Entscheidung
IX ZR 316/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120917BIXZR316
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120917BIXZR316.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 316/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 12. September 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge- richts München I vom 17. November 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 14. Oktober 2010 eröffneten Insol- venzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dem Schuldner auf- grund eines Darlehensvertrages vom 19./22. Mai 2007 ein Darlehen in Höhe von 70.000 € netto zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von 700 € ausge- reicht. Die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten zu je 800 € erfolgen. Der Schuldner zahlte die vereinbarte Rate letztmals am 28. Februar 2010 und stellte dann seine Zahlungen ein. Am 12. Oktober 2010 kündigte die Beklagte das Darlehen und stellte es zur sofortigen Rückzahlung fällig. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zur Tabelle an. Nachdem der Kläger die Rückzahlung der Bear- 1 - 3 - beitungsgebühr verlangt hatte, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrem Darlehensanspruch, hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Rate für März 2010, und nahm ihre Anmeldung in Höhe von 700 € nebst anteiliger Zin- sen zurück. Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig. Er verlangt Zahlung von 700 € nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abge- wiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer unentgelt- lichen Leistung nicht erfüllt. Der Schuldner habe angenommen, sich im Darle- hensvertrag vom 19./22. Mai 2007 wirksam zur Zahlung der Bearbeitungsge- bühr verpflichtet zu haben. In einem solchen Fall liege keine unentgeltliche Leistung vor. Der aus § 812 BGB folgende Rückzahlungsanspruch sei gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. 2. Das Berufungsurteil ist richtig. Wie der Senat nach Erlass der ange- fochtenen Entscheidung entschieden hat, nimmt der Schuldner, der im Zwei- Personen-Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leistet, keine unentgeltli- 2 3 4 5 - 4 - che Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Die aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusam- menhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung ist auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtli- cher Rückforderungsanspruch ist (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215; zVb in BGHZ). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schrift- satz vom 18. August 2017 fest. Es ist schon nicht verständlich, aus welchem Grund der Kläger den Wert des Anspruchs aus § 812 BGB mit "Geld in der Kasse oder auf der Bank" des Schuldners vergleichen will, obwohl die Bearbei- tungsgebühr kreditiert wurde. Der Schuldner konnte mit dem Rückforderungs- anspruch gegen den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen (§§ 387, 389 BGB). Einer Klage bedurfte es nicht; auch ein Boni- tätsrisiko bestand nicht. Im Übrigen kann es bei der Bewertung der beiderseiti- gen Leistungen im Rahmen von § 134 InsO nicht darauf ankommen, wie diese Leistungen nach dem Leistungsaustausch gehandelt werden würden. 3. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen divergierender Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zugelas- sen. Eine Divergenz im Sinne von § 543 ZPO setzt jedoch voraus, dass die an- zufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichran- gigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die anzufechtende Entscheidung muss ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantworten als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellen, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f). Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts 6 - 5 - vom 17. Dezember 2015 (6 AZR 186/14, BAGE 154, 28 = NJW 2016, 970, Rn. 23) betrifft die Anfechtung von Zahlungen aufgrund eines wirksam ge- schlossenen und in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses an eine grundlos freigestellte Arbeitnehmerin. Die Gleichsetzung von "rechtsgrundlos" und "un- entgeltlich" (BAG, aaO Rn. 23) steht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 20. April 2017, trägt das in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 16.10.2015 - 264 C 2145/15 - LG München I, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 S 21301/15 -