Leitsatz
XII ZB 660/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB660
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB660.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 660/14 vom 6. September 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1591, 1592; TSG §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11 Satz 1 a) Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. b) Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vorna- men einzutragen. BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zu- rückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: A. Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsän- derung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D." erteilt. Am 1. November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen "O.G." geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsge- richts vom 11. April 2011 - rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 - wurde festge- 1 2 - 3 - stellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzu- sehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde am 18. Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts ge- schieden. Am 28. März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen "G.P." erteilte. Der Beteiligte zu 1 bringt hierzu vor, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") ent- standen; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde. Das Standesamt (Beteiligter zu 2) hat Zweifel, wie die Geburt des be- troffenen Kindes im Geburtenregister zu beurkunden ist. Es hat die Sache des- halb über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur Ent- scheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als "Mutter" in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen "B.D.". Die dagegen gerichteten Beschwerden des Betei- ligten zu 1 und des von ihm vertretenen Kindes hat das Kammergericht zurück- gewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Betei- ligten zu 1 und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel, dass der Betei- ligte zu 1 als "Vater" des Kindes mit seinen männlichen Vornamen "O.G." in das Geburtenregister eingetragen wird. Die Standesamtsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten. 3 4 5 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2015, 683 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind geboren habe, gelte er nach § 1591 BGB als dessen Mutter. Der Anwendungs- bereich des § 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststel- lung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht gebo- ren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Mög- lichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Ände- rung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne. Die wort- getreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgebe- rischen Ziel, den Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter seines leibli- chen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte. 6 7 8 - 5 - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Ge- schlechtsänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personen- standsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen einge- schränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er aus- schließen wolle, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Perso- nen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Per- sonen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechterverständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder sollten ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werden könne. Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroffene Kind von dem Beteiligten zu 1 abstamme. Soweit der Beteiligte zu 1 meine, dass an sei- ner Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteilig- ten zu 1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm abstamme. Weil der Beteiligte zu 1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragung einer fremden Eizelle gemäß § 1591 BGB als des- sen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbestimmung folge. Eine Zuordnung als rechtlicher Vater wür- de zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. Bestünde eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1, wäre die Anerkennung oder gericht- liche Feststellung der Vaterschaft eines Dritten ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. Ab- sprachen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Samenspender hätten ge- genüber dem betroffenen Kind keine Wirkung. 9 10 - 6 - Schließlich gebiete auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Der Beteiligte zu 1 unterscheide sich von an- deren Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 1 in statusrechtlicher Hinsicht die Mutter des betroffenen Kindes ist. a) Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Der Beteiligte zu 1 hat das Kind geboren; er ist bei der Geburt des Kindes am 28. März 2013 allerdings keine "Frau" im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen Be- schlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Ent- scheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies gilt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung enthält § 11 Satz 1 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwi- schen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern 11 12 13 14 - 7 - jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenom- men worden sind. b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entschei- dung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird. aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellen- gesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklär- ten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äu- ßeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lö- sung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehö- rigkeit. bb) Gleichwohl sprechen sowohl der Wortlaut des § 11 Satz 1 TSG als auch dessen Entstehungsgeschichte für die vom Beschwerdegericht vorge- nommene Auslegung der Vorschrift. Der Grundsatz, dass die Geschlechtsände- rung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende Umkehrschluss, 15 16 17 - 8 - dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt, wird durch die den Gesetzes- materialien zu entnehmende Genese des Gesetzes ausdrücklich gestützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Januar 1979 hatte für § 11 Satz 1 TSG zunächst die folgende Fassung vorgesehen (BR-Drucks. 6/79 S. 8; BT-Drucks. 8/2947 S. 8): "Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Ge- schlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwi- schen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind ange- nommen worden sind." Gegen diese Fassung erhob der Bundesrat auf Vorschlag seines Rechts- ausschusses in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der Geschlechts- merkmale gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten (BR-Drucks. 6/79 [Beschluss] S. 36; BT-Drucks. 8/2947 S. 23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken auf- gegriffen und zu deren Entkräftung die später Gesetz gewordene Fassung des § 11 Satz 1 TSG vorgeschlagen (BT-Drucks. 8/2947 S. 27). Aus den Geset- zesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Ver- lauf des Gesetzgebungsverfahrens, lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in de- nen ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG ge- boren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Rege- 18 - 9 - lung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). cc) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstre- ckung des Anwendungsbereichs von § 11 Satz 1 TSG auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren worden sind. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexuel- len als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (BT-Drucks. 8/2947 S. 16). Das Gesetz will damit in Bezug auf das Abstammungsrecht generell ge- währleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtli- che Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugäng- lich ist (vgl. Augstein TSG § 11 Rn. 1). Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuellen unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Ent- scheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Denn auch den erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen Kindern soll durch eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 23). 2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 als "Mutter" und ausschließlich mit seinen früher geführten weib- lichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Perso- nenstand 2. Aufl. Rn. V-954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn. 512). Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entschei- dung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als 19 20 21 - 10 - zusätzliche Daten im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die Na- men der Mutter mit den aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorzu- nehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 16). Dagegen spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG, wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes "die Vornamen" (nicht: "auch die Vornamen") anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderung der Geschlechtszugehö- rigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch die vom Ge- setzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfolgten Zwecke gebieten es, dass sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Drit- te möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; Augstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister er- stellten Geburtsurkunden (§ 59 PStG) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und den aktuell geführten Vornamen ergeben könn- ten. - 11 - III. Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den Rechtsbeschwerden angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 1. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu 1, dass ihm das geltende Abstammungsrecht ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer "Mutter" des betroffenen Kindes zuweist. a) Die gesetzliche Regelung verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerken- nung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beein- trächtigen kann, wenn ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung ge- mäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status - Vater oder Mutter - zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grund- gesetz im Einklang befinden. Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zu- treffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG. aa) Das deutsche Abstammungsrecht ist - wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit - davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktio- nen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Er- 22 23 24 25 - 12 - zeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegen- den verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen" Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien auf- gegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present and Future European Family Law S. 131; Wiggerich StAZ 2017, 8, 12; vgl. auch Althoff/Schabran/Follmar-Otto Gutachten "Geschlechter- vielfalt im Recht", veröffentlicht auf www.bmfsfj.de S. 55 ff.). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde, indem sie der "Mutter" einen besonderen An- spruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Status- rechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fort- pflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abwei- chenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts ge- löst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen). bb) Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungs- weise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfas- sungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Ab- 26 - 13 - stammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu errei- chen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsände- rung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72). (1) Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weit- reichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsicht- lich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann- Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtli- cher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau ge- borenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b), weil sei- ne genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samen- zelle, sondern - sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellen- spende vorliegt - durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzli- chen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstam- 27 - 14 - mungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen gebä- renden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau-zu-Mann-Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf al- leinige Bestimmung des Vornamens folgt. (2) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zu- ordnung berührt. Zum einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Ver- schaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende In- formationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Wider- spruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will. Zum anderen kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein, wenn einem Kind, dem recht- lich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung 28 29 30 - 15 - zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind- Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger - dem vertrauten Samenspender - nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vater- schaft" des einzigen ihm bislang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen. cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die An- knüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Opti- on Gebrauch gemacht haben. b) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheits- grundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unter- schiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen 31 32 - 16 - (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 - FamRZ 2014, 97 Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zu- gehörenden Personen durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtli- chen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen. c) Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schutz- bereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmit- glieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten (BVerfG FamRZ 1989, 715, 717). Der Staat hat sich da- her insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solida- rität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Ver- bindung vorsehen oder erlauben (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1621). 2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdege- richt angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbeson- dere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestim- mung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine beson- dere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Men- 33 34 35 - 17 - schen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Ge- schlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Ge- schlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209). Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Ver- langen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Rege- lungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Grün- de des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12). b) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden (§ 54 Abs. 1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch 36 37 - 18 - dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden ha- ben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst (§ 54 Abs. 2 PStG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist "Perso- nenstand" die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Wenn die Abstammung - wie hier - nach deutschem Recht beur- teilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zugeordnet ist. c) Die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personen- standsregister überwiegen das Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Ein- tragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Aufdeckung seiner Transsexualität auszuset- zen. aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Be- nutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert. Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 38 39 40 - 19 - PStG). Bei den letztgenannten Personen dürfte schon aufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des von dem Geburtenregistereintrag Betroffe- nen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrver- merks (§ 64 Abs. 1 PStG) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann. Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzule- gen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgenom- men worden sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG). Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenba- rungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 52). bb) Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - je- denfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt, 41 42 - 20 - dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr. 59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rück- schlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen El- ternteils. cc) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als "Mut- ter" des Kindes einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung sei- ner früher geführten weiblichen Vornamen (§ 5 Abs. 3 TSG) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG al- lerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenre- gistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen grundsätzlich legitimen Zweck. IV. Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor. 1. Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transse- xueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbst- empfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des 43 44 45 - 21 - Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer trans- sexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungs- funktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigen in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohä- renz der nationalen Rechtsordnung und das - ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte - Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden auf eine abweichende Entschei- dung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockholm) vom 14. April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Er- gebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung auch darin besteht, dass das schwedische Recht - anders als das deutsche Recht - gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstam- mungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologi- schem und rechtlich zugewiesenem Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland 46 - 22 - in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part III: Legal Views - Sweden] S. 309). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2013 - 71 III 254/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 W 48/14 -