Entscheidung
3 StR 325/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070917B3STR325
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070917B3STR325.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 2017 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der vom Verteidiger der Angeklagten B. erhobenen Verfahrensrüge: Die Angeklagte hat hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht beabsichtige, sie zu "einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe" zu verurteilen, den An- trag auf Einholung eines "fachpsychologischen oder fachpsychiatrischen Sachver- ständigengutachtens" gestellt. Dieses werde ergeben, dass sie zur Tatzeit aufgrund "eines aus einer Online-Sucht resultierenden Realitätsverlustes in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert war". Soweit das Landgericht nicht hat ausschließen können, dass die Schuldun- fähigkeit der Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war, ist die Beweistatsa- che dem Urteil zugrunde gelegt worden. Im Übrigen erweist sich der Antrag als unzu- lässig. Denn soweit die erstrebte Beweiserhebung die Schuldunfähigkeit der Ange- klagten belegen soll, der Antrag aber unter der Bedingung steht, dass das Landge- richt eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe auszuurteilen beabsichtige, wird in sachwidriger Weise eine Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafzu- messung verknüpft. An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff.; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 52/17, juris; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN; KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92; SSW/Sättele, StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 132). Becker Gericke Spaniol Berg Hoch