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Urteil

III ZR 71/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen hoheitlicher Eingriffe in Körper, Gesundheit oder Freiheit umfasst auch Entschädigung für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), soweit keine spezialgesetzliche Beschränkung besteht. • Die früher vom Senat vertretene Beschränkung der Aufopferungsentschädigung auf vermögensrechtliche Nachteile ist durch die Gesetzesänderung in § 253 Abs. 2 BGB und durch spätere spezialgesetzliche Regelungen überholt. • Ist der tatbestandliche Aufopferungsanspruch gegeben, bedarf die Bemessung von materiellen und gegebenenfalls immateriellen Entschädigungen tatrichterlicher Feststellungen; fehlende tatrichterliche Feststellungen führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Aufopferungsentschädigung umfasst Schmerzensgeld bei Eingriffen in Körper und Gesundheit • Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen hoheitlicher Eingriffe in Körper, Gesundheit oder Freiheit umfasst auch Entschädigung für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), soweit keine spezialgesetzliche Beschränkung besteht. • Die früher vom Senat vertretene Beschränkung der Aufopferungsentschädigung auf vermögensrechtliche Nachteile ist durch die Gesetzesänderung in § 253 Abs. 2 BGB und durch spätere spezialgesetzliche Regelungen überholt. • Ist der tatbestandliche Aufopferungsanspruch gegeben, bedarf die Bemessung von materiellen und gegebenenfalls immateriellen Entschädigungen tatrichterlicher Feststellungen; fehlende tatrichterliche Feststellungen führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Kläger begehrt vom beklagten Land Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen einer Schulterverletzung, die er durch Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen einer Identitätsfeststellung erlitt. Streitpunkt für die Revision war, ob der Aufopferungsanspruch auch Schmerzensgeld umfasst. Das Landgericht sprach nur den materiellen Schaden zu und wies die Schmerzensgeldforderung ab; Berufung und Oberlandesgericht bestätigten insoweit die Abweisung. Der Kläger legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich machte. Beide Seiten stellten nicht in Frage, dass die materiellen Voraussetzungen des Aufopferungsanspruchs vorliegen und keine anderen Anspruchsgrundlagen gelten. • Der Senat hebt seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Aufopferungsentschädigung grundsätzlich auf vermögensrechtliche Nachteile beschränkt sei. • Wesentliche Gesetzesänderungen begründen die neue Sicht: Durch § 253 Abs. 2 BGB (Änderung 2002) wurde ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung eingeführt, der Gefährdungs- und Vertragshaftung einbezieht. • Zudem ergaben sich in spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. StrEG, verschiedene Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder) Änderungen, die den Ersatz immaterieller Schäden bei Freiheits- oder Körperverletzungen vorsehen. • Der naturrechtliche Aufbau des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs spricht nicht gegen die Einbeziehung immaterieller Nachteile: Aufopferung zielt auf billige bzw. angemessene Entschädigung, die Materielles und Immaterielles erfassen kann; die formale Einordnung als kein Schadensersatzanspruch i.S.v. §§ 249 ff. BGB steht dem nicht entgegen. • Die vom beklagten Land angeführte Gegenentscheidung zu § 906 Abs. 2 BGB ist nicht übertragbar, weil dort nachbarrechtliche Interessen und spezifische Rechtsgrundsätze gelten; eine analoge Anwendung § 253 Abs. 2 BGB war insoweit abgelehnt worden, was hier nicht maßgeblich ist. • Mangels tatrichterlicher Feststellungen zur Bemessung der nun auch möglichen Schmerzensgeldforderung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung insoweit aufgehoben, als die Schmerzensgeldforderung des Klägers zurückgewiesen war, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Begründend hat der Senat seine frühere Beschränkung der Aufopferungsentschädigung auf materielle Nachteile aufgegeben: Wegen der Gesetzesänderung in § 253 Abs. 2 BGB und einschlägiger spezialgesetzlicher Regelungen können bei hoheitlichen Eingriffen in Körper, Gesundheit oder Freiheit auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) verlangt werden, sofern keine speziellen Ausschlussnormen bestehen. Da das Berufungsgericht tatrichterliche Feststellungen zur Höhe und Angemessenheit der Entschädigung nicht getroffen hat, ist eine erneute Prüfung und Entscheidung über materielle und immaterielle Ansprüche erforderlich; die Kostenentscheidung über den Revisionsrechtszug ist ebenfalls neu zu treffen.