Entscheidung
RiZ (R) 3/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ.R.3.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 3/15 Verkündet am: 7. September 2017 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K. . Unter dem 8. Juni 2011 fertigte der Präsidialrichter am Oberlandesgericht folgenden Vermerk: "1. Vermerk: Anruf von VROLG Dr. L. gegen 14.30 Uhr: Herr Dr. L. kündigt an, in einem der ursprünglich von ROLG S. im 4. Zivilsenat als BE bear- beiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der 1 2 - 3 - Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des ROLG S. in die Zuständigkeit des 9. Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet VROLG Dr. L. , dass sich in dem von ROLG S. hinterlassenen Verfahrensbe- stand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Ver- fahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate ver- säumt worden, die Verfahren zu fördern." Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin des Oberlan- desgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei sei- nem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte: "Verfügung vom 08.06.2011: 1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsit- zenden Richters am Oberlandesgericht Dr. L. vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend be- arbeiteter Altverfahren in dem von Richter am Ober- landesgericht S. bei seinem Wech- sel in den 9. Zivilsenat am 1.4.2011 im 4. Zivilsenat zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine De- zernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht M. (4 d) ge- führten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4.2011 nach dem Wechsel des BE ROLG S. im 4. Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden. …" Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts erstellte hinsichtlich 48 hinter- lassener Verfahren tabellarische Einzelberichte. Gegen die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung legte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Mai 2012 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbe- scheid vom 27. Juli 2012, dem Antragsteller zugestellt am 2. August 2012, zu- rück. 3 4 5 - 4 - Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustel- len, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im 4. Zivilsenat des Oberlandesge- richts K. und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlan- desgerichts K. vom 27. Juli 2012 unzulässig sind. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Die Anordnung der Sonder- prüfung, ihre Durchführung und der Widerspruchsbescheid beeinträchtigten den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Für die Sonderprü- fung habe ein sachlicher Anlass bestanden. Dass er vor ihrer Durchführung nicht über die Anordnung informiert worden sei, sei unschädlich, zumal er für die Verfahren, auf die sich die Sonderprüfung bezogen habe, nicht mehr zu- ständig gewesen sei. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Der Prüfungsantrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller hat einen Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt. Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässig- keit der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung festzustellen, sondern weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung enthält, ist er zwar unzuläs- 6 7 8 9 10 11 - 5 - sig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfah- ren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weit reichenden Formulierungen führen aber nicht zur Unzulässigkeit des ge- samten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der An- träge gebunden, und das Rechtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen davon, dass mit dem dritten Hilfsan- trag auch der richtige Antrag ohne über die gesetzlichen Vorgaben hinausge- hende Formulierung gestellt ist. 2. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. a) Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt vor. Der Begriff der Maßnah- me der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechts- schutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Die "Maßnahme" besteht in ei- nem Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem Richter. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern ge- kommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Dazu zählt auch die Anforderung von Be- richten über die Verfahren in einem Richterdezernat (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1988 - RiZ (R) 3/88, juris Rn. 9). 12 13 - 6 - b) Die Anordnung der Sonderprüfung kann isoliert angefochten werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Verfahrenshandlung der Präsiden- tin des Oberlandesgerichts zur Abklärung, ob eine Maßnahme der Dienstauf- sicht getroffen werden soll, und damit zur Vorbereitung des endgültigen Be- scheids handelt. Das Prüfungsverfahren findet nämlich auch gegen Verfah- renshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, wenn die Verfahrenshandlungen eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten. Das ist bei einer Sonder- prüfung der Fall. aa) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen Ver- fahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zuläs- sigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterlie- gen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selb- ständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 Rn. 32). bb) Berichtsanforderungen oder Sonderprüfungen greifen selbständig in die Rechtsposition des betroffenen Richters ein, auch wenn sie in einem Ver- fahren ergehen, in dem über den Erlass einer Maßnahme der Dienstaufsicht entschieden werden soll. Die darin liegende Beschwer ist mit der Umsetzung auch endgültig eingetreten und kann durch einen späteren Bescheid, auch wenn darin von einer Dienstaufsichtsmaßnahme abgesehen wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden. 14 15 16 - 7 - cc) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil ein konkreter Bezug zu seiner Tätigkeit besteht. Für die Zulässigkeit des Antrags genügt die nachvoll- ziehbare Behauptung, dass eine Maßnahme seine Unabhängigkeit beeinträch- tige (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN). Der Vortrag des Antragstellers, die Sonderprüfung beeinträchtige seine Unabhängigkeit, ist nachvollziehbar. Die Sonderprüfung betraf zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung das Referat eines abgeordneten Richters als Refe- ratsnachfolger des Antragstellers, für das der Antragsteller nach einem Senats- wechsel nicht mehr zuständig war. In der Sache betraf sie aber die Verfahren, die der Antragsteller unerledigt hinterlassen hatte. II. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Geschäftsprüfung beeinträch- tigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. 1. Die Anordnung der Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unab- hängigkeit nicht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der rich- terlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthal- ten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Prüfung läuft nicht auf eine sol- che verbotene Einflussnahme hinaus. Die Beobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht. Die dienstaufsichtführenden Stellen sind im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobach- tungsfunktion befugt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisa- torische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnah- 17 18 19 20 21 - 8 - men angezeigt sind (BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193). Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit da- her erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23). Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23). Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Sonder- prüfung nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einfluss- nahme auf den Antragsteller hinauslief, wie er künftig verfahren sollte. Das konnte sie schon deshalb nicht, weil der Antragsteller für die Verfahren im 4. Zivilsenat, die Gegenstand der Prüfung waren, nicht mehr zuständig war und der Geschäftsprüfung für die Bearbeitung von Verfahren im 9. Zivilsenat keine Vorgaben zu entnehmen waren. Auch für einen mit der Geschäftsprüfung ver- bundenen unzulässigen Erledigungsdruck fand der Dienstgerichtshof zu Recht keinen Anhalt. Darauf, ob die Präsidentin Einfluss nehmen wollte oder Erledigungsdruck erzeugen wollte, kommt es entgegen der Revision nicht an, weil der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt, entscheidend ist, nicht die (vermeintli- chen) subjektiven Beweggründe. 2. Ob eine Prüfung ohne Anlass die richterliche Unabhängigkeit beein- trächtigt oder der Anlass einer Sonderprüfung eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist, die von den Verwaltungsgerichten zu über- prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), kann dahinstehen, weil der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei festgestellt 22 23 24 - 9 - hat, dass ein objektiver Anlass für die Geschäftsprüfung bestand. Der Dienstge- richtshof hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Geschäftsprüfung objektiv aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden über die hohe Anzahl der vom An- tragsteller zurückgelassenen Verfahren veranlasst war. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts war befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Dezernatsnachfolger, ein abgeordneter Richter, mit den hinterlassenen offenen Verfahren unzumutbar belastet war und Abhilfe durch Entlastungsmaßnahmen geschaffen werden musste. Zudem bot die telefonische Mitteilung Anlass zur Prüfung, ob die Amtsgeschäfte hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren ord- nungswidrig ausgeführt waren und Dienstaufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller angezeigt waren. Wenn ein Dienstvorgesetzter im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder ei- nen solchen Anschein hervorzurufen, greift er damit nicht in die richterliche Un- abhängigkeit ein (BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418, 419). Der Dienstgerichtshof hat zutreffend die Richterdienstgerichte nicht für befugt angesehen, über die Einwendungen des Antragstellers gegen die Erfor- derlichkeit der Sonderprüfung zu befinden. Einwendungen gegen die Erforder- lichkeit der Geschäftsprüfung sind im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richterdienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des An- fechtungsgrundes auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 24 ff.). Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93). 25 - 10 - Ob willkürliches Handeln des Dienstvorgesetzten die richterliche Unab- hängigkeit beeinträchtigen könnte, was das Dienstgericht bisher offengelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 26), kann dahinstehen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Anlas- ses für die Sonderprüfung kann von willkürlichem Verhalten der Präsidentin des Oberlandesgerichts keine Rede sein. 3. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht vor, weil die besondere Geschäftsprüfung dem Antragsteller vorab nicht mitge- teilt worden ist. Ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Geschäftsprüfung ohne Wissen des betroffenen Richters die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, besteht nicht. Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings in einer besonderen Ge- schäftsprüfung, die ohne Anlass und ohne Wissen des betroffenen Richters während seines Urlaubs durchgeführt wurde, eine Beeinträchtigung der richter- lichen Unabhängigkeit gesehen, weil darin ein Ausdruck des Misstrauens gegen die Amtsführung des Richters liege (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156 f.). Dagegen hat das Dienstgericht später eine besondere Geschäftsprüfung ohne Wissen des Betroffenen während des- sen Urlaub nicht beanstandet, allerdings war die Prüfung dort eilbedürftig (BGH, Urteil vom 16. August 1988 - RiZ (R) 3/88, juris Rn. 14). Für eine allgemeine Geschäftsprüfung hat das Dienstgericht angenommen, dass sie nicht angekün- digt werden muss (BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418, 419). Allein durch die Prüfung ohne Kenntnis des betroffenen Richters werden weder Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters ausgeübt noch ein solcher Anschein hervorgeru- fen. 26 27 28 - 11 - Darin, dass dem Antragsteller die Sonderprüfung nicht mitgeteilt wurde, liegt hier auch kein besonderer Ausdruck des Misstrauens in seine Amtsfüh- rung. Er kann entstehen, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der Richter eine Sonderprüfung hintertreiben könnte, sobald er von ihr erfährt. Damit ist die am 8. Juni 2011 angeordnete Dezernatssonderprüfung nicht zu vergleichen. Sie hatte einen Anlass und bezog sich allein auf die beim Dezernatswechsel des Antragstellers im 4. Zivilsenat verbliebenen Akten, auf die der Antragsteller von vornherein keinen Zugriff hatte. Ein besonderes Misstrauen in die Amtsführung des Antragstellers über das der Sonderprüfung zugrundeliegende Anliegen hin- aus, unter anderem Klarheit über eine ordnungswidrige Ausführung der Amts- geschäfte des Antragstellers zu gewinnen, kommt darin nicht zum Ausdruck. 4. Die von der Revision weitergehend erhobenen Verfahrensrügen hat das Dienstgericht des Bundes geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die zahlreichen vom Antragsteller erhobenen Gehörsrügen. Grund- sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegenge- nommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung ge- zogen haben (vgl. BVerfGE 51, 126, 129; 54, 43, 46; 86, 133, 146; 87, 363, 392; 96, 205, 216). Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 22, 267, 274; 96, 205, 216 f.). Kein Ge- hörsverstoß liegt auch vor, soweit der Dienstgerichtshof die Beweisanträge des Antragstellers abgelehnt hat. Erhebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrich- tig ist (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; 75, 302, 312; BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08, juris Rn. 3 f. und vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10, juris Rn. 5 ff.). Das ist aber nicht der Fall. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. 29 30 - 12 - BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148). Von einer Begründung im Übrigen wird gem. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 7/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 3/13 - 31