Leitsatz
RiZ (R) 2/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ.R.2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 2/15 Verkündet am: 7. September 2017 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 2 a) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. b) Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vo r- halt verbundene Erledigungsdruck ist aber dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches si ch allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt. c) Die tatsächlichen Erledigungszahlen anderer Richter können nicht mehr als einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lässt, wenn zudem f estgestellt werden kann, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht werden. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 2/15 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart DGH 2/13 Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe RDG 6/12 wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K. . Mit Vermerk vom 12. Oktober 2011 teilte die Präsidentin des Oberlan- desgerichts dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzö- gerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 1 2 - 3 - Am 26. Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zuge- stellten Bescheid: "Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG: Sehr geehrter Herr S. , die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herr- schender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter ge- schuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Rich- ter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durch- schnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheb- lich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranz- bereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Ver- fahren als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halb- tagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht. U-Verfahren Erledigungen Offene Verfahren Überjährige Verfahren 2008 ROLG S. 43 76 23 OLG gesamt 74,7 61,9 9,5 2009 ROLG S. 58 98 23 OLG gesamt 71,2 66,0 15,7 2010 ROLG S. 48 127 60 OLG gesamt 71,4 64,4 17,7 2011 ROLG S. 37 88 22 OLG gesamt 74,6 61,6 14,3 Quelle: Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 - 2010: Erledigungsstatistik des OLG 3 - 4 - Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 - 2011: Hades Zivil Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ord- nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledi- gung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen ge- währten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlänge- rung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maß- nahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Gesuch verlän- gerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. In- nerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausrei- chend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurch- schnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 aus- drücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfah- renserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen er- öffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmäch- tigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidi- umssitzung nicht gestattet hat. Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die mona- telange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterli- chen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 - DRiZ 1999, 141 m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt- Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.)." - 5 - Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 zurückwies. Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustel- len, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig sind. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zu- rückgewiesen. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen sei mit der richterli- chen Unabhängigkeit vereinbar. Dem Richter werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben, und auf ihn auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstel- lers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Dienst- gerichtshofs und zur Zurückverweisung. I. Der Prüfungsantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat einen Prüfungs- antrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt. Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässig- keit des Bescheids oder einzelner Formulierungen festzustellen, sondern wei- tergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck des Be- scheids enthält, ist er zwar unzulässig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weitreichenden Formulierungen führen 4 5 6 7 8 - 6 - aber nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, und das Rechtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen da- von, dass mit dem zweiten Hilfsantrag auch ein Antrag ohne über die gesetzli- chen Vorgaben hinausgehende Formulierung gestellt ist. II. Die Zurückweisung der Berufung durch den Dienstgerichtshof hält re- visionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte der Dienstgerichtshof den Prüfungsantrag nicht für unbegründet erachten dürfen. 1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten findet statt, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Prü- fungsbefugnis der Dienstgerichte ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes (auf Maßnahmen der Dienstaufsicht) als auch hin- sichtlich des Anfechtungsgrundes (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Un- abhängigkeit) beschränkt. Die weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die be- schränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93). 2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das Ar- beitspensum eines Richters beziehen. a) Auch die Arbeitsleistung des Richters in quantitativer Hinsicht unter- liegt der Dienstaufsicht und ist ihr nicht von vornherein entzogen. Das folgt schon aus § 26 Abs. 2 DRiG. Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsge- schäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. 9 10 11 12 - 7 - Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. Dem Antrag- steller wird nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter denjenigen anderer am Oberlandesgericht K. tätiger Richter zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Ver- fahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht K. tätigen Richter deutlich übersteigt. An diese Auslegung des Tatrichters ist das Dienst- gericht des Bundes als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Die tatrichter- liche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfah- rungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25). Mit diesem Vorhalt wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedi- gende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenver- gleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings einen besonderen Stellenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den geschuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter, sondern listet daran anschließend Erledigungszahlen, offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Seinem Sinn nach geht er aber darüber hinaus. Er hält dem Antragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenü- gende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hin- weises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledi- gungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger er- ledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters/ einer Halbtagsrichterin entsprochen habe. 13 14 - 8 - Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjäh- rigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfah- ren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind. b) Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung be- einträchtigt den Antragsteller grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Unab- hängigkeit. aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist al- lein die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Un- abhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indi- rekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; in- soweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung ge- boten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 243 mwN). Der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beein- trächtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77, BGHZ 69, 309, 313). Dagegen ist die richterliche Unabhängigkeit nicht schon allein dann be- einträchtigt, wenn der Richter unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu ei- ner Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilberei- 15 16 17 18 - 9 - chen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ord- nungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der stän- digen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die rich- terliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Recht- sprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 244 mwN). bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hie- rauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anzu- halten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig be- deutet die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen- der Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in ei- nem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Rich- tung auszuüben. 19 - 10 - Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende Sicherung ei- nes ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwal- tungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (vgl. BGH, Ur- teil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 19). cc) Allerdings gibt es eine Grenze, von der an einem Richter mit Rück- sicht auf seine von Verfassungs wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Würde der Richter gleichwohl wegen der entstehenden Rückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sach- widrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze bestimmt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung eigenständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht - wie der Antragstel- ler für richtig hält - nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledi- 20 21 22 - 11 - gungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich all- gemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welche Arbeitsleis- tung dem Richter in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumutbar ist. Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, unterscheidet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrecht- lich schuldet, als Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Wird er an Maßstä- ben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnah- me möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f.). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht, jeden- falls nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der richterli- chen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachge- recht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Diese Grundsätze gelten für Beurteilungen und für ausdrücklich als sol- che bezeichnete Maßnahmen der Dienstaufsicht gleichermaßen. Auch dienstli- che Beurteilungen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04, BGHZ 162, 333, 338). Das Dienstgericht des 23 24 - 12 - Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34) die Grenze für die Beeinträchti- gung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeits- anfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann. In dem so vorgenommenen Vergleich liegt auch nicht deshalb eine Be- einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, weil dem Richter entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt zum Vorwurf ge- macht und damit keine Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen würde (so Wittreck, NJW 2012, 3287, 3290). Dass dem Richter mit einem Vergleich mit der Erledigung anderer Richter in der Sache mittelbar nur entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt "vorgeworfen" werden würden, verkennt schon im Ausgangspunkt, dass auch andere Ursachen hinter einer weit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung liegen können. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Rückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse sind. Dem entgegenzuwir- ken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Die richterliche Un- abhängigkeit schützt das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbe- einflussten Entscheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, so- weit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung im Dezernat des Richters führt. Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung 25 - 13 - beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters. Wenn die Leistung aus Gründen der "strukturellen Langsamkeit" in dem Sinn, dass die Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind und deshalb nicht jeder die Durchschnittsleistung erbringen kann, nicht erbracht werden kann, und dies vorgehalten wird, beeinträchtigt der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit nicht. Für die Frage, ob die Maßnahmen der Dienstaufsicht als Beeinträchti- gung der richterlichen Unabhängigkeit zu werten sind, kommt es nicht auf die individuelle Belastbarkeit des Richters an, sondern - wie oben ausgeführt - da- rauf, ob ihm ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allgemein nicht mehr sachgerecht hätte erledigen lassen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 40). Ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, ist eine Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung des Anfechtungsgrunds im Prüfungsverfahren auf die Beein- trächtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist. Der Vorhalt unterdurchschnittlicher Erledigungen ist auch nicht notwen- dig ein Mittel, unzulässige Einzelweisungen zur "strafferen" Verhandlungsfüh- rung, zum Verzicht auf Beweisaufnahmen u. a. m. zu vermeiden und dennoch im Ergebnis Einfluss auf die Rechtsprechung des Richters zu nehmen, weil dem betroffenen Richter nur die Möglichkeiten bleiben, schlicht mehr zu arbei- ten, um im Ergebnis durchschnittlich produktiv zu sein, und seine wöchentliche Arbeitszeit unzulässig zu steigern, oder unsorgfältig zu arbeiten (so Wittreck NJW 2012, 3287, 3291). Der Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer zeigt, dass eine vergleichbare tatsächliche Belastung von anderen Richtern oh- ne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421). 26 27 - 14 - c) Die Feststellung des Dienstgerichtshofs, dem Antragsteller werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist aber in ei- nem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen. aa) Der Dienstgerichtshof hat diese Feststellung nicht nur auf die deutlich höheren durchschnittlichen Erledigungszahlen und die deutlich niedrigere durchschnittliche Zahl der offenen bzw. überjährigen Verfahren der anderen Richter am Oberlandesgericht gestützt, sondern auch auf die anderer Richter im selben Senat und auf die eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Überlastungsanzeige vom 31. Oktober 2011 an die Senatskollegen. Damit liegt es auch eher fern, dass das von anderen Richtern zu Leistende hier deshalb niedriger anzusetzen ist, weil in den Senaten, denen der Antragsteller angehört, besondere Zuständigkeiten bestehen, die eine geringere Erledigungszahl be- dingen. Solche Spezialzuständigkeiten sind aber auch nicht behauptet. Viel- mehr verweist der Antragsteller selbst darauf, dass er weniger als andere Rich- ter erledigt, ohne dass er diesen ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt. Dem Antragsteller wurde dabei nach den Feststellungen des Dienstge- richtshofs keineswegs - was auch nicht zulässig wäre - nur eine Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten, sondern dass er deutlich weniger Verfah- ren als andere Richter erledigt, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren hat, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pen- sum, das andere Richter erledigen, erheblich geringer ist. Dass der Dienstgerichtshof für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt wird, das sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lässt, auf die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter abgestellt hat, ist für sich allein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass diese Zahlen nur angeben können, was ande- re Richter tatsächlich erledigen. Eine Zahl über die durchschnittliche Erledigung 28 29 30 31 - 15 - bildet schon nicht ab, ob die Erledigungszahl mit dem dienstrechtlich geschul- deten Mindesteinsatz oder mit einem überobligationsmäßigen Einsatz erreicht wird. Erst recht lässt sich daraus allein nicht entnehmen, ob die erledigten Ver- fahren sachgerecht erledigt worden sind. Die tatsächlichen Erledigungszahlen können daher nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachge- recht erledigen lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass diese Erledi- gungen sachgerecht erreicht werden. Schon wegen der unterschiedlichen Zu- schnitte von Dezernaten und der unterschiedlichen Arbeitsweisen in verschie- denen Spruchkörpern eines Gerichts wird sich daraus kein Punktwert, sondern allenfalls eine ungefähre Größe bestimmen lassen. bb) Zu Unrecht hat sich der Dienstgerichtshof vor allem gehindert gese- hen zu überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern des Oberlandesgerichts K. erledigt wird, zu- treffen. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richter- dienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der ange- fochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der rich- terlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.). Hierüber ist vielmehr gegebenenfalls vom Verwal- tungsgericht zu befinden. Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleis- tung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefrie- digend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 32 33 - 16 - 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.). Die Zuständigkeit der Dienstgerichte ist dagegen betroffen, wenn zu er- mitteln ist, ob der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich all- gemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist daher von den Dienstgerichten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35 ff.). Soweit zur Ermitt- lung dieses Pensums, das sich von anderen Richtern nicht sachgerecht erledi- gen lässt, unter anderem - wie hier - Durchschnittszahlen der tatsächlichen Er- ledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren an- derer Richter herangezogen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38), ist die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte eröffnet. Der Dienstgerichtshof hätte daher den Einwendungen des Antragstellers, diese Zahlen seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermitt- lung leide unter methodischen Mängeln, etwa weil es unterschiedliche Zählwei- sen bei den verschiedenen Senaten gebe, nachgehen müssen. Dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist die tatsächliche durchschnittliche Erledigungsquote und die Zahl der nicht erledigten bzw. über- jährigen Verfahren anderer Richter des Oberlandesgerichts K. nur ein Gesichtspunkt, den der Dienstgerichtshof zur Bestimmung dessen, was andere Richter sachgerecht erledigen, herangezogen hat. Es kann aber nicht ausge- schlossen werden, dass eine andere Ermittlung der Durchschnittszahlen darauf Auswirkungen hat, selbst wenn die angegebenen Durchschnittszahlen eine er- heblich höhere Arbeitsleistung anderer Richter als des Antragstellers auswei- sen. 34 35 - 17 - 3. Im weiteren Verfahren wird ggf. zu berücksichtigen sein, dass den in die Berechnung eingeflossenen Zahlen zu Erledigungen und Rückständen glei- che Eingangszahlen zugrunde liegen, dass bei der Ermittlung auf Richter ver- gleichbarer Position abzustellen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17) und dass Durchschnittszahlen für das, was sich von anderen Richtern sachgerecht erledigen lässt, entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid er- weckt, nur ein Anhaltspunkt sein können. Zur Feststellung, was sich von ande- ren Richtern vergleichbarer Position sachgerecht erledigen lässt, kann der Dienstgerichtshof darüber hinaus ggf. auch auf eigene Erfahrung zurückgreifen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38). Mayen Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 2/13 - 36