin, dass das Beschwerdegericht bei Annahme der Begründetheit der Beschwerde selbst über die Betreuung und die Betreuerwahl hätte entscheiden müssen. Soweit das Landgericht die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht in Zweifel zog, fehlten tragfähige Feststellungen zur Unwirksamkeit oder zu Akzeptanzproblemen im Rechtsverkehr sowie zur Ungeeignetheit der Bevollmächtigten. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Wert der Sache wurde mit 5.000 € angegeben.