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Beschluss

1 StR 300/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche dürfen nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO nur bei offenkundiger Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen werden. • Wird ein Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern in zulässiger Weise nicht nur formal, sondern inhaltlich beurteilt, verletzt dies den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). • Liegt auf Seiten des Antragstellers nachvollziehbarer neuer Sachvortrag vor, ist das vereinfachte Verfahren des § 26a StPO nicht anzuwenden; in Zweifelsfällen ist nach § 27 StPO zu verfahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnten Richter • Ablehnungsgesuche dürfen nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO nur bei offenkundiger Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen werden. • Wird ein Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern in zulässiger Weise nicht nur formal, sondern inhaltlich beurteilt, verletzt dies den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). • Liegt auf Seiten des Antragstellers nachvollziehbarer neuer Sachvortrag vor, ist das vereinfachte Verfahren des § 26a StPO nicht anzuwenden; in Zweifelsfällen ist nach § 27 StPO zu verfahren. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu Beginn der erneuten Hauptverhandlung stellte sein Verteidiger Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter, den Beisitzer und die Schöffen. Als Begründung wurden unter anderem rechtsfehlerhafte und willkürliche Terminisierung, die gegen seinen Willen erfolgte Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers sowie Verfahrenshandlungen in der Hauptverhandlung vorgetragen. Das Landgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 23. November 2016 nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zurück; die Entscheidung erfolgte unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Der Angeklagte erhob daraufhin Revision mit Verfahrensrüge wegen Entziehung des gesetzlichen Richters. • Die Verfahrensrüge war begründet: Das Gericht hat das Ablehnungsgesuch objektiv nicht vertretbar nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen, sodass der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt wurde. • § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO erlaubt nur in engen Grenzen die Verwerfung durch abgelehnte Richter, nämlich wenn offensichtlich ausschließlich Verschleppungsabsichtoder rechtsmissbräuchliche Motive vorliegen. • Hier lagen hingegen neue, für den Angeklagten nachvollziehbare Tatsachen vor (Terminierung, Bestellung eines Pflichtverteidigers, Verfahrensvorgänge in der Sitzung), die eine Besorgnis der Befangenheit begründen konnten; daher war nicht ersichtlich, dass das Gesuch offenkundig unbegründet war. • Die Begründung des Beschlusses zeigt, dass die abgelehnten Richter über die Zulässigkeit hinaus inhaltlich werteten (etwa durch Feststellungen zu ‚wahrheitswidrigen‘ Behauptungen), sodass sie sich faktisch zum Richter in eigener Sache machten; damit ist der Anwendungsbereich des § 26a StPO überschritten. • Folglich liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO vor; das angefochtene Urteil musste aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Der Bundesgerichtshof gewährte Wiedereinsetzung und gab der Revision statt; das Urteil des Landgerichts Heilbronn wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Begründend stellte der Senat fest, dass die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch Mitwirkung der abgelehnten Richter die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verletzte. Da die Voraussetzungen für eine Anwendung des vereinfachten Verwerfungsverfahrens des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht vorlagen, war die Entscheidung fehlerhaft. Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen, damit die Besorgnis der Befangenheit unabhängig und ohne Beteiligung der zuvor abgelehnten Richter geprüft werden kann.