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Entscheidung

3 StR 224/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224/17 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zur Person des Angeklagten nur Feststellungen getroffen, die über die des "angefochtenen" Urteils der 3. Großen Jugendkammer hinaus- gehen. Es hat damit übersehen, dass das vorangegangene Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 2. Juli 2014 mit Beschluss des Senats vom 28. April 2015 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind damit alle Feststellun- gen aufgehoben worden, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch bezie- hen. Hierzu gehören auch die Feststellungen zur Person (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 24). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer war somit gehalten, umfassend eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhält- nissen des Angeklagten zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31, 32 mwN). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da sich aus einer Gesamt- schau der Urteilsgründe noch ausreichende, die Strafzumessung tragende Feststellungen ergeben. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausge- gangen ist, dass erhebliche Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Ange- klagten nicht gegeben waren. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch