Beschluss
XII ZB 180/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Ablehnung einer Betreuungsanregung genügt es, wenn die Betreuungsstelle nach eingehender Prüfung keine Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf findet.
• Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG umfasst das Ermessen über Art und Umfang der Ermittlungen; eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist nicht in jedem Fall zwingend.
• Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG ist nur zwingend, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enden soll.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer Betreuungsanregung bei fehlenden Anhaltspunkten für Betreuungsbedarf • Zur Ablehnung einer Betreuungsanregung genügt es, wenn die Betreuungsstelle nach eingehender Prüfung keine Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf findet. • Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG umfasst das Ermessen über Art und Umfang der Ermittlungen; eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist nicht in jedem Fall zwingend. • Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG ist nur zwingend, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enden soll. Die Schwester (Beteiligte zu 1) regte beim Amtsgericht an, für ihren Bruder eine rechtliche Betreuung wegen einer psychischen Störung einzurichten. Die Betreuungsstelle führte ein ausführliches Gespräch mit dem Betroffenen und stellte fest, dass keine kognitive Einschränkung vorliege und er seine Angelegenheiten selbst regeln könne. Das Amtsgericht lehnte die Bestellung eines Betreuers ab; die Beschwerde der Schwester wies das Landgericht zurück. Die Schwester hatte seit Jahrzehnten kaum persönlichen Kontakt und legte schriftliche Darstellungen zu Streitigkeiten und angeblichen Schulden vor. Die Betreuungsbehörde sah keine Hinweise auf Betreuungsbedarf; insbesondere ergaben die Angaben der Schwester keine konkreten Umstände, die ein Betreuungsbedürfnis belegten. • Rechtsbeschwerde ist unbegründet; das Landgericht hat die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschritten. • § 278 FamFG verlangt eine persönliche Anhörung nur vor Bestellung eines Betreuers oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; dennoch hat die Anhörung im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG grundsätzlich Bedeutung, muss aber nicht immer erfolgen. • Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Ermittlungen zu entscheiden; bloße Behauptungen eines Dritten ohne konkrete Anhaltspunkte rechtfertigen keine Fortführung der Ermittlungen. • Die Stellungnahme der Betreuungsstelle, gestützt auf ein ausführliches Gespräch, lieferte ausreichende Grundlage für die Entscheidung, sodass es an hinreichenden Anhaltspunkten für weitere Ermittlungen fehlte. • Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens: § 280 Abs.1 FamFG verpflichtet nur, ein Gutachten einzuholen, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder Einwilligungsvorbehalt enden soll; vorab ist zu prüfen, ob solche Maßnahmen überhaupt in Betracht kommen. Die Rechtsbeschwerde der Schwester wurde zurückgewiesen und ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das Landgericht durfte die Einrichtung einer Betreuung ablehnen, weil die Betreuungsbehörde nach eingehender Prüfung keinen Betreuungsbedarf feststellte und die vorgelegten Schriftsätze der Schwester keine konkreten Anhaltspunkte lieferten. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen oder ein Sachverständigengutachten war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Die Entscheidung bleibt auf Kosten der Beteiligten zu 1.