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Urteil

X ZR 106/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wet‑Lease‑Einsatz ist grundsätzlich das mietende Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen. • Die Fluggastrechteverordnung gilt unabhängig vom auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht und zielt auf effektive Durchsetzbarkeit der Fluggastrechte. • Wurde der Fluggast nach VO 2111/2005 über den Vermieter als ausführendes Luftfahrtunternehmen informiert, muss das tatsächlich ausführende (mietende) Luftfahrtunternehmen nach Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO unaufgefordert und konkret über seine Schuldnerstellung nach den Fluggastrechten belehren.
Entscheidungsgründe
Wet‑Lease: Mieter als ausführendes Luftfahrtunternehmen nach FluggastrechteVO • Bei Wet‑Lease‑Einsatz ist grundsätzlich das mietende Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen. • Die Fluggastrechteverordnung gilt unabhängig vom auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht und zielt auf effektive Durchsetzbarkeit der Fluggastrechte. • Wurde der Fluggast nach VO 2111/2005 über den Vermieter als ausführendes Luftfahrtunternehmen informiert, muss das tatsächlich ausführende (mietende) Luftfahrtunternehmen nach Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO unaufgefordert und konkret über seine Schuldnerstellung nach den Fluggastrechten belehren. Die Kläger buchten jeweils einen Flug bei der Beklagten für den 25. Juli 2014 von Düsseldorf nach Nador. Der Flug wurde unter der Flugnummer der Beklagten durchgeführt, tatsächlich aber mit einem Flugzeug und einer Besatzung des spanischen Luftfahrtunternehmens S. aufgrund einer Wet‑Lease‑Vereinbarung. In der Buchungsbestätigung war nur die Beklagte als Luftfahrtunternehmen genannt. Der Flug traf mit mehr als sieben Stunden Verspätung ein. Die Kläger forderten jeweils 400 € Ausgleich nach der FluggastrechteVO; die Vorinstanzen lehnten Klage bzw. Berufung ab. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugunsten der Kläger entschieden und in der Sache selbst entschieden. • Die Fluggastrechteverordnung gilt unabhängig vom auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Privatrecht und enthält eine eigenständige räumliche und sachliche Anwendungsregel (Art.3, ErwGr.7). • Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nach Art.5 Abs.1 lit.c FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Legaldefinition in Art.2 lit.b FluggastrechteVO. Danach wird ein Flug im Fall eines Wet‑Lease grundsätzlich vom Mieter durchgeführt. • Erwägungsgrund 7 und die Entstehungsgeschichte der Verordnung zeigen, dass das unionsrechtliche Ziel der Effektivität zugunsten des Fluggasts auszulegen ist; das ausführende Luftfahrtunternehmen kann den Flug auch mit gemietetem Fluggerät nebst Besatzung durchführen und ist deshalb passivlegitimiert. • Die vom Berufungsgericht angenommene generelle Primat des Vermieters als technisch Verantwortlichem greift zu kurz, weil technische Verantwortlichkeiten (Treibstoff, Wartung etc.) dem Vermieter nicht die tatsächliche Möglichkeit verschaffen, Unterstützungs‑ und Betreuungsleistungen nach Art.8 und 9 FluggastrechteVO zu erbringen. • Die VO 2111/2005 (Listenverordnung) verfolgt vorrangig Sicherheitsziele; ihre Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens kann deshalb in Teilbereichen von der FluggastrechteVO abweichen. Dies rechtfertigt, dass Fluggäste nach VO 2111/2005 ggf. über den Vermieter informiert werden, ohne dass dieser nach der FluggastrechteVO passivlegitimiert ist. • Ist der Fluggast irreführend über den Vermieter informiert worden, hat das tatsächlich ausführende (mietende) Luftfahrtunternehmen nach Art.14 Abs.2 FluggastrechteVO unaufgefordert klarzustellen, dass es selbst Schuldner der Fluggastrechteansprüche ist. • Der Senat entscheidet nach §563 Abs.3 BGB selbst, da der festgestellte Tatbestand verwertbar ist; die Kläger haben Anspruch auf Ausgleich nach Art.5 Abs.1 lit.c und Art.7 Abs.1 lit.b FluggastrechteVO in Höhe von 400 € je Kläger; Zinsen richten sich nach marokkanischem Recht, die Verzinsung ist aber gemäß §308 Abs.1 ZPO auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab 04.12.2014 zu begrenzen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben. Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen nach der FluggastrechteVO passivlegitimiert. Den Klägern steht jeweils ein Ausgleich von 400 € nach Art.5 Abs.1 Buchst. c i.V.m. Art.7 Abs.1 Buchst. b FluggastrechteVO zu, da ihr Flug mit mehr als sieben Stunden Verspätung ankam. Die Kläger erhalten darüber hinaus Verzugszinsen; die Verurteilung ist auf die beantragte Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Dezember 2014 zu begrenzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil wurde aufgehoben und die Vorinstanzentscheidung abgeändert.